TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/13 W274 2234946-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

AVG §37
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art136 Abs2
DSG 2000 §27
DSG §24
DSG §25
DSG §69 Abs5
DSGVO Art16
DSGVO Art17
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art9
VwGVG §9

Spruch

W274 2234946-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als weitere Richter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilferstraße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42,1030 Wien, vom 16.7.2020, GZ D123.421 220-0.299.930, Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung, zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, BV-G nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) vom 27.02.2018 führte dieser aus, ein Auskunftsersuchen an die XXXX (im Folgenden: XXXX ) habe ergeben, dass diese von der MB Informationen betreffend den BF über drei außergerichtliche Betreibungen erhalten und gespeichert habe. Die drei von der XXXX angeführten Betreibungen durch die MB seien zwar als geschlossen aufgeschienen, allerdings habe der BF weder Kenntnis von der Betreibung einer Forderung durch die MB noch durch allfällige Auftraggeber. Unklar sei, wie die MB zu einer Verknüpfung des BF mit den drei außergerichtlichen Betreibungen gelangt sei. Die von der MB an XXXX übermittelten Daten betreffend den BF seien nicht korrekt. Daher werde die MB aufgefordert, die über den BF gespeicherten Daten aus ihren Unterlagen zu entfernen und auch in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Ebenso werde die MB aufgefordert, hierüber binnen Frist zu informieren.

Die MB richtete zunächst ein Schreiben vom 05.03.2018 an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF und teilte die Gesamtverbindlichkeiten des BF mit wie folgt:

Auftraggeberin

Aktenzeichen

Kundennummer

Gesamtforderung

Aktenstatus

XXXX

474048009633

14927176

€ 181,44

Offen

XXXX (vormals XXXX )

476002000506

10000668855

€ 297,56

Offen

XXXX

475726000232

00848483

€ 261,14

offen

„Wir teilen mit, dass uns noch weitere Informationen und Unterlagen seitens unserer Auftraggeberin fehlen, um hier eine Klärung herbeiführen zu können. Sobald uns diese aufliegen, werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Weder von unserer Auftraggeberin noch von uns werden bis dahin weitere Schritte eingeleitet. Wir ersuchen um Geduld ".

Mit Schreiben vom 12.03.2018 wieder an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF teilte die MB mit:

"Bezugnehmend auf das Löschungsbegehren teilen wir mit, dass die Verwendung der Daten rechtskonform erfolgt, insbesondere werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten. Die Löschung, der von uns an die Firma XXXX weitergeleiteten Daten wurde bei der XXXX bereits veranlasst. Betreffend die Datenverarbeitung durch die XXXX halten wir fest, dass die Daten derzeit aufgrund unseres Inkassoauftrages sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verwendet werden. Die Daten werden gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, bis diese gelöscht werden können, besonders geschützt.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF nicht Verursacher der Forderung unserer Auftraggeber ist, haben wir entsprechende Bestreitungsvermerke hinterlegt.

Eine Löschung kann derzeit bereits aufgrund der sich in Bearbeitung befindlichen Inkassoaufträge, aber auch aufgrund der einzelnen Aufbewahrungsfristen, nicht erfolgen, weshalb dem Löschungsbegehren nicht entsprochen werden kann".

Am 14.06.2018 erhob der BF, anwaltlich vertreten, Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen die Beschwerdegegner 1. XXXX , 2. XXXX unter Anschluss von Unterlagen und führte aus, als sich der BF im März 2017 sowie im September 2017 mit unberechtigten Betreibungen seitens der XXXX sowie eines auf Forderungsbetreibungen spezialisierten Rechtsanwalts gegen ihn konfrontiert gesehen habe, habe er eine Auskunft über die von der XXXX über ihn gespeicherten Daten eingeholt. Die XXXX habe den BF aufgefordert, einen Betrag in der Höhe von Euro 319,05 zugunsten des Auftraggebers der XXXX zu bezahlen. Rechtsanwalt XXXX habe im Auftrag seiner Mandanten eine Gehaltsexekution gegen den BF durchgeführt. Die XXXX habe die Anschrift des BF irrtümlich aufgrund einer automatischen Adresserhebung erhalten und XXXX habe eine falsche Adresse gehabt. Beide hätten nach einer Richtigstellung des Sachverhalts durch den BF die Betreibungen gegen diesen eingestellt.

Es folgten Ausführungen die XXXX betreffend.

