RS OGH 2020/5/18 58R27/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Norm

ZPO §454

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr ist im Besitzstörungsverfahren im  Regelfall zu verneinen, wenn der Störer die vom Gestörten begehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unterfertigt und hinsichtlich der begehrten Kosten um Aufschlüsselung ersucht

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2020:RWN0000032

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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