Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in K, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG werden der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Juni 1989 und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 29. April 1988, mit Ausnahme der für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschriebenen Kommissionsgebühren und Barauslagen für die Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates, behoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine "Kfz-Reparatur- bzw. Servicewerkstätte für Motore aller Art" im Standort X, C-Gasse 25. Der diesem Antrag angeschlossenen Betriebsbeschreibung zufolge sollen die zur Reparatur angelieferten Motoren oder Motorenteile, sowie komplette Fahrzeuge aller Art in der Montagehalle zerlegt, die Teile gereinigt, in der Maschinenhalle bearbeitet und instandgesetzt und in der Montagehalle zusammengebaut, eventuell auch in das dazugehörige Fahrzeug eingebaut werden.
Die Gewerbebehörde erster Instanz beraumte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 21. März 1988 an. In dieser wurden u.a. von den Nachbarn B und A folgende Einwendungen erhoben:
"1. Laufenlassen der Lkw-Motore im Freien und damit verbunden eine Gesundheitsgefährdung und Ruhestörung wegen Reparaturarbeiten in der Nacht.
2. Eine Gesundheitsgefährdung durch Umweltverschmutzung, durch Lärm und Abgase, durch Zu- und Abfahrten und Reversieren von Kraftfahrzeugen, Arbeiten im Freien und auf der Straße von Kraftfahrzeugen.
3. Kfz-Reparaturen an Kfz-Zügen, obwohl die Liegenschaft als Kfz-Reparaturwerkstätte mit einem rechtsgültigen Bescheid behaftet ist, der nur die Reparatur von Pkws (Lkw-Reparatur untersagt) gestattet."
Von A wurde zusätzlich eingewendet, Lkw-Züge würden den Ablauf des Verkehrsstromes behindern und somit Fußgänger und andere Kraftfahrzeuge gefährden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 29. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung und der (gekennzeichneten) Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
"Betriebsbeschreibung:
Im o.a. Standort stehen an der nördlichen Grundstücksgrenze der Parz.Nr. 724/9 KG. Y, in einem ca. 35 m langen und 14 m breiten ebenerdigen Betriebsobjekt, welches an das südseitig gelegene Wohnhaus angebaut ist, 1 Montagewerkstätte mit einer mechanischen 4-Säulen-Hebebühne, Tragkraft 3,5 t, die von der ostseitigen Außenwand in ca. 5 m Entfernung aufgestellt wurde, und in der Nordwestecke eine Teilewaschmaschine, wobei diese lediglich für den Druckausgleich eine Abluftführung in den Kamin und in der Folge über Dach besitzt, - der Reinigungsvorgang erfolgt mittels Wasser und Salz (K 2), wobei das verbrauchte Wasser in der Maschine bleibt und
ca. 1/4jährlich von einer befugten Fachfirma abgesaugt und entsorgt wird - sowie eine Presse, Preßdurck 100 t installiert wurden und ist diese Montagewerkstätte durch eine Wand mit einer Schiebetür von der anschließenden Maschinenwerkstätte, in welcher an der nördlichen Außenwand
1 Kurbelwellenschleifmaschine und 1 Planschleifmaschine und im übrigen Bereich 2 Pleuelbüchsenbohrwerke,
1 Ventilkegelschleifmaschine, 1 Hauptlagerbohrwerk, eine große
u. eine kleine Drehbank, 1 Ständerbohrwerk,
1 Bremstrommeldrehmaschine, 1 Zylinderbohrwerk,
1 Zylinderhonwerk, 1 Tischplanschleifer und 1 Randriermaschine - die benötigte Luft wird von einem Kompressor bezogen - sowie 2 Schleifböcke, 1 mobile Schleifmaschine und
2 Elektroschweißgeräte aufgestellt wurden, getrennt und schließen der Maschinenwerkstätte wiederum westlich 1 Heizraum mit einem Heizkessel Viessmann, Type VE-II, und einem Brenner VR-II, Bj. 1987, verfeuert wird Heizöl "extra-leicht" - der dazugehörige Heizöllagertank, 8000 l-Erdtank der Fa. "Öli", ist im Betriebshof unterirdisch verlegt, Ölbezug vom Wohnhaus -, in welchem weiters 1 Kompressor, 200 l, 15 bar, aufgestellt wurde, 1 Einspritzpumpenprüfstandsraum mit einem Einspritzpumpenprüfstand und einem Injektorprüfstand und südseitig 1 Umkleideraum, Waschraum, Pißraum, WC und ein weiteres WC mit Vorraum, welches vom Betriebshof zugängig ist, zur Verfügung. - Dieses Betriebsobjekt ist vom Betriebshof durch 1 Schiebetor und 3 Falttore zugängig.
In einem eigenen an der ostseitigen Grundstücksgrenze errichteten Objekt, stehen 2 Büroräume mit Vorraum und 1 Magazin zur Verfügung. Weiters wird für Manipulationszwecke ein 1,25 t-Gabelstapler mit E-Motor sowie diverse Handmaschinen, wie Bohrmaschinen u. Flex, verwendet. Das anfallende Altöl wird in Ölfässern zwischengelagert (Privatgarage), bis max. 200 l, und durch eine befugte Firma entsorgt. Die Belüftung der Maschinenwerkstätte und der Montagewerkstätte erfolgt über die nördlich situierten Oberlichten und wird die Abluft (Motorenabgase) mittels flexibler Schläuche in den Kamin und in der Folge über Dach abgeleitet.
