RS OGH 2020/12/17 18R78/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Norm

ZPO §126 Abs2
ZPO §257 Abs3

Rechtssatz

Die Frist des § 257 Abs 3 ZPO wird gemäß § 126 Abs 2 ZPO verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist. Diesfalls ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als der letzte Tag der Frist anzusehen. Dass dadurch dem Gericht und dem Gegner nicht eine volle Woche zur Vorbereitung der vorbereitenden Tagsatzung verbleibt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2020:RWN0000030

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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