Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2221254-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 19.02.2019, Zl. Jv 5181/17w-33, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Beendigung des Aussetzungsgrundes als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.03.2015, GZ. 4 Cg 53/14s – VNR 2, schrieb das Landesgericht St. Pölten dem Beschwerdeführer geschuldete Gerichtsgebühren iHv € 184,75 zur Zahlung vor.
Mit Bescheid vom 19.02.2019, Zl. Jv 5181/17w-33, setzte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten das Verfahren über die Einbringung der Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG zu obiger GZ. „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Bezirksgericht Scheibbs zur Zahl 10 P 35/11g anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters“ aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bezirksgericht Scheibbs seinen Beschluss vom 25.04.2019, Zl. 10 P 35/11g, mit welchem das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer eingestellt worden war. Als Begründung war angeführt worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Beendigung des Aussetzungsgrundes durch den rechtskräftigen o.a. Beschluss vom 25.04.2019 als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2221254.1.00Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021