Die Beheizung erfolgt durch die zentrale Ölfeuerungsanlage - in der Maschinenhalle u. in den Sozialräumen mittels Radiatoren, in der Montagehalle mittels Gebläse -; die Büroräume werden elektrisch beheizt.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt über die bestehende im Innenhof installierte Faul- u. Sickeranlage bzw. über Schlammfang und Ölabscheider. Diese Anlagen werden jedoch nach Fertigstellung des städt. Kanals aufgelassen und in diesen abgeleitet. Der dem ostseitigen Betriebsobjekt vorgelagerte als Freifläche ausgewiesene Platz in einer Breite von ca. 3,80 - 4 m dient zum Abstellen von in Reparatur befindlichen Kraftfahrzeugen. Im Betriebshof stehen südlich 4 PKW-Abstellplätze zur Verfügung. Der Anschlußwert der verwendeten Maschinen und Geräte liegt über 40 kW."
Begründend wurde nach Wiedergabe des gewerbetechnischen und des medizinischen Gutachtens im wesentlichen ausgeführt, der ermittelte Gesamtbetriebslärm (Summe des Maschinenlärms und des Kfz-Lärms) läge für die am meisten betroffenen Anrainer in der C-Gasse um 9 dB unter dem Ist-Maß (aus den örtlichen Verhältnissen gemessener Lärmpegel), welcher somit nicht weiter erhöht werde. Durch die vorgeschriebenen Auflagen werde sichergestellt, daß die Emissionen in der Nachbarschaft auf ein zumutbares Maß begrenzt würden. Die Abgaskonzentrationen lägen weit unter den zulässigen Grenzwerten. Gesundheitsgefährdungen würden nicht, Geruchseinwirkungen nur selten und höchstens in einem Ausmaß auftreten, wie es in gemischten Wohngebieten beim Zusammenleben von Betrieben und Menschen infolge der Verwendung von Kraftfahrzeugen allgemein gegeben sei. Zu den - oben dargestellten - Einwendungen wurde im wesentlichen ausgeführt, durch (näher bezeichnete) Auflagen werde die Nachtruhe sichergestellt und ein Laufenlassen der Motoren ebenso wie die Durchführung lärmerzeugender Arbeiten im Freien untersagt. Der verfahrensgegenständliche Betrieb sei ein völlig neuer. Von den Vorgängerfirmen seien lediglich die baulichen Objekte übernommen worden; innerbetrieblich sei eine komplette Neuausstattung bzw. Neueinrichtung erfolgt. Es bestünden daher keine Anknüpfungspunkte zum Kfz-Mechaniker und Servicebetrieb der J OHG, der mit Bescheid vom 21. November 1966 unter der Auflage, daß in den Betriebsräumen nur Pkws repariert und bedient werden dürften, betriebsanlagengenehmigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben B und A Berufung. Sie bestritten zunächst, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage keine Anknüpfungspunkte zu jener mit Bescheid vom 21. November 1966 genehmigten aufweise. Weiters gehe das gewerbetechnische Gutachten ihrer Auffassung nach von einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Grundlage aus. So sei die Heranziehung eines 3,5 l Dieselmotors mit Direkteinspritzung nicht repräsentativ für die vom Beschwerdeführer zu reparierenden Motoren, bei denen es sich um solche von Lkws und "größten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" handle. Die vom Sachverständigen berechneten Lärm- und Abgaswerte seien sohin unzutreffend. Im übrigen sei ein Einfahren mit Lkws in das Betriebsgebäude erst nach vorheriger Besichtigung der Parkmöglichkeiten im Hof der Anlage möglich, was wiederum ein Abstellen des Fahrzeugs mit laufendem Motor auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Betriebsanlage bedinge. Diese Problematik habe auch zur Untersagung der Lkw-Reparatur im Jahre 1966 geführt. Schließlich wurde bezweifelt, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebenen Auflagen auch einhalten werde.
Nach Einholung eines ergänzenden gewerbetechnischen und medizinischen Gutachtens, wurde von der Berufungsbehörde am 22. Juni 1989 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, in der folgende Betriebsbeschreibung erstellt wurde:
"Die Betriebsanlage besteht aus zwei Hallen und einem Innenhof. In der parallel zur C-Gasse errichteten Halle befindet sich das Betriebsbüro und 2 garagenähnliche Hallen, Ausmaß
ca. 10 x 5 Meter, eine der beiden Räume wird als Privatgarage genützt. Der 2. Raum als Abstellraum für Ölfässer und Motorteile.
Die im rechten Winkel zur C-Gasse befindliche 2. Halle (Ausmaß 38 x 14 Meter) weist 3 Tore in der mechanischen Werkstätte auf und einen durch eine Zwischenwand abgetrennten Innenraum. Bei diesem Innenraum handelt es sich um die sogenannte Maschinenwerkstätte.