Sodann führt der BF aus, er habe ein weiteres Inkassobüro, die MB, die laut Auskunft der XXXX Daten über den BF gespeichert habe, aufgefordert, diese Daten zu löschen. Diese sei dem Löschungsbegehren nicht nachgekommen. Sie habe zunächst Auskunft über die gespeicherten Gesamtverbindlichkeiten des BF erteilt und ausgeführt, dass noch weitere Informationen und Unterlagen fehlten. Mit Schreiben vom 12.03.2018 habe die MB mitgeteilt, dass derzeit aufgrund ihres Inkassoauftrags sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die Daten verwendet und nicht gelöscht würden.

Der BF erachte sich in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO durch die MB (und die XXXX ) verletzt, da diese die unrichtigen gespeicherten Daten (unberechtigte Betreibungen, falsche Adresse) entgegen dem Auftrag des BF nicht berichtigt hätten. Die MB führe immer noch die Verbindlichkeiten des BF als offen.

Der BF erachte sich weiters in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO (durch die MB und die XXXX ) als verletzt, da diese seinem Antrag auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen seien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

Der BF begehrte die Feststellung der Verletzung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO sowie des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch die Beschwerdegegener sowie, diesen aufzutragen, den Anträgen auf Berichtigung und Löschung zu entsprechen.

Die Beschwerde sei rechtzeitig gemäß § 24 Abs. 2 Z. 6 DSG, da der BF am 28.02.2018 bzw. am 12.03.2018 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Beschwerdegegner dem Löschungsbegehren des BF nicht bzw. nicht vollständig entsprochen hätten.

Mit 1. Mangelbehebungsauftrag vom 27.06.2018 ersuchte die belangte Behörde den BF, die Beschwerde, die sich gegen zwei Unternehmen richte und vier Rechtsansprüche betreffe, in vier Beschwerden aufzuspalten und diese getrennt einzubringen. Der BF solle die Ansprüche wegen Berichtigung und Löschung sachlich trennen, damit die Behörde ohne Überschneidungen entscheiden könne.

Sodann wurden die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2 DSG für die Beschwerde angeführt, nämlich jene nach Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 6 iVm. § 4 DSG. Ebenso bedürfe eine derartige Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten des zugrundeliegenden Antrags und einer allfälligen Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2018 legte der BF nunmehr (u.a.) eine "Beschwerde als Verbesserung" gegen XXXX (MB) vor und brachte darin zusammengefasst vor, die MB habe mit Schreiben vom 12.03.2018 mitgeteilt, dass betreffend die Datenverarbeitung durch diese die Daten derzeit aufgrund ihres Inkassoauftrags sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verwendet und daher nicht gelöscht werden könnten. Der BF erachte sich in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt, da diese die unrichtigen gespeicherten Daten entgegen dem Antrag des BF auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000 nicht gelöscht habe. Die Verarbeitung erfolge ohne Rechtsgrundlage und stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen den Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO dar. Die Aussage der MB, dass die Daten derzeit aufgrund eines Inkassoauftrages sowie der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürften, sei unrichtig und entspreche keinem der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 DSGVO. Weder begründende eine vertraglich gegenüber einem Dritten eingegangene Pflicht noch eine Aufbewahrungspflicht die Verarbeitung von unrichtigen personenbezogenen Daten. Der BF begehre die Feststellung der Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO sowie der MP aufzutragen, den Anträgen des BF auf Löschung zu entsprechen.

Mit 2. Mängelbehebungsauftrag vom 19.07.2018 ersuchte die belangte Behörde den BF, den Schriftsatz nicht als "Beschwerde als Verbesserung" zu bezeichnen. Die beiden übermittelten Schriftsätze erschienen derart, dass sie sich nur auf das Recht auf Löschung bezögen, während in der ursprünglichen Beschwerde auch das Recht auf Berichtigung eingefordert worden sei. Es werde ersucht, ausdrücklich zu bestätigen, dass die Beschwerden sich nur noch auf Löschung bezögen.

Im Übrigen fehlten folgende Elemente zur einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde:

1. Das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen.

2. Es werde ersucht, genau darzustellen, welche Daten gelöscht werden sollen, eventuell durch Verwendung des Datensatzes der Beschwerdegegnerin.

Mit anwaltlicher Eingabe vom 25.07.2018 betreffend den „Beschwerdegegner XXXX “ und dem Betreff "wegen § 24 DSG, Art. 16 DSGVO, Art. 77 DSGVO" führte der BF aus, er erachte sich in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO durch die MB verletzt, da diese die unrichtigen gespeicherten Daten entgegen dem Antrag auf Berichtigung durch Löschung gemäß § 27 DSG 2000 nicht berichtigt habe. Der BF begehre die Feststellung der Verletzung des Rechts auf Berichtigung durch Löschung gemäß Art. 16 DSGVO durch die Beschwerdegegnerin.

