Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G309 2218388-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte STEFLITSCH OG in Oberwart, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 26.03.2019, XXXX, betreffend die Entlohnung des Zwangsverwalters zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, die Entlohnung des Zwangsverwalters XXXX, in der Höhe von EUR 1.300,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 – somit einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 1.308,00 – binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, auf folgendes Konto einzuzahlen:
Empfänger: XXXX
IBAN: XXXX
BIC: XXXX
Verwendungszweck: XXXX - XXXX
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) XXXX vom 19.05.2008 wurde der Antrag der BF als betreibende Partei (XXXX; im Folgenden: Beschwerdeführerin (BF)) auf Forderungsexekution nach § 294a EO und die Gewerberechtsexekution hinsichtlich des Gewerbes der verpflichteten Partei zur Hereinbringung einer Forderung in der Höhe von EUR 1.341,56 gegen die verpflichtete Partei (XXXX) bewilligt. Mit Beschluss des BG XXXX vom 30.06.2008 wurde der Verwertungsantrag auf Zwangsverwaltung der Gewerbeberechtigung bewilligt. Mit Beschluss des BG XXXX vom 08.09.2008, XXXX, wurde Rechtsanwalt XXXX zum Zwangsverwalter des von der verpflichteten Partei betriebenen Gewerbes bestellt. Die Exekution wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 22.03.2011 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2011 stellte der Zwangsverwalter einen Antrag auf Bestimmung der bisherigen Kosten sowie einen Antrag auf Entlohnung. Mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012, XXXX, wurde die Entlohnung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren mit EUR 1.300,00 als weitere Exekutionskosten bestimmt und die betreibende Partei (BF) aufgefordert diesen Betrag zu überweisen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs durch die betreibende Partei (BF) wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 27.04.2012 zurückgewiesen.
Der Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012 wurde am 20.06.2012 (Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung am Beschluss) rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit dem am 18.04.2018 beim BG XXXX eingebrachten und mit 28.03.2018 datierten Schriftsatz stellte der ehemalige Zwangsverwalter einen Antrag auf Bestimmung der mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012 bestimmten Kosten des Zwangsverwalters in der Höhe von EUR 1.300,00 als Gebühren und Einhebung derselben bei der betreibenden Partei (BF) zur Zahlung sowie Überweisung derselben nach Einhebung an den Zwangsverwalter.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 08.05.2018, XXXX, wurden die vom Zwangsverwalter am 18.04.2018 gestellten Anträge abgewiesen, da das Verfahren mit Beschluss vom 22.03.2011 eingestellt worden sei.
Über den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Zwangsverwalters wurde vom LG XXXX als Rekursgericht der Beschluss vom 29.06.2018 gefasst und der angefochtene Beschluss als nichtig behoben und damit begründet, dass der Zwangsverwalter mit dem am 18.04.2018 eingebrachten Schriftsatz einen Antrag auf Einhebung seines nicht berichtigten Honorars gestellt habe. Über diesen Antrag auf Einhebung seiner Entlohnung sei im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.08.2018, XXXX, wurde der BF von der Kostenbeamtin des LG XXXX für den Präsidenten die Zahlung der Entlohnung des Zwangsverwalters in der Höhe von EUR 1.300,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 – somit ein Gesamtbetrag von EUR 1.308,00 – vorgeschrieben.
3. Mit dem am 03.09.2018 beim LG XXXX eingebrachten Schreiben erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Die BF führte darin im Wesentlichen aus, dass im Grundverfahren eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien vorliege, wonach die Verpflichtete des Exekutionsverfahren für die Entlohnung des Zwangsverwalters aufzukommen habe. Die BF als Betreibende des Grundverfahrens treffe keine Kostentragungspflicht nach § 2 GEG. Die BF habe aufgrund diverser Schreiben, wonach der Zwangsverwalter seine Entlohnung gegenüber der verpflichteten Partei geltend machen werde und aufgrund des Umstandes, dass der Zwangsverwalter seinen Entlohnungsanspruch als Konkursforderung im Konkursverfahren gegen die verpflichtete Partei angemeldet habe und dieser auch jahrelang keine Zahlung seiner Entlohnung durch die BF verlangt habe, darauf vertraut, dass der Zwangsverwalter auf etwaige Einbringungsschritte gegen die BF nach erfolgter Exekutionseinstellung verzichtet habe.