Im Raum, welcher zur mechanischen Werkstätte gehört, stehen nebeneinander am heutigen Tag im 1. Segment ein Baumaschinenmotor, 1 LKW-Motor, 1 zerlegter Baumaschinenmotor; im 2. Segment ein zur Reparatur befindlicher Allrad-PKW, mit daneben befindlichem zerlegten Motor, auf einer 4-Säulen-Hebebühne aufgestellt, im 3. Segment befindet sich ein zerlegter Dieselmotor, ein Hubstapler und im letzten Segment befindet scih ein zerlegter Traktor. An maschinellen Einrichtungen befinden sich in diesem Raum eine Teilewaschmaschine, eine Hydraulikpresse, 1 Handwaschgerät, 1 Schutzgas- und Autogenschweißgerät, 2 Batterieladegeräte und 1 Elektroschweißtrafo.
Im von der mechanischen Werkstätte abgetrennten Maschinenraum - straßenabgewandte Seite der Betriebsanlage - befinden sich folgende Maschinen:
1 Presse, 1 Säulenbohrmaschine (Auerbach-Scheible), 1 Bremstrommeldrehbank B 325 Type DR 90L/4P Nr. 3131174, 1 Tischplanschleifmaschine Type 6 Arge 50 8131, 1 Schleifbock ohne Bezeichnung, 1 Zylinderbohrwerk Type Berco AG 750 Nr. 747/3, 1 Honmaschine Berco D 33 A Nr. 1129/B,
1 Kurbelwellenschleifmaschine RTM 270a 2572 B,
1 Randriermaschine Nurlitzer 3236, 1 Planschleifmaschine Caore RBA 85, 1 Ventilkegelschleifmaschine Type Schledum M 255 Nr. 53.11.1442, 1 Ventilsitzbearbeitungsgerät Type Mira HM 228, 1 Bleuelbüchsenvorwerk Type Berco AKB 115 B,
1 Bleuelbüchsenvorwerk Type Berco ARD 425/B, 1 Drehbank Type Voest, 1 Drehbank Type Krause Co, 1 Hauptlagervorwerk Type Krause Co 6423.
Abgase aus der mechanischen Werkstätte werden direkt von der Entstehungsstelle mittels Schlauch abgesaugt und in einen leerstehenden Kaminschlauch eingeleitet. Die Ausblaseöffnung befindet sich von der C-Gasse über Dach etwa 22 Meter entfernt. Derzeit werden die Abgase ungefiltert ausgeblasen.
Im dritten, durch eine Mauer vom Maschinenraum getrennten Raum befindet sich eine Dieselstation Hartridge 1100, 1 Inspektorprüfstand Wilbär WB 20, westlich davon schließt der Heiz- und Kompressorraum an. In diesem ist ein Viesmann Heizkessel Type VE sowie ein Kompressor der Type Fini mit der Herstellernummer 10.670 mit einem Betriebsdruck von 10 bar und einem Inhalt von 300 Liter aufgestellt. In diesem Raum befindet sich ein nach Norden weisendes Fenster mit einer Zu- und Abluftöffnung als Schlitzjalousie ausgeführt. Innerhalb dieses Gebäudes befinden sich auch noch die Sozialräume.
Ein Tor führt vom Maschinenraum in den Betriebshof und zwar wie die übrigen beschriebenen Tore an der Südseite.
Der Maschinenraum weist 4 Fenster mit Einfachverglasung auf, von denen zwei im obersten Segment kippbar sind.
Die mechanische Werkstätte weist im Norden 6 einfachverglaste Fenster auf, von welchen drei Fenster ebenfalls im obersten Segment kippbar sind. An der Ostseite befinden sich 4 Fenster derselben Bauart, wobei in diesem Bereich keine Fenster öffenbar oder kippbar sind. Die Tore sind im oberen Bereich doppelverglast mit Ausnahme des östlichsten Tores der mechanischen Werkstätte. Dieses Schiebetor ist das nächstliegende zur den berufungswerbenden Nachbarn. Im übrigen sind die Tore aus Doppelblech gefertigt."
Der Beschwerdeführer führte in der Folge in Ansehung des Betriebshofes aus, dieser werde zum Parken eines Pkw"s eines Familienangehörigen, dem ein Wohnrecht im Betriebsareal zustehe, verwendet; es würden auch die Pkws der Kunden während ihrer betriebsbedingten Anwesenheit im Hof abgestellt. "Be- und Entladen schwerer Motore erfolgt im Hof durch einen Elektrohubstapler, 1,5 Tonnen Hubgewicht und stellt sich wie folgt dar:
Wenn der Motor von einem fremden Fahrzeug (Zubringerfahrzeug) abgeladen wird, wird das Fahrzeug im Hof abgestellt, mit dem Hubstapler der zu entladende Teil entladen und in die Werkstätte transportiert (mit dem Hubstapler). Schwere Motore (von Baumaschinen z.B.) werden mit Hilfe eines Autokrans auf- und abgeladen."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Juni 1989 wurde den Berufungen dahin Folge gegeben, daß eine Auflage des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und drei weitere Auflagen vorgeschrieben wurden. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei zwar mit Bescheid vom 21. November 1966 die Genehmigung für eine Kfz-Servicestation erteilt worden; die dieser Genehmigung "zugrundeliegende Gewerbeberechtigung" sei jedoch am 31. Dezember 1968 zurückgelegt worden. Außerdem sei die Ausstattung des seinerzeitigen Kfz-Betriebes mit dem Gegenstand des vorliegenden Antrages nicht ident. Die von der Behörde erster Instanz aufgrund der Betriebsgröße erhobene Frequenz an Fahrzeugen (sechs Fahrbewegungen pro Tag für den Pkw- Verkehr und zwei Fahrbewegungen pro Tag für den Lkw-Verkehr) sei völlig korrekt, wenn nicht zu hoch gegriffen. Das auf dieser Grundlage erstellte Gutachten, wonach sämtliche durch den Betrieb hervorgerufenen Schallereignisse in Summe um 9 dB unter dem ortsüblichen Schallpegel zu liegen kämen und diesen daher nicht erhöhen könnten, sei schlüssig. Dies gelte auch für die Geruchsbelästigungen. Im Hinblick auf den hohen ortsüblichen Dauerschallpegel würden die durch den Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf den ganzen Tag bezogen im ortsüblichen Lärm untergehen. Die in erster Instanz ermittelten Schadstoffkonzentrationen lägen in Zehnerpotenzen unter den MAK-Werten. Die festgestellten Immissionen seien daher im vorliegenden Fall für die Berufungswerber zumutbar.
