Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des L in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1996, Zl. WST1-B-9669, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Gewerbeberechtigung "Verschrottung von Kraftfahrzeugen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. In der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Mai 1980 sei dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Autoverschrottungsanlage an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Anläßlich einer behördlichen Überprüfung am 5. Juni 1989 sei festgestellt worden, daß die Auflage 7 (Verbot des Stapelns von Autowracks über eine Höhe von 4 m) des Genehmigungsbescheides vom 12. Mai 1980 nicht eingehalten worden sei sowie weitere Mängel vorgelegen seien. Aus diesem Grund seien mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 Vorkehrungen nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 und zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben worden. Überprüfungen am 8. Jänner und am 8. März 1990 hätten ergeben, daß weder den Vorkehrungen noch den Auflagen zur Gänze entsprochen worden sei. Weiters sei festgestellt worden, es werde sowohl ein Kran als auch eine Autopresse ohne die gewerbebehördliche Bewilligung betrieben. Der Beschwerdeführer sei deshalb erneut mit Bescheid vom 10. April 1990 verpflichtet worden, Vorkehrungen gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 zu treffen. Im wesentlichen sei vorgeschrieben worden, Ölfässer, alte Batterien sowie Behälter mit wassergefährdenden Stoffen von einem näher bezeichneten Grundstück und auch Autowracks mit Autobatterien oder Kühlflüssigkeiten von den unbefestigten Flächen dieses Grundstückes zu entfernen. Überprüfungen durch die Gewerbebehörde am 22. November 1990 sowie am 8. April 1991 hätten abermals ergeben, daß der Inhaber der Betriebsanlage die Vorkehrungen nicht getroffen und den Auflagen teilweise noch immer nicht entsprochen habe (beispielsweise: konsensloses Betreiben einer Autopresse und eines Krans; konsensloses Betreiben von Lagerräumen und Lagerungen im Freien; Lagerung von ca. 50 Autowracks mit Bremsflüssigkeiten und Getriebeöl auf unbefestigtem Grund; Nichteinhalten der Auflage 3 des Bescheides vom 12. Dezember 1989, nämlich Nichtfreihalten eines 3,5 m breiten Streifens von Lagerungen zu den Grundstücksgrenzen). Mit Bescheid der Erstbehörde vom 24. April 1991 seien erneut zusätzliche Auflagen vorgeschrieben und mit Bescheid vom 4. Juli 1991 der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die Autowracks mit Motorblöcken, Autobatterien und Kühlflüssigkeiten von den unbefestigten Flächen unverzüglich zu entfernen. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Juni 1991 sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt worden, weil er es als gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß am 8. April 1991 um 9.00 Uhr auf näher bezeichneten Grundstücken die Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Dezember 1989 nicht erfüllt gewesen sei, weil der vorgeschriebene freie Streifen innerhalb des Betriebsareals zwischen den Kfz-Wracklagergruppen nicht vollständig von Ablagerungen geräumt gewesen sei und eine Breite von 3,5 m hatte, und außerdem auch am gleichen Tage der Auflagepunkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. April 1990 nicht erfüllt gewesen sei. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. März 1992 sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1993 verhängt worden, weil er seine Betriebsanlage durch die Errichtung eines Altölzwischenlagers, den Betrieb einer Autopresse und eines Kranes ohne die erforderliche Genehmigung geändert gehabt habe. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom gleichen Tag sei über ihn auch eine Geldstrafe nach § 367 Z. 26 GewO 1973 verhängt worden, weil er vorgeschriebene Auflagen nicht beachtet gehabt habe. Nach weiteren Überprüfungen am 3. Februar und 21. September 1992 seien mit Bescheid vom 31. März 1993 neuerlich Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 vorgeschrieben worden. Anläßlich einer Überprüfungsverhandlung seien am 24. Mai 1993 eine Reihe (näher bezeichneter) genehmigungspflichtiger Änderungen der Betriebsanlage festgestellt worden. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 6. Oktober 1993 sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt worden, weil er neuerlich die Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Dezember 1992 am 12. Juni 1993 nicht erfüllt gehabt habe. Schließlich seien dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. November 1993 gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 Maßnahmen dahingehend aufgetragen worden, nicht genehmigte Teile der Betriebsanlage stillzulegen bzw. außer Betrieb zu nehmen, sowie konsenslose Ablagerungen zu entfernen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und um Aufhebung ersucht. In der Folge sei es am 2. Dezember 1993, am 13. Jänner 1994, am 20. Oktober 1994, am 28. September 1995 sowie am 18. Juli 1996 zu gewerbebehördlichen Überprüfungen, die allesamt das gleiche Ergebnis gebracht hätten, nämlich daß die Maßnahmen großteils nicht getroffen bzw. die Auflagen noch nicht erfüllt worden seien, gekommen. In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann aus, durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 werde sichergestellt, daß nicht schon jede geringe Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen könne. Das bedeute, daß es Aufgabe der Behörde sei, nicht nur die Anzahl der Verstöße zu ermitteln, sondern darüber hinaus insbesondere die Schwere der Übertretungen und Verstöße gegen besondere Rechtsvorschriften und Schutzinteressen abzuwägen. Auf Grund der rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen aber auch des übrigen festgestellten Sachverhaltes stehe fest, daß dem Beschwerdeführer zahlreiche Übertretungen der Gewerbeordnung anzulasten seien, wobei als besonders schwerwiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die bei mehreren Überprüfungen durch die Gewerbebehörde festgestellten Verstöße gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, nämlich daß zahlreiche Autowracks mit Betriebsmitteln konsenslos auf unbefestigtem Grund gelagert würden, zu werten seien. Diese Verstöße, bei denen es sich, wie aus zahlreichen Niederschriften der Überprüfungen ersichtlich sei, um keinen Einzelfall handle, seien im großen Maße geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers bzw. sonstige Gewässer herbeizuführen. Bereits bei den Überprüfungen am 8. Jänner sowie am 8. März 1990 sei der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden, sowohl einen Kran als auch eine Autopresse ohne eine entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung zu betreiben und daher um eine entsprechende Genehmigung ansuchen zu müssen, was jedoch jahrelang nicht geschehen sei. Feststehe, daß diese gegenständlichen Maschinen, wie dies von einem Sachverständigen ausgeführt worden sei, wegen ihrer Betriebsweise und Größe geeignet seien, das Leben und die Gesundheit von Menschen in höchstem Maße zu gefährden. Ohne noch auf weitere Übertretungen detailliert einzugehen, erschienen der Berufungsbehörde der lange Zeitraum so vieler Jahre, in denen der Beschwerdeführer wesentliche öffentliche Interessen, die durch das Betriebsanlagenrecht geschützt werden sollten, mißachtet habe und die Übertretungen gewerberechtlicher Rechtsvorschriften in einer so großen Anzahl als besonders schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Trotz der zahlreichen und großzügig bemessenen Fristsetzungen, die Betriebsanlage als Verantwortlicher in Ordnung zu bringen, trotz der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung und der damit zusammenhängenden spezialpräventiven Wirkung, ergebe sich für die Berufungsbehörde ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das keine Gewähr dafür biete, daß er die bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes zu beachtenden öffentlichen Rücksichten und Interessen wahren werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes rügt er, die belangte Behörde habe die Entscheidung auf die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gestützt, wiewohl ein Großteil der in der Begründung angeführten Verwaltungsstrafverfahren sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten der GewO 1994 beziehe. Des weiteren seien Verwaltungsübertretungen als entscheidungsrelevant berücksichtigt worden, die zum Teil sieben bis acht Jahre zurücklägen und nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden dürften. Im übrigen handle es sich bei den erhobenen Vorwürfen um geringe Verletzungen von Rechtsvorschriften. Die belangte Behörde habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen, welche für die