4. Vor Erlassung des Bescheides gab die belangte Behörde der BF und dem ehemaligen Zwangsverwalter im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Vorhalteverfahrens die Möglichkeit zur Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen. Der Zwangsverwalter wurde insbesondere aufgefordert zum Vorbringen der BF betreffend seines Verzichtes auf den Entlohnungsanspruch gegenüber der BF Stellung zu nehmen. Dieser führte dazu in seiner Stellungnahme vom 14.01.2019 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er gegenüber der betreibenden Partei niemals auf die Geltendmachung seiner Kosten verzichtet habe oder verzichten habe wollen. Es sei zwar richtig, dass er seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen die verpflichtete Partei angemeldet habe, jedoch habe er daraus keinerlei Zahlungen erhalten, da es einen direkten Durchgriff des Zwangsverwalters gegen die verpflichtete Partei nicht gebe. Er habe auch im Exekutionsverfahren den Antrag gestellt, die verpflichtete Partei zu bestimmen die Kosten des Zwangsverwalters zu bezahlen und die betreibende Partei (BF) aufzufordern das Exekutionsverfahren zur Einbringlichmachung seiner Kosten fortzusetzen, welcher jedoch durch das Gericht abgewiesen worden sei. Des Weiteren sei er auch mit Schreiben vom 20.03.2017 an die BF herangetreten und habe seine Kosten als Zwangsverwalter geltend gemacht und die betreibende Partei ersucht den Betrag an ihn zur Zahlung zu bringen. Die Zahlung sei jedoch von Seiten der BF abgelehnt worden. Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 22.02.2019 folgende auf das Wesentliche zusammengefasste Äußerung ein, dass der Zwangsverwalter im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EO gegenüber der BF auf die Einbringung seiner Entlohnung verzichtet habe.
Mit Bescheid des Präsidenten des LG XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2019, XXXX, zugestellt am 29.03.2019, wurde die BF zur Zahlung der mit rechtskräftigem Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012 bestimmten Entlohnung des Zwangsverwalters in der Höhe von EUR 1.300,00 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – insgesamt also zur Zahlung von EUR 1.308,00 – verpflichtet.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012 sei die Entlohnung des Zwangsverwalters XXXX für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren mit EUR 1.300,00 als weitere Exekutionskosten bestimmt worden. Dieser Beschluss sei seit 20.06.2012 rechtskräftig. Aufgrund des Akteninhaltes und des vorliegenden Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sei kein Verzicht des ehemaligen Zwangsverwalters auf seinen Entlohnungsanspruch erkennbar, der einer gerichtlichen Einhebung der Entlohnung des Zwangsverwalters iSd § 1 Z 6 lit. a GEG entgegenstehen könnte. Des Weiteren sei die Justizverwaltungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes – dem Grunde und der Höhe nach – gebunden. Die Zahlungspflicht der BF ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach im Rechnungslegungsverfahren (Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens) für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht betreffend die Entlohnung des Zwangsverwalters die Bestimmungen des § 78 EO iVm § 40 ZPO maßgeblich seien. Unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 14.10.2015, ZI. 2013/17/0351) verwies die belangte Behörde darauf, dass für die vom Gericht bestimmte Entlohnung des Zwangsverwalters bei Unzulänglichkeiten der Verwaltungserträgnisse der betreibende Gläubiger aufzukommen habe, ohne dass es dazu eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs bedürfe.