Gegen diesen Bescheid erhoben B und A Berufung.
Über Anfrage des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten berichtete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Schreiben vom 7. November 1989, die Firma J OHG, der mit Bescheid vom 21. November 1966 die Betriebsanlagengenehmigung zur Ausübung des Kfz-Mechanikergewerbes und zum Betrieb einer Kfz-Servicestation - mit einer Beschränkung auf einen Pkw-Servicebetrieb - erteilt worden sei, habe diesen Betrieb im Zuge der Löschung der Gewerbeberechtigung mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 aufgelassen.
Über Anfrage des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sämtliche Arten von Verbrennungsmotoren, ausgenommen Rasenmäher, Mopeds und Motorräder repariere, daß er außer der Reparatur von Motoren lediglich damit und mit dem Ein- und Ausbau zusammenhängende Arbeiten (Abschrauben von Blechen, Kupplungen etc.) vornehme, daß die zu reparierenden Gegenstände zum weitaus überwiegenden Teil mit Pkw und Lieferwagen an- und abtransportiert würden und welche Anzahl an Fahrtbewegungen sich in einem bestimmten Zeitraum ergeben hätten.
Nach Vornahme eines Augenscheins mit Schallpegelmessung am 22. Jänner 1990 wurde am 23. Jänner 1990 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte in dieser betriebsbeschreibend aus, daß die zur C-Gasse weisende, entlang der Grundgrenze befindliche, ca. 3 m breite Fläche für das Abstellen von Kundenfahrzeugen und für in Reparatur befindliche Fahrzeuge verwendet werden solle. Kundenfahrzeuge (Pkw und Klein-Lkw) sowie Fahrzeuge der Arbeitnehmer sollten an der Westseite des Hofes entlang dem Wohngebäude - und nicht an der Südseite - abgestellt werden. Als Transportfahrzeuge würden ein Geländewagen und ein Klein-Lkw verwendet und es hätten sich näher dargelegte Änderungen in der Maschinenausstattung ergeben. Der gewerbetechnische Sachverständige ergänzte die (erstinstanzliche) Betriebsbeschreibung im wesentlichen dahin, daß die mittels Schläuchen an den Entstehungsstellen in der Werkstätte abgeleiteten Motorabgase in einen leerstehenden, gemauerten Kamin mit Metallaufsatz eingeleitet würden, der sich 22 m von der C-Gasse entfernt befinde und dessen Ausmündung in ca. 7 m Höhe liege. Der Maschinenraum weise vier Fenster mit Einfachverglasung auf, von denen zwei im obersten Segment kippbar seien. Die mechanische Werkstätte besitze an der Nordseite sechs einfachverglaste Fenster, von welchen drei im obersten Segment kippbar seien und an der Ostseite vier einfachverglaste Fenster, die nicht öffenbar seien. Zwei Tore seien im oberen Bereich doppelverglast, das der C-Gasse nächstgelegene Schiebetor habe keine Verglasung. Die in die Betriebsanlage einbezogene Freifläche entlang der C-Gasse liege annähernd im gleichen Niveau wie die angrenzende Straße bzw. die Hofeinfahrten bzw. habe ein Richtung Straße weisendes leichtes Gefälle. Sie besitze eine Breite von ca. 3 m und sei gegen den öffentlichen Grund durch eine Bodenmarkierung abgegrenzt. Diese Bodenmarkierung kennzeichne in einer Breite von ca. 1,5 m einen Gehsteig, welcher sich jeweils nördlich und südlich der Betriebsanlage in erhöht gebauten, vor den angrenzenden Grundstücken befindlichen Gehsteigen fortsetze.