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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1997, Zl. 63.220/200-VII/A/4/96, betreffend Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in O), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erteilte die Berghauptmannschaft Wien der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 2. August 1996 die Gewinnungsbewilligung für näher bezeichnete Abbaufelder und wies mehrere Anträge der Beschwerdeführerin teils zurück, teils ab.
Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1997 wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 95 und 98 Berggesetz 1995 sowie ihr Antrag, dem Sachverständigen eine Ergänzung seines Gutachtens aufzutragen, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 12. März 1997, Zl. B 518/97-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wie folgt verletzt:
"Die Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, daß die belangte Behörde durch Erteilung der Gewinnungsbewilligung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, welche einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, da das abzubauende Material nicht unter § 5 Berggesetz fällt.
Die Gewinnungsbewilligung ist die Grundlage für die Gewinnungstätigkeit der X-GesmbH auf den angegebenen Grundstücken, welche im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin liegen, wobei die Beschwerdeführerin auch Anrainerin dieser Grundstücke ist. Durch die Gewinnungstätigkeit müssen die Eigentümer von an das Bergbaugebiet angrenzenden Grundstücken massive Nachteile - wie etwa große Lärm-, Staub- und sonstige Gesundheitsbelastung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, etc. - in Kauf nehmen. Durch den bekämpften Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht beeinträchtigt worden, die sich aus der Bergbautätigkeit ergebenden Nachteile nicht ohne gesetzliche Grundlage hinnehmen zu müssen."
In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die Frage, ob die in den in Rede stehenden Abbaugebieten zu gewinnenden Materialien mineralische Rohstoffe im Sinne des § 5 Berggesetz 1995 sind, falsch gelöst und darüber hinaus deren Abbauwürdigkeit zu Unrecht bejaht.
Gemäß § 98 Abs. 1 Berggesetz 1995 sind Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung berührt werden (§ 75 Abs. 1 Z. 4), Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist als Partei auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden, weiters die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihr im eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes oder der Gemeinde als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer gegen diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muß, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin, wie oben dargestellt, durch den angefochtenen Bescheid in den Rechten, einerseits als Anrainerin der Grundstücke, auf denen die den Verfahrensgegenstand bildenden Abbaufelder zu liegen kommen und andererseits als Standortgemeinde die sich aus der Bergbautätigkeit ergebenden Nachteile nicht ohne gesetzliche Grundlage hinnehmen zu müssen, verletzt.
Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 98 Abs. 1 ergibt, ist den Anrainern der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz Parteistellung und damit ein in diesem Verfahren verfolgbares subjektives Recht nicht eingeräumt. Demgegenüber genießt zwar die Standortgemeinde des begehrten Abbaufeldes kraft ausdrücklicher Anordnung des § 98 Abs. 2 leg. cit. in diesem Verfahren Parteistellung und es wird ihr damit der Anspruch eingeräumt, die in dieser Gesetzesstelle genannten Interessen im Bewilligungsverfahren zu vertreten, wozu ihr die (prozessualen) Rechte einer sonstigen Verfahrenspartei zukommen. Weitere subjektive Rechte sind der Standortgemeinde dadurch aber nicht eingeräumt (vgl. den hg. Beschluß vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur; zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Rechtsprechung verwiesen).
Der Beschwerdeführerin stehen somit die im Beschwerdepunkt als verletzt behaupteten Rechte im zugrunde liegenden Verfahren nicht als subjektiv-öffentliche Rechte zu. Damit fehlt es ihr aber auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in diesen Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden, sodaß es ihr entsprechend der oben dargestellten Rechtslage an der Beschwerdeberechtigung mangelt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040068.X00Im RIS seit
19.03.2001