5. Mit dem am 18.04.2019 beim Präsidenten des LG XXXX eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid, entgegen dem Beisatz am Bescheidende „elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), sondern auf dem herkömmlichen Postweg zugestellt worden sei. Die Urschrift des Bescheides sei mit keiner Amtssignatur im Sinne des § 89c Abs. 3 GOG bzw. des § 18 Abs. 4 AVG versehen. Bei dem Beisatz „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ handle es sich keinesfalls um eine gesetzmäßige Signatur. Der justizverwaltungsbehördlichen Erledigung mangle es daher an der erforderlichen Bescheidqualität. Dasselbe treffe auch auf den vorangegangenen Mandatsbescheid vom 27.08.2018 zu. Zudem sei die gerichtliche Einbringung der Zwangsverwalterentlohnung im Justizverwaltungsweg nach § 1 Z 6 GEG zwingend antragsbedürftig. Dieser Antrag müsse „tauglich“ sein und dürfe keinen Form- oder sonst zu verbessernden Mangel aufweisen. Der Schriftsatz des Zwangsverwalters vom 28.03.2018 entspreche nicht den Anforderungen an einen tauglichen Antrag im Sinne des § 1 Z 6 GEG. Der Schriftsatz sei nicht einmal an die Justizverwaltungsbehörde (Präsident des LG XXXX), sondern an das Bezirksgericht XXXX gerichtet gewesen und der Zwangsverwalter habe eine nochmalige „Gebührenbestimmung“ beantragt, obwohl diese schon im Jahr 2012 bestimmt worden sei. Zudem übersteige der Spruch des Bescheids den gesetzlich zulässigen Inhalt eines bescheidmäßigen Abspruchs nach § 7 Abs. 2 GEG. So mangle es für den Ausspruch in Punkt 2, wonach der Betrag von EUR 1.308,00 (also sogar die Einhebungsgebühr) auf ein Konto des seinerzeitigen Zwangsverwalters einzuzahlen sei, jeglicher gesetzlichen Grundlage. Es mangle dem angefochtenen Bescheid außerdem an einer gesetzmäßigen, nachvollziehbaren Begründung, da aufgrund der durchgehenden Vermengung der Ausführungen zum Verfahrensgang und der Feststellungen völlig unklar bleibe, von welchem konkreten Sachverhalt die belangte Behörde bei der Rechtsbeurteilung des erhobenen Verzichtseinwandes ausgegangen sei. Wiederum verwies die BF in der Beschwerde darauf, dass sie aufgrund diverser Schreiben, wonach der Zwangsverwalter seine Entlohnung gegenüber der verpflichteten Partei geltend machen werde und auch seinen Entlohnungsanspruch als Konkursforderung gegen die verpflichtete Partei angemeldet habe sowie aufgrund des Umstandes, dass der Zwangsverwalter auch jahrelang keine Zahlung durch die BF verlangt habe, darauf vertraut habe, dass dieser auf etwaige Einbringungsschritte gegen die betreibende Partei nach erfolgter Exekutionseinstellung verzichtet habe. Schlussendlich sei die Einbringung der Zwangsverwalterentlohnung im Justizverwaltungswege verfassungswidrig, das GEG diene der Einbringlichmachung offener Geldforderungen im Justizverwaltungsweg, die in einem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen. Bei der Zwangsverwalterentlohnung nach § 113 EO handle es sich hingegen um einen zivilrechtlichen Anspruch dritter Personen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend mit 06.05.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. Der am 17.04.2020 seitens der BF eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde durch verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.06.2020, eingelangt am 24.06.2020, dem BVwG gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen acht Wochen die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsplicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Im Zuge des Exekutionsverfahrens (Grundverfahren) wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 19.05.2008 der Antrag der BF als betreibende Partei auf Forderungsexekution nach § 294a EO und die Gewerberechtsexekution hinsichtlich des Gewerbes der verpflichteten Partei zur Hereinbringung einer Forderung in der Höhe von EUR 1.341,56 gegen die verpflichtete Partei bewilligt. Mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 30.06.2008 wurde der Verwertungsantrag auf Zwangsverwaltung der Gewerbeberechtigung bewilligt. Mit Beschluss des BG XXXX vom 08.09.2008, XXXX, wurde Rechtsanwalt XXXX zum Zwangsverwalter des von der verpflichteten Partei betriebenen Gewerbes bestellt. Am 22.03.2011 wurde die Exekution beschlussmäßig gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt.