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juni 1990 wurde der erst- und zweitinstanzliche Bescheid (letzterer mit Ausnahme der Kostenvorschreibung) behoben und das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten bei Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage im Einfahrtsbereich mit Schallpegelspitzen bei den nächstgelegenen Nachbarn von 62 bis 68 dB und aus dem Hof bzw. aus der Werkstättenanlage mit Pegelspitzen mit 49 bis 55 dB zu rechnen sei, wobei nach diesem Gutachten für die Lärmemissionen der Betriebsanlage Störgeräusche durch Lkw-Verkehr und Probeläufe von Motoren in ein- und ausgebautem Zustand als das wesentlichste Merkmal zu betrachten seien. Diesen zu erwartenden Lärmimmissionen stehe ein Grundgeräuschpegel von 28 bis 30 dB gegenüber. Die Umgebung der Betriebsanlage, insbesondere die nächstgelegenen Nachbarliegenschaften seien grundsätzlich als eine ruhige Wohngegend zu bezeichnen. Dies komme in den Befunden der Sachverständigen deswegen nicht so deutlich zum Ausdruck, weil zum Zeitpunkt des Augenscheins am 22. Jänner 1990 in der C-Gasse Straßenbauarbeiten durchgeführt worden seien, die zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen von Fahrzeugen, die diese Straße benützten, geführt hätten, weil die Straße infolge der Entfernung der Asphaltdecke sehr uneben gewesen sei. Darüber hinaus sei bei Beendigung der Arbeitstätigkeit am 22. Jänner 1990 ein zusätzlicher Straßenverkehr herbeigeführt worden, der bei Nichtdurchführung der sicherlich nicht als typischer Zustand zu bezeichnenden Bauarbeiten nicht vorhanden sei. Wenn der gewerbetechnische Amtssachverständige vier Anlieferungen pro Tag als möglich angesehen habe und vier bis fünf Probeläufe, so würden diese Lärmereignisse in Anbetracht der ruhigen Umgebungslage auch hinsichtlich der Häufigkeit durchaus ins Gewicht fallen. Von besonderer Bedeutung sei jedoch der sehr hohe Abstand zwischen den zu erwartenden Lärmspitzen von maximal 68 dB und dem erhobenen Grundgeräuschpegel von 28 bis 30 dB. Es handle sich dabei nach den Gesetzen der Akustik um eine Versechzehnfachung des Grundgeräuschpegels. Selbst bei Betrieb in der Werkstättenanlage, bei dem mit Pegelspitzen von 49 bis 55 dB zu rechnen sei, komme es zumindest zu einer Vervierfachung des Grundgeräuschpegels. In Anbetracht dessen könne der ärztlichen Aussage, daß dieser Modulationstiefe nur dann entscheidene Bedeutung zukomme, wenn keine sonstigen Umgebungsgeräusche vorhanden seien, nicht gefolgt werden. Dem der Entscheidung der Behörde erster Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt, daß von einem Betriebsablauf der Gestalt auszugehen sei, daß die Kunden den bereits ausgebauten Motor brächten und weniger oft das Fahrzeug selbst zum Betrieb geschleppt werde, könne nach Vorlage ergänzender Unterlagen schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht beigetreten werden. Vielmehr sei bei einer Motorenwerkstätte, die sich auf (Groß-)Dieselmotoren verschiedenster Herkunft spezialisiert habe, damit zu rechnen, daß die Motore in der Regel mit Lkw angeliefert würden oder die schadhaften Geräte, sofern diese Selbstfahrer seien und noch fahrbar, selbst zur Betriebsanlage gebracht würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß durch die projektierte Betriebsanlage eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn durch Lärmimmissionen, insbesondere aufgrund der Höhe der zu erwartenden Lärmspitzen und deren Abstand zum Grundgeräuschpegel, nicht vermieden werde und es auch keine technische Möglichkeit gebe, diese Immissionen in den Bereich des Zumutbaren herabzumindern. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nämlich schlüssig ausgeführt, daß Reversiermanöver bei größeren Fahrzeugen unvermeidlich seien, ebensowenig ließen sich bei der beabsichtigten Betriebsweise Probeläufe von eingebauten Dieselmotoren im Freien vermeiden, weil dies zur Beurteilung des Schadenszustandes vor Durchführung von Reperaturen unerläßlich sei. Eine Beschränkung der Länge von Kundenfahrzeugen komme aber schon aus rechtlichen Gründen nicht in Frage, weil Auflagen nicht an Kunden gerichtet werden könnten. Es könne daher dem ärztlichen Amtssachverständigengutachten, auch was das "Vermeiden" einer Gesundheitsgefährdung betreffe, nicht gefolgt werden.
Dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0215, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der ärztliche Amtssachverständige sei davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zwischen dem sich bereits bisher über den Grundgeräuschpegel erhebenden Störlärm der Umgebung und dem zu erwartenden betrieblichen Störlärm bestehe, daß dieser betriebliche Störlärm nicht einmal eine bloße Beeinträchtigung des Wohlbefindens bewirken würde. Die belangte Behörde habe dieses Gutachten als unschlüssig beurteilt, ohne jedoch die relevanten Zusammenhänge aus medizinischer Sicht hinlänglich abzuklären. Vielmehr habe sich die belangte Behörde auf den Standpunkt gestellt, die vom ärztlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf die bisherigen Umgebungsgeräusche als medizinisch relevant bezeichnete Fallkonstellation sei als unrealistisch einzustufen. Außerdem habe die belangte Behörde dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen eine erst nach der Abgabe dessen Gutachtens eingeholte ergänzende Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen über die Verkehrsfrequenz in der C-Gasse entgegengehalten, ohne den ärztlichen Amtssachverständigen unter dem Gesichtspunkt medizinischen Fachwissens zu diesen Feststellungen zu hören. Das Beziehungsfeld zwischen dem Hinzutreten des zu erwartenden neuen betrieblichen Störlärms zu einer durch den Grundgeräuschpegel in Verbindung mit dem darüber hinausgehenden bereits nach der bisherigen Situation vorhandenen Störmlärm gekennzeichneten Situation einerseits und dem menschlichen Organismus andererseits auf dem Boden des einschlägigen medizinischen Erkenntnisstandes sei von der belangten Behörde somit nicht abgeklärt worden. Es fehle sowohl die Bezugnahme der Begutachtung des ärztlichen Amtssachverständigen auf die Umgebungsgeräuschsituation, die nach Ansicht der Behörde als erwiesen anzusehen sei, als auch die Darlegung des für das bezeichnete Beziehungsfeld einschlägigen medizinischen Erkenntnisstandes. Solcherart bedürfe der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Unter dem Gesichtspunkt der Umgebungsgeräuschsituation sei der Sachverhalt von der belangten Behörde darüber hinaus nicht entsprechend den im Verfahren erstatteten Gutachten angenommen worden. Die belangte Behörde habe eine von ihr angenommene, eher zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechende durch Ruhe gekennzeichnete Normalsituation der Umgebungsgeräusche unterstellt und sich solcherart insofern in Widerspruch zur Aktenlage gesetzt, als, wie sie selbst ausgeführt habe, die Gutachten hiefür keinen Anhaltspunkt geboten hätten. Schließlich bedürfe der Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel der Bestimmung des § 74 Abs. 3 GewO 1973 in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung, weil im angefochtenen Bescheid nicht erörtert worden sei, inwieweit die im Zusammenhang mit der Anlieferung entstehenden Störgeräusche durch den Beschwerdeführer als Inhaber der Anlage, seine Erfüllungsgehilfen und durch Personen "in der Betriebsanlage" oder durch andere Personen als den Beschwerdeführer und seine Erfüllungsgehilfen bereits außerhalb der Betriebsanlage (beim Hinausfahren aus ihr, bereits auf einer auf der Straße mit öffentlichem Verkehr gelegenen Stelle) verursacht würden.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten holte eine ergänzende sachverständige Stellungnahme ein. Dieser zufolge wurde am 25. und 26. Juli 1991 ein Augenschein, mehrere Schallpegelmessungen und Beobachtungen der Umgebungsgeräuschsituation durchgeführt. Hinsichtlich der von der Betriebsanlage ausgehenden Störgeräusche würden jene aus der Werkstätte selbst grundsätzlich kein Hindernis für einen Betrieb einer Werkstätte darstellen. Diese wären nämlich durch diverse technische Maßnahmen reduzierbar. Nicht reduzierbar seien die im Freien, d.h. auf dem zur Betriebsfläche zählenden 3-4 m breiten, an die öffentliche Straßenfläche der C-Gasse angrenzenden Freistreifen sowie im Hof verursachten Störgeräusche. Zwar könnte beispielsweise die Durchführung von Probeläufen im Freien sowie die Ladetätigkeit auf der Freifläche verboten werden. Es müsse jedoch angenommen werden, daß gewisse Ladetätigkeiten nur im Freien vorgenommen werden könnten, weil die begrenzte Raumhöhe der Werkstatt eine Zufahrt mit bestimmten Fahrzeugen verhindere. Insbesondere bei der Verwendung von Autokränen komme es zu einem längeren Laufenlassen des Lkw-Motors, der den Autokran betreibe. Nicht reduzierbar seien schließlich Störgeräusche bei der Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen. Die beschriebenen Störgeräusche könnten jeweils mehrmals täglich auftreten, weil aufgrund der betrieblichen Ausstattung mehrere Aggregate täglich verladen oder in ankommenden Fahrzeugen besichtigt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 14. November 1991 legte der Beschwerdeführer eine von ihm in Auftrag gegebene gutachtliche Stellungnahme eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau vor. Er erklärte weiters, auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Einfahrtsbereich zu verzichten und eine Auflage, wonach Lastkraftfahrzeuge beim Ein- und Ausfahren von der Straße in das Betriebsgebiet im Einfahrtsbereich nicht angehalten werden dürften, "zur Kenntnis" zu nehmen. Weiters sei er bereit, auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art östlich seines Betriebsgeländes auf dem an die C-Gasse anschließenden Grundstreifen zu verzichten und den Platz für die in dem von ihm vorgelegten Gutachten erwähnte "Einfahrtstrompete" auszubilden und entsprechende Auflagen anzuerkennen. Das Gutachten selbst kommt im wesentlichen zum Ergebnis, daß durch die Betriebsanlage ein nachteiliger Einfluß auf die Umgebungssituation nicht zu erwarten sei, weil durch den Betriebslärm der energieäquivalente Dauerschallpegel nicht beeinflußt werde. Lediglich beim Abstellen von Lkws würden Schallpegelspitzen von über 75 dB - dem Grenzwert laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 - liegen, die aber bei Vermeidung des Abstellens von Lkws im Straßenbereich unterblieben. Schließlich würde durch Ausbildung einer Einfahrtstrompete sichergestellt, daß auch durch mehrmaliges Reversieren Lärmstörungen nicht auftreten könnten.