Sodann teilte der BF neuerlich die bereits oben dargestellten Forderungen mit.

Mit 3. Mangelbehebungsauftrag vom 13.09.2018 führte die belangte Behörde aus, die Beschwerde erweise sich nach wie vor als mangelhaft. Der ursprüngliche Antrag sei in 4 Akten mit folgenden Zahlen aufgetrennt worden:

D123.026 XXXX / XXXX (Berichtigung),

D123.420 XXXX / XXXX (Löschung),

D123.421 XXXX / XXXX (Berichtigung) und

D123.422 XXXX / XXXX (Löschung).

Der gegenständliche Mangelbehebungsauftrag beziehe sich auf das Verfahren D123.421 /0001-DSB/2018.

Betreffend dieses Verfahren fehle folgendes Element zu einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde:

Die Bezeichnung des als verletzt erachtenden Rechts:
Die vorliegende Beschwerde beziehe sich auf das Recht auf Berichtigung desselben Datensatzes, zu dem auch eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung (D123.24) eingebracht worden sei. Diese beiden Anträge schlössen sich gegenseitig aus. Nur einer könne erfüllt werden.

Der BF werde ersucht, das Vorbringen einzuschränken.

Mit Schreiben vom 27.09.2018, bezeichnet als "Ergänzung", führte der BF aus, die MB habe den BF dadurch, dass sie die unrichtigen gespeicherten Daten entgegen dem Antrag des BF auf Berichtigung gemäß § 27 DSG 2000 nicht berichtigt habe, im Recht auf Berichtigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG iVm Art. 16 DSGVO verletzt. Für den BF sei es unerheblich, ob die MB die Daten durch Löschung des Datensatzes richtigstellt oder den inkriminierten Datensatz korrigiere. Faktum sei, dass der Datensatz, den die MB verarbeite, unrichtig sei und der rechtmäßige Zustand sowohl durch Löschung als auch Richtigstellung hergestellt werden könne. Es sei nicht die Aufgabe des BF, das Geschäftsmodell der MB datenschutzrechtlich zu qualifizieren. Der BF sei durch die Verarbeitung von unrichtigen Daten in seinem Recht auf Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) verletzt und begehre daher die Richtigstellung der Daten. Ob die MB dies durch Löschung richtigstelle oder lediglich korrigiere, sei für den BF ohne Belang.

Mit (erstem) Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 wies diese die Beschwerde zurück und führte begründend nach Darstellung der Eingaben und Mangelbehebungsaufträge aus, der BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form von Mangelbehebungsaufträgen) die festgestellten Mängel nicht beseitigt, insbesondere fehle ein konkretes Vorbringen betreffend § 24 Abs. 3 DSG. Es gäbe zwar einen Antrag auf Löschung vom 27.02.2018, aber keinen Antrag auf Berichtigung ("Richtigstellung") nach der Norm des DSG 2000. Berichtigung und Löschung seien zwei verschiedene Rechte, die in zwei verschiedenen Artikeln der DSGVO geregelt seien (Art. 16 und 17 DSGVO) und unterschiedliche Inhalte hätten. Das DSG regle zwar beide in derselben Bestimmung (§ 27 DSG 2000). Es seien zwar Überschneidungen möglich, aber es seien unterschiedliche Rechte, die auch getrennt ausgeübt werden müssten. Ein Antrag auf Löschung sei daher nicht geeignet, die Anforderungen des § 24 Abs. 3 DSG betreffend das Recht auf Berichtigung zu erfüllen. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzeskonform und daher zurückzuweisen.

Nach einer Bescheidbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.04.2020 zu W211 2215821 den oben genannten Bescheid ersatzlos auf und führte im Wesentlichen aus, das Fehlen eines Antrags auf Berichtigung an den Verantwortlichen stelle ein Fehlen einer wesentlichen Voraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar. Die Datenschutzbehörde hätte die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO daher abweisen müssen, weshalb die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Verletzung im Recht auf Berichtigung ab und traf folgende Feststellungen:

"Mit Schreiben vom 27.02.2018 beantragte der BF von der MB ausdrücklich nur die Löschung von aus seiner Sicht unrichtigen Daten.

Am 14.06.2018 brachte der BF eine Beschwerde nach § 24 DSG ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich der BF in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt erachte, da die MB unrichtige Daten entgegen seinem Antrag nicht berichtigt habe.