1.2. Mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012, XXXX, wurde die Entlohnung des Zwangsverwalters, aufgrund dessen Antrag vom 11.05.2011, für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren mit EUR 1.300,00 als weitere Exekutionskosten bestimmt und die betreibende Partei (BF) aufgefordert diesen Betrag zu überweisen. Dieser Beschluss ist seit 20.06.2012 rechtskräftig.
1.3. Mit dem am 18.04.2018 beim BG XXXX eingebrachten und mit 28.03.2018 datierten Schriftsatz stellte der ehemalige Zwangsverwalter einen Antrag auf Bestimmung der mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012 bestimmten Kosten des Zwangsverwalters in der Höhe von EUR 1.300,00 als Gebühren und Einhebung derselben bei der betreibenden Partei zur Zahlung sowie Überweisung derselben nach Einhebung an den Zwangsverwalter. Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um einen Antrag im Sinne des § 1 Z 6 GEG.
1.4. Der von der Kostenbeamtin des LG XXXX für den Präsidenten erlassene Mandatsbescheid vom 27.08.2018 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.
1.5. Der Zwangsverwalter hat auf die Geltendmachung seiner Entlohnungsansprüche gegenüber der BF weder ausdrücklich noch schlüssig verzichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung, dass kein Verzicht seitens des Zwangsverwalters auf seinen Entlohnungsanspruch gegenüber der BF vorliegt, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Der Zwangsverwalter wurde im Zuge des aufgrund der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungs- und Vorhalteverfahrens durch die belangte Behörde zur Stellungnahme, insbesondere betreffend des „schlüssigen Verzichts auf seinen Entlohnungsanspruch gegenüber der BF“ aufgefordert. Dazu äußerte sich der Zwangsverwalter schriftlich in seiner Stellungnahme vom 14.01.2019 dahingehend, dass die Behauptung, dass er schlüssig auf sein Verwalterhonorar verzichtet habe, unrichtig und unbegründet sei. Es gebe keinen Grund weshalb er auf seine rechtskräftig bestimmten Kosten gegenüber der BF verzichten hätte sollen, dies weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln. Im Bescheid vom 26.03.2019 hat die belangte Behörde festgestellt, dass ein etwaiger Verzicht des ehemaligen Zwangsverwalters auf seinen Entlohnungsanspruch im Hinblick auf den Akteninhalt des Grundverfahrens, des Vorbringens in der Vorstellung bzw. des vorliegenden Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nicht erkennbar sei. Dieser Ansicht folgt auch das erkennende Gericht. Es ergibt sich weder aus dem Akt, dass der Zwangsverwalter ausdrücklich verzichtet hätte, noch dass dieser Verzicht schlüssig aufgrund seines Verhaltens erfolgt wäre. Aus den Versuchen des Zwangsverwalters seinen Entlohnungsanspruch durch die verpflichtete Partei – schlussendlich im Ergebnis erfolglos - geltend zu machen den Schluss zu ziehen, dass dieser gegenüber der BF verzichtet habe ist nicht zu folgen. Außerdem erscheint die Behauptung der BF lebensfremd, dass der Zwangsverwalter auf seinen mit gerichtlichen Beschluss rechtskräftig festgesetzten Entlohnungsanspruch in der Höhe von EUR 1.300,00 für seine Tätigkeit als Zwangsverwalter im Exekutionsverfahren, in der die offene Forderung der BF gegenüber der verpflichteten Partei in voller Höhe einbringlich gemacht wurde, verzichtet hätte.
