Norm
ZPO §454Rechtssatz
Wiederholungsgefahr ist im Besitzstörungsverfahren im Regelfall zu verneinen, wenn der Störer die vom Gestörten begehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterfertigt und hinsichtlich der begehrten Kosten um Aufschlüsselung ersucht
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2020:RWN0000032Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021