Der BF wurde von der Datenschutzbehörde in drei Mangelbehebungsaufträgen aufgefordert anzugeben, ob er die Löschung oder Berichtigung der Daten verlange bzw. den ursprünglichen Antrag auf Berichtigung vorzulegen.

Ein Antrag auf Berichtigung wurde nicht vorgelegt, die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 15.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde.

Mit Erkenntnis vom 14.04.2020 behob das Bundesverwaltungsgericht den "Bescheid ersatzlos".

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, um ein Recht nach der DSGVO zu beanspruchen bedürfe es zunächst eines Antrages an den Verantwortlichen. Eine bestimmte Form oder Formulierung dieses Begehrens sei der DSGVO zwar nicht zu entnehmen, doch müsse für den Verantwortlichen zumindest erkennbar sein, dass es sich um ein auf ein bestimmtes Recht nach der DSGVO gestütztes Begehren handle, löse doch das Einlangen des Antrags Verpflichtungen beim Verantwortlichen aus. Zur Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs gemäß Art. 16 DSGVO müsse die betroffene Person daher einen Antrag beim Verantwortlichen stellen. Dies ergäbe sich schon aus der Formulierung "verlangen". Die beiden Rechte (Art. 16 DSGVO und und Art. 17 DSGVO) seien nicht deckungsgleich. Während der Begriff der Löschung die totale Beseitigung der fraglichen Daten bedeute, bedeute die Richtigstellung, dass die Daten in veränderter Form weiterbestünden. Das Berichtigungs- und Vervollständigungsrecht gemäß Art. 16 DSGVO stelle ein wichtiges Alternativrecht zum Löschungsrecht gemäß Art. 17 DSGVO dar. Der Anwendungsbereich beider Rechte überschneide sich. Beide setzten eine rechtswidrige Verarbeitung voraus. Bei Verarbeitung unrichtiger Daten bestehe neben dem Berichtigungsrecht immer auch ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d (Anspruchskonkurrenz). Während das Berichtigungsrecht auf die Erhaltung der Daten und die Anpassung des Dateninhalts gerichtet sei, sei das Löschungsrecht gemäß Art. 17 DSGVO auf ihre Löschung und Unterlassung weitergehender Nutzung ausgerichtet. Dem Betroffenen stehe insoweit ein Wahlrecht zu.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des BF vom 27.02.2018 bemängle zwar, dass die übermittelten Daten nicht korrekt seien, habe das Schreiben jedoch mit der Überschrift "Löschung gespeicherter Daten" versehen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die über den BF gespeicherten Daten aus ihren Unterlagen zu entfernen sowie in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Vor dem Hintergrund und unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts sei davon auszugehen, dass der Antrag auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, nicht jedoch auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO gerichtet gewesen sei.

Der Berichtigungsanspruch setze zwingend einen dementsprechenden Antrag beim Verantwortlichen voraus. Dieser sei gemäß Art. 24 Abs. 3 DSG Voraussetzung zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde.

Das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stelle keinen Mangel eines schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Das Fehlen eines Antrags auf Berichtigung an den Verantwortlichen stelle einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der zur Abweisung des Antrages führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die MB den BF in seinem Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem die MB seinem Antrag auf Berichtigung nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei. Der MB sei aufzutragen, dem Antrag des BF vom 27.02.2018 auf Berichtigung zu entsprechen und den unrichtigen Adressdatensatz sowie die unrichtigen Daten hinsichtlich der Verbindlichkeiten zu löschen.

Angeregt werde, das Verwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 DSG wegen Verfassungswidrigkeit richten.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2020 mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen. Sie führte aus, betreffend den gegenständlichen Fall sei die DSGVO und das DSG in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltenden Fassung anzuwenden. Anders als bei der alten Rechtslage könne die Richtigstellung nach neuer Rechtslage nicht als eine "Facette" der Löschung angesehen werden, die vom Löschungsbegehren mitumfasst sei. Es gäbe auch nicht antragsbedürftige Rechte, die mit einer Beschwerde gemäß § 24 DSG geltend gemacht werden könnten, wie etwa eine Verletzung des § 1 DSG. Der Ausdruck „gegebenenfalls“ nach § 24 Abs. 3 Abs. 1 DSG sei aber nicht so zu verstehen, dass es der freien Diskretion des BF anheimgestellt sei, ob er vor Einbringung einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein entsprechendes Begehren an den Verantwortlichen stellt oder nicht.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Das Bundesverwaltungsgericht legt die von der belangten Behörde getroffenen oben wiedergegebenen Feststellungen auch seinem Erkenntnis zugrunde. Diese sind unstrittig und durch die Aktenlage gedeckt.