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten holte zum Vorbringen des Beschwerdeführers eine gutächtliche Stellungnahme ein. Dieser zufolge reiche zwar die zur Verfügung stehende Fläche nicht aus, um Lkw-Zügen bzw. Lkws größerer Bauart ein direktes durchgehendes Einfahren in die Betriebsanlage zu ermöglichen. Es würden aber sämtliche Maßnahmen, die ein zügiges Einfahren in den Hof der Betriebsanlage erleichtern, zu einer Reduzierung möglicher Störgeräuschquellen führen. Eine Möglichkeit wäre die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Einfahrtstrompete. Der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Benutzung der Freifläche vor den Betriebsobjekten müsse - gegenüber Kunden - durch bauliche Maßnahmen, beispielsweise durch die Anbringung fest verankerter Metallpflöcke im Boden mit einer Mindesthöhe von 1 m und einem Mindestabstand von 1 m entlang der Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden. Durch eine Reihe von - im einzelnen angeführten - Maßnahmen könnten die Gesamtschallimmissionen aus den Werkstätten auf einen Wert von 32 dB mit Spitzen bis 37 dB reduziert werden. Was die Höhe und Häufigkeit der durch technische Maßnahmen nicht reduzierbaren Störgeräusche anbelange, könne festgestellt werden, daß mit durchschnittlich vier Lkw-Zufahrten täglich gerechnet werden könne. Von diesem Wert gehe auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten aus. Bei Nichtbenützung der Freifläche verblieben einerseits die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen und andererseits Tätigkeiten im Hof, namentlich die Ladetätigkeiten mit Autokränen. Ein Verbot von Probeläufen für Motore im Freien sei bereits vorgeschlagen worden. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Größe in die Werkstätte nicht einfahren könnten, bedeute dies, daß der Probelauf nur am ausgebauten Motor in der Werkstätte stattfinden könnte, oder daß Reparaturen an derartigen Fahrzeugen nicht angenommen werden dürften. Für die Betrachtung der verbleibenden Störgeräusche werde als exponiertester Bezugspunkt ein Raum im ersten Stock des Hauses C-Gasse 30 angenommen, weil im Erdgeschoßniveau in einigen Fällen eine Abschirmung durch das Werkstättengebäude anzunehmen sei. Im übrigen seien die bereits erhobenen Werte auch auf den ersten Stock des Hauses übertragbar. Die Entfernungen zwischen der nördlichen Einfahrt zur Betriebsanlage bzw. dem Hof vor den Eingangstoren zur Werkstätte und dem oberen Stockwerk des Hauses C-Gasse 30 würden zwischen 22 m und 35 m betragen. Für die langsame Fahrt eines Lkws seien in 10 m Entfernung vergleichsweise Schallpegelwerte von 75 dB gemessen worden. Beim Gasgeben, wie es bei Rangiervorgängen oder beim Betrieb eines Autokranes erforderlich sein könne, könnten die Emissionswerte in 10 m Entfernung um 5 bis 10 dB höher liegen. Immissionsseitig würden dadurch Störgeräuschspitzen zwischen und 63 und 67 dB verursacht werden. Bei der Beurteilung dieser Störgeräusche müßte vor allem berücksichtigt werden, daß es sich nach dem Geräuschcharakter um nicht ortsübliche Geräusche handle. Sie würden sich ihrem Charakter nach jedenfalls wesentlich von den Umgebungsgeräuschen unterscheiden. Diese Prognosen seien für das Haus C-Gasse 26 (B) grundsätzlich übertragbar, wenngleich hier für einige Störgeräusche, insbesondere im Bereich der südlichen Ein- und Ausfahrt des Betriebes geringfügig höhere Immissionswerte zu erwarten seien. Die Unterschiede seien jedoch nicht so wesentlich, daß eine gesonderte Darstellung erfolgen müßte.
Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, er sei gezwungen worden, den gegenständlichen Betrieb zu schließen und auszusiedeln. Deshalb habe er das gegenständliche Objekt einem anderen Verwendungszweck zuführen müssen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 22. Juli 1992 sei ihm die Betriebsanlagengenehmigung für eine Sportartikellagerhalle mit Büroräumen erteilt worden. Das Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung vom 15. Oktober 1987 ziehe er aber keinesfalls zurück.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Februar 1993 wurde der angefochtene und der erstinstanzliche Bescheid (mit Ausnahme der Kostenvorschreibung) behoben und das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1987 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß bei Vorhandensein einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung für den in Rede stehenden Standort die Behörde nicht befugt sei, eine zweite auf § 77 GewO 1973 gestützte Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.
Dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 93/04/0082, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, einer Entscheidung über ein Ansuchen um Genehmigung einer anderen als der im selben Standort rechtskräftig genehmigten und mit dieser auch unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1973 in keinem Zusammenhang stehenden Betriebsanlage stehe das Hindernis der entschiedenen Sache schon deshalb nicht entgegen, weil dieses Ansuchen nicht die Abänderung der rechtskräftig erteilten Betriebsanlagengenehmigung zum Inhalt habe.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1995 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde, in der er ausführte, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sei seiner Pflicht zur Entscheidung über die Berufung des A und des B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Juni 1989 durch mehr als sechs Monate nicht nachgekommen, sodaß beantragt werde, der Verwaltungsgerichtshof wolle über die Berufungen entscheiden und die bekämpften Bescheide kostenpflichtig bestätigen.
Mit Verfügung vom 20. Juli 1995 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und erteilte der belangten Behörde den Auftrag, den versäumten Bescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspficht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Über Antrag der belangten Behörde vom 4. September 1995 wurde diese Entscheidungsfrist mit hg. Beschluß vom 11. September 1995 um neun Monate verlängert.
Am 19. August 1996 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten mit dem Bemerken vor, daß wegen noch erforderlicher weiterer Erhebungen das Verfahren nicht rechtzeitig habe abgeschlossen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde hat dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, ausgesprochen hat, im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.