Die Feststellung, dass es sich bei dem vom Zwangsverwalter am 18.04.2018 beim BG XXXX eingebrachten und mit 28.03.2018 datierten Schriftsatz – entgegen dem Beschwerdevorbringen – um einen Antrag im Sinne des § 1 Z 6 GEG handelt, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Mit Beschluss des LG XXXX als Rekursgericht vom 29.06.2018 wurde festgestellt, dass der Zwangsverwalter mit dem am 18.04.2018 eingebrachten Schriftsatz einen Antrag auf Einhebung seines nicht berichtigten Honorars gestellt habe und über diesen Antrag im Justizverwaltungsweg zu entscheiden sei. Da auch seitens des Rekursgerichts keine Bedenken hinsichtlich des Antrages geäußert wurden und auch nicht ersichtlich ist weshalb der als „Antrag“ titulierte Schriftsatz mit einem klaren und ausreichend bestimmten Begehren („Antrag auf Bestimmung der mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012, XXXX, bestimmten Kosten des Zwangsverwalters von EUR 1.300,00 als Gebühren und Einhebung derselben bei der betreibenden Partei zur Zahlung, sowie Überweisung derselben nach Einhebung an den Zwangsverwalter“) nicht den Anforderungen eines „tauglichen“ Antrags entsprechen sollte, kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung, sind von Amts wegen folgende Beträge einzubringen: die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere die Entlohnung des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit a).
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Gemäß § 79 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der geltenden Fassung, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 113 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung, hat der Verwalter Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessen.
Gemäß § 117a Abs. 1 EO hat der Zwangsverwalter zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.
Gemäß § 117a Abs. 2 EO hat das Exekutionsgericht über den Anspruch des Zwangsverwalters nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.
Gemäß § 210 Abs. 4 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951 in der geltenden Fassung, sind die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.
Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
Im gegenständlichen Fall wurde im Exekutionsverfahren mit Beschluss des BG XXXX vom 8.9.2008 auf Antrag der BF als betreibende Partei Rechtsanwalt XXXX zum Zwangsverwalter des von der verpflichteten Partei betriebenen Gewerbes lautend auf Marktfahrer bestellt. Die Exekution wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 22.03.2011 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt. Mit Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012 wurde die Entlohnung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren mit EUR 1.300,00 als weitere Exekutionskosten bestimmt. Die betreibende Partei (BF) wurde aufgefordert diesen Betrag zu überweisen. Dieser Beschluss trägt folgenden Vermerk: „Dieser Beschluss ist rechtskräftig und vollstreckbar seit 20.06.2012. Bezirksgericht XXXX am 23.08.2018.“
Mit dem am 18.04.2018 beim BG XXXX eingebrachten und mit 28.03.2018 datierten Schriftsatz beantragte der Zwangsverwalter die gerichtliche Einhebung seiner rechtskräftig bestimmten Entlohnung bei der betreibenden Partei.
Mit Zahlungsauftrag vom 27.08.2018 wurde der BF von der Kostenbeamtin des LG XXXX für den Präsidenten die Entlohnung des Zwangsverwalters in der Höhe von EUR 1.300,00 sowie die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 – somit ein Gesamtbetrag von EUR 1.308,00 – vorgeschrieben.
Die BF hat gegen diesen Zahlungsauftrag das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Präsident des LG XXXX hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN).
Aus dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der BF besteht und weder der Vorschreibungsbehörde noch dem BVwG eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der gerichtlich festgesetzten Entlohnung des Zwangsverwalters im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe auch nicht zuletzt aufgrund der in Art. 94 Abs. 1 B-VG geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann.
Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der rechtskräftige Beschluss des BG XXXX vom 16.03.2012.
Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrunde läge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerde auf das Grundverfahren bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt.
Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde anbelangt, wonach es der justizverwaltungsbehördlichen Erledigung vom 26.03.2019 an der erforderlichen Bescheidqualität mangle, da der auf dem Postweg zugestellte Bescheid nicht die Unterschrift des Genehmigenden oder eine „Fertigungsklausel“ enthalte, ist festzuhalten, dass die angefochtene Erledigung - entgegen der Ansicht der BF - Bescheidqualität aufweist. Zum einen ist auf der Urschrift des angefochtenen Bescheides neben dem Namen des Präsidenten des LG XXXX in Maschinenschrift auch dessen Unterschrift ersichtlich. Zum anderen ist auf der der BF zugestellten Ausfertigung unter dem Namen des Genehmigenden der Vermerk „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ angeführt. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid in seiner Urschrift ordnungsgemäß unterfertigt wurde. Ausfertigungen die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen gemäß § 79 GOG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Die der BF zugestellte Ausfertigung des Bescheides erfüllt somit auch ohne Unterschrift bzw. Beglaubigung der Gerichtskanzlei die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Daraus folgt, dass der Bescheid alle wesentlichen Merkmale, die für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich sind enthält und daher aus den oben angeführten Gründen ein wirksamer Bescheid erlassen wurde.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es auch dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an Bescheidqualität mangle, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das oben gesagte sinngemäß auch für diesen gilt, wobei der Mandatsbescheid ohnehin aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung ex lege außer Kraft getreten ist.
Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, wonach es dem angefochtenen Bescheid an einer gesetzmäßigen und nachvollziehbaren Begründung mangle und aufgrund der durchgehenden Vermengung der Ausführungen zum Verfahrensgang und der Feststellungen unklar bleibe, von welchem konkreten Sachverhalt die belangte Behörde bei der Rechtsbeurteilung des erhobenen Verzichtseinwandes ausgehe, ist der BF insoweit zuzustimmen, dass die wortgetreue Wiedergabe der im Rahmen des Vorhalteverfahrens eingebrachten Schriftsätze, beginnend mit der Vorstellung, die Lesbarkeit des Bescheides zwar erschwert, dennoch wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren geführt, den Parteien rechtliches Gehör gewährt sowie auf das Vorbringen des Verzichts eingegangen und dieses entsprechend gewürdigt und begründend ausgeführt, weshalb kein Verzicht des Zwangsverwalters erkennbar sei und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen eine Zahlungspflicht der BF für die Zwangsverwalterentlohnung bestehe.
Insgesamt betrachtet steht daher fest, dass die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und auch – entgegen den Ausführungen der BF – ausreichend begründet hat weshalb ein Verzicht des Zwangsverwalters auf seine Entlohnung nicht erkennbar ist und worauf sich diese Entscheidung stützt.
Abgesehen davon, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049).
Die behauptete fehlende gesetzmäßige und nachvollziehbare Begründung im belangten Bescheid ist sohin jedenfalls aufgrund der oben angeführten Ausführungen des BVwG zum Verzicht des Zwangsverwalters als saniert anzusehen.
Auch den in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Einbringung der Zwangsverwalterentlohnung im Justizverwaltungsweg, im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zugunsten der zivilrechtlichen Geldforderungen der Zwangsverwalter im Gegensatz zu anderen Gläubigern mit zivilrechtlichen Geldforderungen kann nicht gefolgt werden. Der Zwangsverwalter wird vom Gericht mit Beschluss, also mittels Hoheitsakt, bestellt und hat Anspruch auf eine Entlohnung für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren und unterscheidet sich unter anderem schon bereits dadurch von anderen zivilrechtlichen Geldforderungen. Aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher und nicht vergleichbarer Sachverhalte ist in der Bestimmung des § 1 Z 6 GEG, wonach die Entlohnung des Zwangsverwalters vom Gericht einzubringen ist, keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf andere zivilrechtliche Geldforderungen, für die eine Einbringung im Justizverwaltungsweg nicht vorgesehen ist, zu erblicken.
Aufgrund dessen steht fest, dass die BF wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, zur Zahlung der Entlohnung des Zwangsverwalters in der Höhe von EUR 1.300,00 zuzüglich der in § 6a Abs. 1 GEG vorgesehenen Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - insgesamt somit zur Zahlung von EUR 1.308,00 - verpflichtet ist, jedoch mit der Maßgabe, dass die Zahlung dieses Betrages – wie im Spruch angeführt – auf das Konto des BG XXXX zu erfolgen hat.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §24 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint. Zudem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbegründung Bescheidqualität betreibender Gläubiger Einbringung Einhebungsgebühr ex lege - Außerkrafttreten Exekutionskosten Exekutionsverfahren Fristsetzung Fristsetzungsantrag Gewaltentrennung Grundverfahren Mandatsbescheid Rechtskraft der Entscheidung Unterschrift verfassungsrechtliche Bedenken Verzicht Vorstellung Zahlungspflicht ZwangsverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2218388.1.00Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021