Ergänzend dazu wird festgestellt:

Nach dem 2. Mangelbehebungsauftrag (vom 19.7.2018, siehe oben) legte der BF (durch seinen Vertreter) der belangten Behörde die – weitere - Beschwerde gegen die MB vom 25.7.2018 vor, die zunächst zu DSB-D123.422/0005-DSB/2019 geführt wurde. Bezogen auf das im Wesentlichen gleiche Vorbringen wie in der gegenständlichen Beschwerde begehrte der BF hier „die Feststellung der Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO bezogen auf

1. Die falsche Adresse ( XXXX sowie

2. die unrichtigen Daten bezüglich folgender Verbindlichkeiten:

Auftraggeberin

Aktenzeichen

Kundennummer

Gesamtforderung

Aktenstatus

XXXX

474048009633

14927176

€ 181,44

Offen

XXXX (vormals XXXX )

476002000506

10000668855

€ 297,56

Offen

XXXX

475726000232

00848483

€ 261,14

offen

Weiters begehrt der BF, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, dem Antrag des BF auf Löschung zu entsprechen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2020 wurde „über die Beschwerde vom 31.7.2018, verbessert mit Eingaben vom 27.9.2018“, wegen Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung (Spruchpunkt 1.) und im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 2.) abgewiesen. Weiters wurde der Antrag des BF gemäß Art 18 Abs 1 lit a DSGVO, die belangte Behörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, die Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten einzuschränken (Spruchpunkt 3.), abgewiesen.

Zu Spruchpunkt 1. begründete die belangte Behörde die Abweisung damit, dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie habe in Reaktion auf das Löschungsbegehren bereits im März 2018 einen Bestreitungsvermerk hinterlegt, inzwischen auch die Betreibung eingestellt sowie die Verarbeitung der Daten zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bzw im Anlassfall zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen, eingeschränkt, werde nicht entgegengetreten.

Die belangte Behörde erachte das zwar nicht als Löschung iSd Art 17 DSGVO. Der BF sei aber im Ergebnis so gestellt, als ob die verfahrensgegenständlichen Daten tatsächlich gelöscht worden seien, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das weitere Verfahren führte die belangte Behörde zu D062.364. Nach einer die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung erhob der BF einen Wiedereinsetzungsantrag, der zwischenzeitlich durch die belangte Behörde rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Die ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht übermittelten Aktenteilen betreffend die genannten dort geführten Verfahren.
Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.

Das Recht auf Berichtigung soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche verarbeitet, richtigzustellen. Allenfalls besteht auch ein Recht auf Vervollständigung. Die Bestimmung schützt die betroffene Person vor Nachteilen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Daten verursacht werden z.B. im Zusammenhang mit Bonitätsdaten für einen Kreditvertrag (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 1, Stand 01.10.2018, rdb.at).

Die Vorgängerbestimmungen der Ansprüche auf Richtigstellung und Löschung fanden sich in § 27 DSG 2000 und Art. 12 lit. b und c DS-RL. Nicht mehr ausdrücklich im Normtext enthalten ist die Beweislast für die Richtigkeit der Daten gemäß § 27 Abs. 2 DSG 2000 (wie oben, Rz. 10).

Das Recht auf Berichtigung enthält zwei Ansprüche: Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Recht auf Berichtigung im engeren Sinne) und jenes auf Vervollständigung unvollständiger Daten (Recht auf Vervollständigung). Einzige Voraussetzung des Rechts auf Berichtigung im engeren Sinne ist die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten, wobei die DSGVO keine nähere Definition enthält. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als Synonyme für "unrichtig" die Begriffe "unzutreffend", "fehlerhaft", "falsch", "inkorrekt" oder "unrecht" verstanden. Die beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten stimmen daher nicht mit der Realität überein, es wird beispielsweise ein falsches Geburtsdatum oder eine alte Adresse verarbeitet. Zur Realität sind auch rechtliche Einordnungen zu zählen, wie etwa, dass eine betroffene Person als ledig bezeichnet wird, obwohl sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Geringfügige Unrichtigkeiten etwa orthographischer Natur werden nicht erfasst (wie oben, Rz. 22).

Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist jener der Antragstellung bzw. der Prüfung durch den Verantwortlichen. Ob die Daten zum Zeitpunkt der Ermittlung richtig waren, ist bedeutungslos. Haidinger leitet daraus einen eigenständigen Anspruch auf Aktualisierung ab (wie oben, Rz. 28).

Die DSGVO enthält keine ausdrückliche Regel, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat. Die Behauptungs- und Beweislast trifft zunächst den Antragsteller. Der Antrag muss dementsprechend eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese konkret zu lauten haben. Allerdings hat der Verantwortliche die Pflicht, nur sachlich richtige Daten zu verarbeiten und er muss dies auch nachweisen können (wie oben, Rz. 29).

§ 25 Abs. 2 DSG sieht eine besondere Verfahrensregel vor, wenn die Richtigkeit der Daten in einem Beschwerdeverfahren strittig ist. Demnach hat der Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens einen Bestreitungsvermerk anzubringen (wie oben, R. 30).

Rechtsfolge eines erfolgreichen Antrags auf Berichtigung im engeren Sinn ist die Pflicht des Verantwortlichen, den Aussagegehalt der verarbeiteten Daten an die Realität anzupassen (wie oben, Rz 31).

Voraussetzung des Löschungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO ist hingegen, wenn der Verantwortliche gegen die Grundsätze des Art. 5 verstößt oder sich auf keine Rechtsgrundlage im Sinne Art. 6 oder 9 (mehr) stützen kann (wie oben, Rz 47).

Nach der Übergangsbestimmung unter anderem des § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen.

Hier wurde die Beschwerde nach Inkrafttreten des DSG und der DSGVO erhoben (Datenschutzbeschwerde vom 14.6.2018).

In seiner allein auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Beschwerde meint der BF zunächst (Beschwerdepunkt 2.), die belangte Behörde habe die Beschwerde zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, der BF habe keinen Antrag gemäß § 24 Abs. 3 DSG an die belangte Behörde übermittelt, was einen nicht verbesserungsfähigen Mangel darstelle. Relevant sei der Zeitpunkt des Zuganges des Antrages des BF an die damalige Beschwerdegegnerin im Februar 2018, somit vor Inkrafttreten der DSGVO. Der Antrag sei nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Zum damaligen Zeitpunkt habe weder die Beschwerdegegnerin noch ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger von einem Begehren im Sinne der Bestimmungen der DSGVO ausgehen können. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000 habe der datenschutzrechtliche Auftraggeber auf begründeten Antrag unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten richtigzustellen oder löschen müssen. Mit dem Begehren auf Löschung sei nach der Rechtslage des § 27 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000 auch ein Antrag auf Richtigstellung mitumfasst. Dies bestätige das BVwG unter Bezugnahme auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.08.2009 K121.374/0012-DSK/2008 im Erkenntnis zu W211 2215821, wonach die Richtigstellung eine Facette der Löschung sei. Der BF habe der MB im Schreiben vom 27.02.2018 mitgeteilt, dass die Daten nicht korrekt seien, was ein redlicher, verständiger Erklärungempfänger als einen Antrag auf Berichtigung werte. Bei richtiger Auslegung erfülle der genannte Antrag vom 27.02.2018 daher einen Antrag auf Richtigstellung im Sinne des § 24 Abs. 3 DSG.

Diese Ansicht ist fallbezogen nicht zu teilen:

Die betroffene Person muss ihre Ansprüche auf Berichtigung und Löschung dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO, Rz. 15, Stand 01.10.2018, rdb.at).

Die wesentliche Passage des diesbezüglichen Antrags des BF an die MB lautet:

"Die von Ihnen an XXXX übermittelten Daten betreffend unseren Mandanten sind nicht korrekt. Daher fordern wir Sie auf, die von Ihnen über unseren Mandanten gespeicherten Daten aus Ihren Unterlagen zu entfernen und auch in Zukunft nicht mehr zu verwenden.".

Zwar lautet § 27 Abs. 1 DSG 2000: Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen …

Das diesbezügliche Schreiben ist - ungeachtet der jeweils in Geltung stehenden Datenschutzbestimmungen - nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend zu verstehen, dass der BF die vollständige Entfernung der Daten, somit deren Löschung begehrt. So verstand das BVwG den Antrag bereits in dem vom BF zitierten Erkenntnis W211 2215821, S 9 („… ist somit davon auszugehen, dass der Antrag des BF vom 27.2.2018 im Sinne eines Wahlrechts auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO, nicht jedoch auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO gerichtet war“). Eine Auslegung des Begehrens dahingehend, dass der BF eine Korrektur von Daten wünscht und sich insofern mit dem Weiterbestehen eines korrigierten Datensatzes einverstanden erklärt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Auch aus dem Verweis des BF auf den bereits vom BVwG zu W211 2215821 zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.8. (richtig) 2008 ist für ihn nichts zu gewinnen: Dort ging die Datenschutzkommission zwar davon aus, dass die Richtigstellung als „Facette“ der Löschung vom Löschungsbegehren umfasst sei. Sie legte der dortigen Beschwerdegegnerin (einer Behörde) zur Last, gegen den aus den §§ 6 Z 4 und 27 Abs 3 DSG 2000 abzuleitenden Aktualisierungsgrundsatz verstoßen zu haben, indem sie offenbar aktenkundige Umstände unbeachtet gelassen habe. Im gegenständlichen Fall ist aber weder dem Schreiben vom 27.2.2018, noch weiteren diesem Verfahren zu Grunde gelegten Schreiben des BF noch seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen zu entnehmen, welche von der MB verarbeitete Daten berichtigungs- (nicht löschungsfähig) sein sollen. Daher kann der Umstand, dass ein Löschungsbegehren nach dem DSG 2000 im Falle der Evidenz berichtigungsfähiger Umstände auch zur Richtigstellung verpflichtet, den Standpunkt des BF nicht stützen. Da der zu Grunde liegende Antrag keinerlei inhaltliche Anhaltspunkte für mögliche Berichtigungen bietet, ist er nach nun anzuwendender neuer Rechtslage auch nicht geeignet, die Voraussetzung eines Berichtigungsantrages iSd vom BF nun vorgelegten Beschwerde, mit der eine Berichtigung angestrebt wird, zu erfüllen.

Insofern ist die Ausführung des Beschwerdeführers unter Punkt 2.8. der Beschwerde, dass sein Antrag vom 27.02.2018 bei richtiger Auslegung einen Antrag auf Richtigstellung im Sinne des § 24 Abs. 3 DSG darstelle, nicht zutreffend. Der BF zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der zugrunde liegende Antrag vom 27.02.2018 auf Löschung, nicht aber auf Berichtigung gerichtet gewesen sei.

Zu Beschwerdepunkt 3. meint der BF, die MB hätte die Daten auch ohne Antrag des BF richtigstellen müssen, zumal gemäß § 24 Abs. 3 DSG idgF nur gegebenenfalls einen Antrag verlange, dies aber keine Verpflichtung darstelle. Im Übrigen folge aus dem Grundsatz der Richtigkeit des Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO, dass Daten auch ohne Antrag sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein müssten. Aufgrund des Schreibens vom 27.02.2018 habe die MB eindeutige Kenntnis darüber gehabt, dass die personenbezogenen Daten des BF unrichtig seien, da der BF darauf konkret hingewiesen habe. Der BF habe auch keine ausreichende Begründung dafür geben müssen, warum die Daten unrichtig seien und wie diese korrekt lauten müssten.

Dem ist zu entgegenen:

Es trifft zwar zu, dass der Verantwortliche auch ohne Antrag der betroffenen Person verpflichtet ist, zu handeln, wenn ihm die Unrichtigkeit oder ein Löschungstatbestand zur Kenntnis gelangt (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO, Rz. 16, Stand 01.10.2018, rdb.at).

Rein logisch setzt dies aber voraus, dass dem Verantwortlichen die behauptete Unrichtigkeit zur Kenntnis gelangt oder für ihn erkennbar ist. Im gesamten bisherigen Verfahren hat der BF - ungeachtet dreier Mangelbehebungsaufträge durch die belangte Behörde - nicht dargelegt, worin die Unrichtigkeit jener Daten bestanden sein soll, deren Löschung er „nach dem objektivem Erklärungswert seines Schreibens vom 27.02.2018“ begehrte. Selbst in der Beschwerde führt der BF nicht aus, inwiefern die MB gehalten gewesen wäre, aufgrund seines Schreibens vom 27.02.2018 jene Daten, die sie über den BF verarbeitete und die sie diesem mit Schreiben vom 05.03.2018 zur Kenntnis brachte, korrigieren hätte sollen. Es bleibt auch offen, wie die belangte Behörde die Behauptung der Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten beurteilen sollte, wenn im Verfahren vor dieser Behörde seitens des BF nicht dargestellt wird, worin die Unrichtigkeit gelegen ist.

Auch der Verweis des BF, dass aufgrund des Grundsatzes der Datenrichtigkeit die MB ohnedies nur richtige Daten über den BF hätte verarbeiten müssen, erweist sich im Sinne des Beschwerdevorbringens daher nicht als zielführend.

