Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2188597-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.02.2018, Zl. Jv 50167-33a/18, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin am XXXX einzustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
In einem Pflegschaftsverfahren der minderjährigen Tochter vor dem Bezirksgericht Neusiedl am See (im Folgenden: BG) sind der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und nach TP 7 GGG iHv insgesamt € 157,40 entstanden.
Mit Schreiben vom 10.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie zurzeit Mindestsicherung beziehe, monatlich Unterhaltszahlungen iHv € 60,00 zu leisten habe und nicht in der Lage sei € 157,40 zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. Jv 50167-33a/18, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 157,40 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.02.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht in der Lage sei, die Gerichtsgebühr zu bezahlen.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.03.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bzw. Eintragung im Sterbebuch ist die Beschwerdeführerin am XXXX verstorben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständliche Nachlassantrag wurde mit in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründen gestellt, nämlich, dass sie Mindestsicherung beziehe, monatlich Unterhaltszahlungen iHv € 60,00 zu leisten habe und nicht in der Lage sei € 157,40 zu bezahlen.
Am XXXX ist die Beschwerdeführerin verstorben.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Da der gegenständliche Nachlass aus persönlichen Gründen der Beschwerdeführerin beantragt wurde, kommt in Folge des Todes am XXXX eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung nicht in Betracht.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin einzustellen, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2188597.1.00Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021