Beurteilung, wie schwerwiegend ein Verstoß sei, maßgeblich sei, anzuführen. Die Behörde stütze sich auch auf das Ergebnis von Überprüfungen, ohne bekanntzugeben, ob es diesbezüglich zu verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei. In den laufenden Verfahren sei herausgekommen, daß zahlreiche von der Erstbehörde erteilte Auflagen nicht dem Gesetz entsprochen hätten und daher vom Beschwerdeführer auch nicht hätten erfüllt werden müssen, weshalb sie in der Folge auch sanktionslos geblieben seien. Sämtliche in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen seien gewerbebehördlich genehmigt und es entspreche die Anlage dem derzeitigen Stand der Technik. Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß zahlreiche Verfahren u. a. vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig seien, welche sich mit der gegenständlichen Problematik beschäftigten. Es lägen auch Gutachten vor, welche den Zustand der Betriebsanlage gänzlich konträr darstellten. Die Feststellung, die gegenständlichen Maschinen seien geeignet, das Leben und die Gesundheit von Menschen im höchsten Maße zu gefährden, entbehre jeder Grundlage und finde sich weder in einem Gutachten noch in einem darauf fußenden Bescheid. Der Beschwerdeführer betreibe die Betriebsanlage allein ohne Arbeitnehmer und es bestehe für dritte Personen keine Zutrittsmöglichkeit. Die belangte Behörde übersehe bei ihren nicht entsprechend qualifizierten und pauschalen Vorwürfen, daß dem Beschwerdeführer als Betreiber der Anlage aus Anlaß jeder Überprüfung neue Auflagen erteilt worden seien, sodaß der Vorwurf, er hätte jahrelang Auflagen nicht erfüllt, unrichtig sei. Die Erfüllung diverser Auflagen hätte aus arbeitstechnischer sowie zeitlicher Sicht eines gewissen Zeitraumes bedurft. Es sei auch nicht richtig, daß die einen Abstand von 3,5 m zur Grundgrenze vorschreibende Auflage dauernd nicht eingehalten worden sei. Es sei nämlich nicht festgestellt worden, daß ein und dasselbe Autowrack für einen Zeitraum von Jahren innerhalb der festgesetzten 3,5 m-Grenze gelagert gewesen sei.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 - ist von der Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z. 3 sind nach dem Schlußsatz des § 87 Abs. 1 leg. cit. insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution.
Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende" Verstöße soll sichergestellt werden, daß nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 94/04/0193). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben zitierten Erkenntnis ferner ausgeführt hat, ist dabei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch auf Sachverhalte Bedacht zu nehmen, die sich vor Schaffung dieses Entziehungstatbestandes mit der Gewerberechtsnovelle 1992 ereignet haben.
Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, insbesondere das langandauernde konsenslose Lagern zahlreicher Autowracks mit Betriebsmittel auf unbefestigtem Grund und der Betrieb eines Kranes und einer Autopresse ohne entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung bildeten schon für sich schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, aus denen abgeleitet werden müsse, daß der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Das Vorbringen in der Beschwerde vermag an dieser Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil sich der Beschwerdeführer darin im wesentlichen darauf beschränkt, die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch konkret und überprüfbar darzulegen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse oder auf Grund welcher unterlassener Beweismittel die belangte Behörde zu welchem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Feststellungen der belangten Behörde über die Höhe der anläßlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen über ihn verhängten Geldstrafen vermißt, ist er darauf hinzuweisen, daß Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht eine strafrechtliche Ahndung der den Anlaß der Entziehung bildenden Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen voraussetzt. Die Behörde hat vielmehr - wenn auch unter Bindung an erfolgte strafrechtliche Verurteilungen - das Gewicht solcher Verstöße, auch wenn sie nicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet wurden, selbständig zu würdigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040022.X00Im RIS seit
20.11.2000