TE OGH 2020/5/18 58R27/20y

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Kopf

Das

Landesgericht Wiener Neustadt

als Rekursgericht hat durch den Richter Mag. Edelmann als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Mag. Schirnhofer und MMag. Hornberg in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O... S..., 2. F... S..., beide ..., beide vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Mag. M... B..., MBA, ..., wegen Besitzstörung, über Rekurs der klagenden Parteien gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 16.1.2020, 18 C 95/19k-9 in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Kläger sind Besitzer des Grundstücks ... der EZ ... KG ... Sie bieten auf ihrem Grundstück Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge an, welche gegen die Entrichtung einer Parkgebühr von EUR 2,-- für 4 Stunden und danach EUR 0,50 für jede weitere Stunde genutzt werden können. Diese Gebührenpflicht wird durch Schilder und einen Parkautomaten erkenntlich gemacht. Der Beklagte hat am 20.10.2019 seinen PKW Jeep mit dem polizeilichen Kennzeichen ... auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück ... ab 12.30 Uhr abgestellt und dort für zumindest eine Stunde geparkt, ohne hierfür Parkgebühr zu entrichten. Die Kläger hinterließen am 20.10.2019 ein Schreiben an der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs des Beklagten mit folgendem Text: „[…] An den/die Halter/in des KFZ mit dem Kennzeichen: Sie haben Ihr KFZ, mit dem Kennzeichen ... auf unserem Privatbesitz abgestellt, ohne die vereinbarte Gebühr am dafür vorgesehenen Automaten zu bezahlen. Damit haben Sie mich in meinem ruhigen Besitz gestört. Um Ihnen die Unannehmlichkeiten einer Besitzstörung und den damit verbundenen erheblichen Kosten zu ersparen, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, mit der Überweisung eines Betrags von EUR 100,-- als Bearbeitungskosten auf das Konto […] binnen 3 Tagen ab heute, diesen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. […] Sollte der Betrag nicht binnen 3 Tagen auf dem genannten Konto einlangen, werden zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend gemacht. Mit freundlichen Grüßen, Die Grundeigentümer. P.S. Bitte nehmen Sie von einer persönlichen Kontaktaufnahme Abstand, da dann jedenfalls eine Besitzstörungsklage eingereicht wird.“ Der Beklagte zahlte den Betrag nicht und nahm im Hinblick auf die Klagsandrohung auch Abstand von einer persönlichen Kontaktaufnahme. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wurde der Beklagte von den Klagevertretern dazu aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit nachstehendem Inhalt unterfertigt bis 18.11.2019 zu retournieren: „Ich, Mag. M... B..., MBA, ..., habe meinen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen ... am 20.10.2019 auf einer Privatparkfläche von O... und F... S... in ... ohne entsprechende Befugnis abgestellt und geparkt. Hiermit verpflichte ich mich gegenüber O... und F... S... 1. es ab sofort zu unterlassen, ein Fahrzeug auf den Privatparkflächen der Liegenschaft EZ ... mit dem Grundstück Nr ..., in ... abzustellen oder zu parken, ohne die auf den Hinweisschildern und den Parkautomaten ausgewiesene Gebühr zu entrichten; 2. die bisher angefallenen Kosten für zweckentsprechende Rechtsvertretung und Unkosten in Höhe von gesamt EUR 262,30 (darin enthalten EUR 36,00 20 % USt und EUR 15,30 Anfragegebühren) fristgerecht einzuzahlen auf das Konto der Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG […].“ Der Beklagte unterfertigte und übermittelte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 15.11.2019 mit einem bei Punkt 2. angefügten Zusatz, mit dem er um Aufschlüsselung der Kosten und deren Zusammensetzung ersuchte. Die Klagevertreter antworteten dem Beklagten, dass sie nicht beauftragt seien, ihm zu antworten und daher Klage eingebracht worden sei, weshalb der Beklagte auch keine Zahlungen mehr leistete.

Mit ihrer am 19.11.2019 eingebrachten Besitzstörungsklage begehrten die Kläger die Erlassung folgenden Endbeschlusses:

„1. Der Beklagte hat dadurch, dass er oder eine ihm zurechenbare Person am 20.10.2019 ab 12.30 Uhr in der Dauer von zumindest einer Stunde den PKW Jeep mit dem polizeilichen Kennzeichen ... auf dem Grundstück ... der Liegenschaft EZ ... KG ... abstellte, die Kläger in ihrem ruhigen Besitz an diesem Grundstück gestört. 2. Der Beklagte ist gegenüber den Klägern bei sonstiger Exekution schuldig, ab sofort jede weitere derartige, im Punkt 1) dieses Endbeschlusses näher bezeichnete oder ähnliche Störung zu unterlassen.“ Sie brachten zusammengefasst vor, Besitzer des oben genannten Grundstücks zu sein und auf gut sichtbaren Schildern die Möglichkeit anzubieten, Kraftfahrzeuge auf ihrem Privatgrundstück gegen Entrichtung einer Gebühr zu parken. Der Beklagte habe sein Kraftfahrzeug abgestellt, die Gebühr aber nicht entrichtet. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Verletzung des ruhigen Besitzes der Kläger zu bejahen. Zudem bestehe die begründete Gefahr, der Beklagte werde das Auto zukünftig wieder auf dem Grundstück der Kläger abstellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Parkraumbedarf in dieser Gegend. Die Kläger hätten dem Beklagten auch mitgeteilt, von einer Klage Abstand zu nehmen, wenn er bis 18.11.2019 eine Unterlassungserklärung unterfertige und eine Entschädigung für die entstandenen Kosten zahle. Dies sei nicht erfolgt. Das Anbieten einer außergerichtlichen Streitbeilegung sei nur bei vollständiger Annahme des Angebots als ein Verzicht auf Klagsführung zu werten. Der Beklagte habe dieses außergerichtliche Angebot nicht angenommen. Die bloße Erklärung des Beklagten, in Hinkunft gleichartige Störungen zu unterlassen, sei für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend; ansonsten würde jedwede Besitzstörungsklage verunmöglicht werden. Einen vollstreckbaren Unterlassungstitel habe der Beklagte nicht angeboten. Sein Verhalten indiziere Wiederholungsgefahr, zumal er bis heute die Parkgebühren und Unkosten nicht bezahlt habe. Die Annahme eines Vergleichsanbots des Beklagten dürfe für die Kläger mit keinen wie immer gearteten kostenrechtlichen Nachteilen verbunden sein.

Der Beklagte bestritt die Störung nicht. Die Rechtsvertretung der Kläger hätte eine außergerichtliche Einigung abgelehnt. Es drohe keine Wiederholung der Besitzstörung. Das Vorgehen von Kläger und Anwalt in seiner herabwürdigenden und einschüchternden Art der Kommunikation wirke wie ein unethisches Geschäftsmodell zur Einkommensgenerierung.

Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Er ging dabei von dem eingangs zur Darstellung gebrachten Sachverhalt aus und folgerte in rechtlicher Hinsicht, sofern ein zur Unterlassung Verpflichteter bereits einmal zuwidergehandelt habe, werde für den Regelfall vermutet, er werde neuerlich zuwiderhandeln, es sei denn, es lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, er sei ernstlich gewillt von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Der Beklagte habe seine Störung nie bestritten und eine vor Klagseinbringung von Klagsseite vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Damit habe er Gewähr geleistet, vergleichbare Störungen zu unterlassen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Besitzstörungsklage sei daher die Wiederholungsgefahr bereits weggefallen.

Gegen diesen Endbeschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Kläger mit dem Begehren der Klage stattzugeben.

Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerber machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und argumentieren, das Anbieten einer außergerichtlichen Streitbeilegung sei nur bei vollständiger Annahme des Angebots als ein Verzicht auf Klagsführung zu werten. Es gebe keine Rechtsgrundlage, den begehrten Kostenbeitrag „aufzuschlüsseln“. Im Übrigen sei eine Aufschlüsselung hinsichtlich Barauslagen und Umsatzsteuer erfolgt. Die Annahme eines Vergleichsanbots des Beklagten dürfe für die Kläger mit keinen wie immer gearteten kostenrechtlichen Nachteilen verbunden sein. Eine außergerichtliche Unterlassungserklärung erfülle den Unterlassungsanspruch noch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sei für den Wegfall der Wiederholungsgefahr das Anbieten eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs notwendig. Folge man der Argumentation des Erstgerichts, würde alleine die Unterfertigung der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen. Dies habe zur Folge, dass jede Besitzstörungsklage bei erstmaliger Störung aussichtslos sei, wenn der Störer lediglich schriftlich erkläre, von weiteren Störungen Abstand zu nehmen. Erst durch die Bezahlung des geforderten Kostenbeitrags könne davon ausgegangen werden, der Beklagte nehme die unterfertigte Unterlassungserklärung wirklich ernst und von weiteren Störungen Abstand. Der Auffassung des Erstgerichts, die Unterfertigung einer nicht vollstreckbaren Unterlassungserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr, sei daher nicht zu folgen. Das Verhalten des Beklagten indiziere geradezu die Wiederholungsgefahr, zumal er bis heute nichts bezahlt habe. Er hätte darlegen müssen, weshalb die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise nicht mehr gegeben sei, obwohl er keine Parkgebühren bezahlt habe und auch nicht nachträglich zur Zahlung derselben und entstandener weiterer Kosten, zumindest eines Kostenbeitrags, bereit gewesen sei und dadurch die Einsicht seiner rechtswidrigen Vorgehensweise zum Ausdruck gebracht habe.

