Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen F*****, geboren am ***** 1948, *****, über den Rekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Dr. Markus Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2020, GZ 43 R 14/20g-224, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 5. 2. 2020 (ON 184) bestätigte das Rekursgericht (unter anderem) einen Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt (ON 156), mit dem dieses die Entschädigung des Erwachsenenvertreters bestimmt hatte, mit Maßgabe, wogegen der Betroffene eine Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs (ON 204) erhob.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diese Zulassungsvorstellung mit der Begründung zurück, dass ein Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über die Entschädigung eines Erwachsenenvertreters jedenfalls unzulässig sei, und sprach weiters aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, habe es doch als „Durchlaufgericht“ entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (vgl 3 Ob 34/09k); er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG), wobei den Kostenpunkt auch alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betreffen (RS0007696, RS0008673 [T12], RS0017311, RS0007695 [T23]), was auch für die Kosten bzw die Belohnung/Entschädigung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu gelten hat. Ein (allenfalls) anders lautender Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Textnummer
E130259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00202.20D.1022.000Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021