Zuletzt meint der BF unter Beschwerdepunkt 4., die belangte Behörde verletze den BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 11 Abs. 2 sowie Art. 136 Abs. 2 B-VG (Kompetenzkompetenz sowie Regelung über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten). Nach § 37 AVG habe die Behörde den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und aufgrund dessen eine Subsumtion unter die entsprechenden Rechtsnormen durchzuführen. Indem die Behörde ihre Prüfung auf das vom BF bezeichnete Recht beschränke, verletze sie § 37 AVG.

Im Übrigen entspreche § 24 Abs. 2 Z. 1 DSG auch nicht dem § 9 VwGVG, nach dem der Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht festgelegt werde.

Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 DSG hat eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts zu enthalten.

Der BF zeigt in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich dabei um eine verfassungswidrige Bestimmung handelt, sodass das angerufene Verwaltungsgericht sich auch nicht veranlasst sieht, die diesbezügliche Frage dem Verfassungsgericht vorzulegen.

Dass verfahrenseinleitende Parteiendispositionen den Verfahrensgegenstand binden, ist Gegenstand zahlreicher Verfahrensregelungen im österreichischen Recht und per se kein Hinweis auf eine Verfassungswidrigkeit. Die Hinweise auf § 37 AVG und § 9 VwGVG beziehen sich nicht auf Verfassungsbestimmungen. Als diesen Bestimmungen „gleichrangige“ einfachgesetzliche Verfahrensbestimmungen erweisen sich die im DSG enthaltenen Verfahrensbestimmungen daher gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht als lex specialis. Wenn der BF darauf verweist, dass es in der Aufzählung des § 9 VwGVG keine Pflicht zur Angabe des als verletzt erachteten Rechts gibt, so ist er überdies darauf zu verweisen, dass der Regelungsgegenstand von Beschwerden an eine für bestimmte Verwaltungsmaterien zuständige Behörde nicht mit dem Regelungsgegenstand von Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht gleichzusetzen ist.

Art. 11 Abs. 2 B-VG stellt eine Verfassungsbestimmung dar, die einheitliche Verfahrensregelungen durch den Bund in den Fällen ermöglicht, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht. Ein Bezug zur vom BF angesprochenen Problematik, wonach § 24 Abs 2 DSG die Prüfungsbefugnis der Behörde zu sehr einschränke, ist nicht erkennbar.

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit sind auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht ersichtlich, wonach das Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt wird und der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Weiters können danach durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind und soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

Argumente, dass § 24 Abs 2 DSG der DSGVO (insbesondere den Art 77 bis 79) widersprechen würde, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ob § 24 Abs 2 DSG eine vom allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Regel ist, die zur Regelung des Gegenstandes unerläßlich ist, hat und vermag das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen. Im Gegensatz zur Argumentation des BF zielt sie aber – wie sich insbesondere in deren Anwendung in diesem Verfahren ergibt – auf den Grundsatz der Effektivität ab. Inwieferne dem BF ein wirksamer Rechtsschutz genommen worden sein soll, wenn er in 3 Mangelbehebungsaufträgen zu tauglichen Beschwerden angeleitet wurde und letztlich beide Verfahren, jenes auf Löschung und jenes auf Berichtigung, tatsächlich führen konnte, erschließt sich nicht.

Soweit der BF eine Berichtigung begehrt, so ist er auf den zutreffenden Bescheid der belangten Behörde zu verweisen, wonach das Fehlen eines Antrags auf Berichtigung zur Abweisung des Antrags zu führen hatte.

Insgesamt kommt der Beschwerde daher kein Erfolg zu.

Da das Verwaltungsgericht die Bedenken des BF an der Verfassungsgemäßheit des § 24 Abs 2 Z 1 DSG nicht teilt, wurde die Anregung, einen Antrag auf dessen Aufhebung an den Verfassungsgerichtshof zu richten, nicht aufgegriffen.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht, die Beschwerde allein die rechtliche Beurteilung zum Gegenstand hat und keine erörterungsbedürftigen Sach- und Rechtsfragen vorliegen, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden.

Schlagworte

Auslegung Berichtigung Datenrichtigstellung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Löschung Löschungsbegehren Mängelbehebung objektiver Erklärungswert personenbezogene Daten Rechtsgrundlage Übergangsbestimmungen Verbesserungsauftrag verfassungsrechtliche Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2234946.1.00

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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