Hierzu wurde erwogen:

Nach den von der Rechtsprechung zum UWG entwickelten, auch auf das Besitzstörungsverfahren anwendbaren (vgl Kodek in Fasching/Konecny2 § 454 ZPO Rz 99) Rechtsgrundsätzen beseitigt das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0079899). Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087). Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann (RIS-Justiz RS0079692). Hält er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein oder ist sein Prozessverhalten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann (RIS-Justiz RS0079899 [T15] und [T19]). Hat der Störer die Störung bereits begangen, so wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde. Es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0037661).

Der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot steht nicht entgegen, dass der Beklagte von einem solchen Vergleich die Kostenfrage ausnimmt, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will (RIS-Justiz RS0079899 [T14] und [T18]). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr sohin nicht jedenfalls, sondern dann erforderlich, wenn aufgrund des üblichen Verhaltens des Störers – wie etwa dem Bestreiten der Störungshandlung – nicht anzunehmen ist, er sei ernstlich gewillt, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. So darf bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht zu engherzig vorgegangen werden und ist diese schon dann gegeben, wenn der Störer seine Handlung im Prozess verteidigt, seine Unterlassungspflicht bestreitet und Indizien dafür, dass es mit dem einmaligen Verstoß sein Bewenden habe, nicht hervorkommen (vgl hg 58 R 21/17m mwN).

Den Rekurswerbern ist zuzugestehen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu
35 R 209/12p, 35 R 321/15p und 34 R 175/16m die Auffassung vertritt, nur bei vollständiger Annahme des Anbots sei dieses als Verzicht auf Klagsführung zu werten, sodass der Beklagte auch die Unkosten zahlen hätte müssen.

Dass die Kläger auf die Klagsführung verzichtet hätten, wurde von Beklagtenseite gar nicht eingewandt und ist im Übrigen auch nicht entscheidungsrelevant, weil es an der Wiederholungsgefahr fehlt.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte weder vorprozessual noch im Verfahren die Besitzstörung bestritten. Er war uneingeschränkt bereit, die von den Klägern vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und hat dies auch getan. Wie bereits betont, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, dass der Beklagte von einem Vergleich die Kostenfrage ausnimmt bzw um Kostenaufschlüsselung ersucht. Zu 35 R 411/12v hat das Landesgericht für ZRS Wien festgehalten, der Umstand, dass der Störer der einen exekutiven Unterlassungsvergleich angeboten hat, nicht bereit ist, die vorprozessual von ihm vom Gestörten verlangten Kosten der rechtfreundlichen Vertretung zu bezahlen, nichts am Wegfall der Wiederholungsgefahr ändert.

Auch nach ständiger Rechtsprechung des Landesgerichts Wiener Neustadt ist grundsätzlich zwischen den Kosten eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs und vorprozessualen Kosten zu unterscheiden. Kosten eines Vergleichs sind nämlich mangels anderer Vereinbarung als gegenseitig aufgehoben anzusehen (§ 47 ZPO) und können dann nicht gesondert als Schadenersatz gerichtlich geltend gemacht werden (vgl hg 58 R 40/16d).

Im Gegenstande haben die Kläger den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs samt Tragung der diesbezüglichen Kosten nicht begehrt. Sie wollten die Unterfertigung der vorgefertigten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Bezahlung von Vertretungs- und Unkosten. Ausgehend davon musste der Beklagte im Gegensatz zur Auffassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auch keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbieten um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine Wiederholungsgefahr muss konkret und real sein; es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beklagte in der Zukunft seiner Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werde (vgl RIS-Justiz RS0012064). Dies ist hier zu verneinen.

Den Klägern entsteht durch die vom Beklagten begehrte Vorgangsweise auch kein kostenrechtlicher Nachteil weil vorprozessuale Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden können. Der im Rechtsmittel gezogene Schluss, die Argumentation des Erstgerichts habe zur Folge, jede Besitzstörungsklage sei bei erstmaliger Störung aussichtslos, wenn der Störer lediglich schriftlich erkläre, von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, greift daher zu kurz. Es kommt immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Ausgehend von diesen Beurteilungskriterien hat das Erstgericht die Wiederholungsgefahr zutreffenderweise verneint. Die vorbehaltlose Unterfertigung der übermittelten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist hier für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ausreichend. Entstandene Kosten können klagsweise geltend gemacht werden, sodass kein kostenrechtlicher Nachteil vorliegt.

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung ist schon in der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels begründet.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Textnummer

EWN0000032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2020:05800R00027.20Y.0518.000

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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