Gemäß Anlage 2 Abs. 7 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der GewO 1973, BGBl. Nr. 194/1994, sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der GewO 1994, soweit - was im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht kommt - Abs. 8 nicht anderes bestimmt, auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der GewO 1973 in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
Gemäß § 74 Abs. 2 - der hier somit anzuwendenden - GewO 1994 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind
1.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.
die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, oder
5.
eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Die Genehmigungspflicht besteht gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 GewO 1994 wäre im vorliegenden Fall indes ausgeschlossen, träfe die Auffassung der Berufungswerber zu, es bestünde für den in Rede stehenden Standort eine Betriebsanlagengenehmigung zur Ausübung des Kfz-Mechanikergewerbes und zum Betrieb einer Kfz-Servicestation. Kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß diesfalls unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 ein sachlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen der genehmigten und der beantragten Betriebsanlage gegeben wäre.
Den Erhebungen der belangten Behörde zufolge wurde der J OHG mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 21. November 1966 die Betriebsanlagengenehmigung zur Ausübung des Kfz-Mechanikergewerbes und zum Betrieb einer Kfz-Servicestation - mit Beschränkung auf einen Pkw-Servicebetrieb - erteilt. Dieser Betrieb wurde jedoch - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - von der J OHG mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 aufgelassen und die frei gewordene Halle als Lager benützt.
Die Auflassung der Anlage (§ 83 GewO 1994) bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher auch die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0043).
Die somit am 31. Dezember 1968 erloschene Betriebsanlagengenehmigung steht einer Anwendung des § 77 Abs. 1 GewO 1994 daher nicht entgegen.
Zufolge § 353 GewO 1973 der in dem hier anzuwendenden Umfang weder durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, noch durch die Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 eine Änderung erfahren hat, sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage u.a. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonstigen für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.
Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973, der in dem hier anzuwendenden Umfang ebenfalls weder durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, noch durch die Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 eine Änderung erfahren hat, hat die Behörde, ausgenommen in den Fällen des § 359 b u.a., aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. ...
Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Verfahren aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung einer Betriebsanlage unbeschadet des - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erwerben Nachbarn Parteistellung nur im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwendungen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1985, Zl. 84/04/0232).
Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt nach dieser Rechtslage ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen - ohne Unterschied, ob die Betriebsanlage noch nicht errichtet, oder bereits ohne Genehmigung errichtet wurde und gegebenenfalls auch ohne Genehmigung betrieben wird - einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher - unabhängig von der weiteren nach § 353 GewO einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0133).
Da dieses Ansuchen einerseits die Grundlage für die von den Nachbarn zu treffende Entscheidung bildet, ob und welche Einwendungen sie gegen dieses Projekt erheben, und andererseits gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. den Nachbarn das Recht zur Erhebung von Einwendungen nur spätestens bis zur Beendigung der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz zusteht, ist jedenfalls jede Änderung des Projektes im Zuge des Verfahrens unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. herbeizuführen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/04/0213). Daran vermag auch die durch die Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 eingefügte Bestimmung des § 356a Abs. 1 GewO 1994 nichts zu ändern. Denn diese Norm ermöglicht es zwar dem Genehmigungswerber, im Zuge des Genehmigungsverfahrens wesentliche Projektsänderungen vorzunehmen, schränkt diese Möglichkeit aber gleichzeitig auf Änderungen "zur Wahrung von im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen" ein. Änderungen, die geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 leg. cit. herbeizuführen, sind daher von § 356a Abs. 1 leg. cit. nicht erfaßt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das mit Antrag vom 15. Oktober 1987 zur Genehmigung eingereichte und den Gegenstand des Genehmigungsbescheides der Gewerbebehörde erster Instanz bildende Projekt der Betriebsanlage in der berufungsbehördlichen Verhandlung vom 22. Juni 1989 dahingehend geändert, daß der - ursprünglich nur zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehene - Betriebshof auch für das Auf- und Abladen schwerer Motore mittels Hubstapler bzw. Autokran verwendet werden soll. Daß eine derartige Änderung des Projektes aber grundsätzlich geeignet ist, bei den Nachbarn neue bzw. größere Lärm- und Abgasimmissionen herbeizuführen, kann nicht zweifelhaft sein und ergibt sich im übrigen auch aus den gewerbetechnischen Stellungnahmen vom 10. September 1991 und vom 5. Juni 1992. Diese Änderung des ursprünglich beantragten Projektes ist daher entsprechend der dargestellten Rechtslage unzulässig.
Da die Behörde im Falle einer Änderung des Parteienantrages aber nicht (mehr) ermächtigt ist, über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, ist eine solche Antragsänderung als ein - unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages - neuer Antrag zu qualifizieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1994, Zl. 94/04/0011); hierüber zu entscheiden obliegt der Behörde erster Instanz.
Von dieser Rechtslage ausgehend war der Landeshauptmann von Kärnten zufolge der als Zurückziehung des Antrages vom 15. Oktober 1987 zu deutenden Projektänderung in der Verhandlung vom 22. Juni 1989 zu einer anderen als die ersatzlose Behebung des - aufgrund des (zurückgezogenen) Antrages - ergangenen Genehmigungsbescheides verfügenden Sachentscheidung nicht befugt. Gleiches gilt für den gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache entscheidenden Verwaltungsgerichtshof.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040129.X00Im RIS seit
20.11.2000