Entscheidungsdatum
17.04.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §26 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 26.9.2018, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2019
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Wortfolge im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses „in einzelne Fraktionen aufgetrennt und“ entfällt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 840 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die C. GmbH haftet für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 840 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer und enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-G., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, in der Zeit von 19.01.2018 bis 12.04.2018 in Wien, D.-G., eine Abfallbehandlungsanlage ohne die gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG dafür erforderliche Genehmigung betrieben hat, da im Zuge einer durch die MA 36 vorgenommenen Überprüfung festgestellt wurde, dass in der Lagerhalle diverse Altmetalle in einzelne Fraktionen aufgetrennt und in Containern zwischengelagert werden, was als Abfallbehandlung zu qualifizieren ist. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 liegt nicht vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs.1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen und 12 Stunden gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 zweiter Strafsatz in Verbindung mit § 26 Abs. 6 AWG 2002
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.620,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 4.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behauptung, dass in den Lagerhallen diverse Altmetalle in einzelne Fraktionen getrennt zwischengelagert würden, unrichtig sei. Eine Abfallbehandlung werde in diesen Lagerhallen nicht durchgeführt. Zudem fehle die Feststellung, welche Abfallbehandlung durch den Beschwerdeführer bzw. durch die C. GmbH durchgeführt worden sei. Die Geldstrafe sei völlig überzogen und bei weitem überhöht und setze sich nicht mit den Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers auseinander. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.
Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Anzeige der Magistratsabteilung 22 vom 12.4.2018, wonach durch die C. GmbH ein Firmensitzwechsel von Wien, E-straße, nach Wien, D.-Gasse, mit 19.10.2017 erfolgt sei. An der ehemaligen Adresse habe sich ein genehmigtes Abfallzwischenlager befunden. Der Firmensitzwechsel und der Verlust des Zwischenlagers seien laut dem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welcher gleichzeitig als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 fungiere, dadurch bedingt gewesen, dass der Vermieter den Mietvertrag am alten Standort aufgekündigt hätte. Als Übergangslösung sei das Unternehmen in die neue Adresse übersiedelt. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei bei einem Beratungsgespräch am 15.1.2018 in der Magistratsabteilung 22 informiert worden, dass das neue Abfalllager einer anlagenrechtlichen Genehmigung bedürfe. Mit E-Mail vom 22.1.2018 sei dieser Hinweis neuerlich schriftlich erfolgt. Am 1.3.2018 sei eine Überprüfung des neuen Standortes durch einen Sachverständigen der Magistratsabteilung 36 erfolgt, um die Erforderlichkeit einer etwaigen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu überprüfen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass in der Betriebsanlage diverse Altmetalle angeliefert, in einzelne Fraktionen aufgetrennt und in Containern zwischengelagert würden. Tatsachen, die für eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage sprechen würden, lägen nicht vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 14.3.2018 aufgefordert worden, um Genehmigung des Abfalllagers nach § 37 AWG 2002 anzusuchen und sei ihm ein Merkblatt zu den Einreichunterlagen sowie ein Lager- und Behandlungskonzept mitgeschickt worden. Bis dato sei kein Antrag auf Anlagengenehmigung gestellt worden. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe vielmehr mitgeteilt, dass das Unternehmen auf der Suche nach einem ständigen, betriebsanlagenfähigen Standort sei. Die C. GmbH gehe der Tätigkeit als Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nach.
Der Anzeige angeschlossen waren der Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 36 vom 2.3.2018 sowie die angesprochenen Korrespondenzen zwischen der Magistratsabteilung 22 und dem nunmehrigen Beschwerdeführer.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.5.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, woraufhin dieser in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausführte, dass der Anschein entstanden sei, dass die Firma C. GmbH Altmetalle aufbereiten bzw. sortieren würde. Es würden lediglich Metalle übernommen, diese seien aber in den meisten Fällen schon vom Lieferanten in verschiedene Fraktionen getrennt, da die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Sorten hoch seien. Alle verschiedenen Sorten (auch die Mischsorten) würden in getrennten Behältern gesammelt und in weiterer Folge an die Firma F. geliefert, wo die korrekte und legierungstreue Sortierung bzw. eine mechanische Behandlung und ein Recycling erfolge. Die Mitarbeiter der Firma C. GmbH hätten keine Kompetenzen in Bezug auf Metallsortierungen und Wiederverwertung.
In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 26.9.2018.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien, wo diese am 25.10.2018 einlangten.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10.4.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, dass die C. GmbH derzeit operativ nicht tätig sei und gab sodann Folgendes zu Protokoll:
„Ich glaube, ich habe verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen, die allerdings schon sehr lange zurückliegen.
Ich war zum vorgeworfenen Zeitraum verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 der C. GmbH. Ich war auch handelsrechtlicher Geschäftsführer und bin es nach wie vor. Es ist richtig, dass die C. GmbH im Tatzeitraum die Tätigkeit als Sammlerin von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt hat. Die C. GmbH verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002. Es ist richtig, dass die C. GmbH an ihrer alten Adresse in Wien, E-straße, ein genehmigtes Abfallzwischenlager hatte. Die C. GmbH hat dort Metalle gesammelt. Dort kamen die Kunden mit ihren eigenen Fahrzeugen hin und brachten Altmetall aller Art. Dieses wurde vor Ort gewogen und von meinen Mitarbeitern in die entsprechenden Behältnisse gebracht. Den Kunden wurde das Altmetall der jeweiligen Sorte abgekauft.
Im September 2017 sind wir von der E-straße in die D.-Gasse umgezogen. Die Abläufe dort unterscheiden sich durch gar nichts von den Abläufen, die ich soeben beschrieben habe.
Auf Frage, warum ich im alten Objekt eine abfallrechtliche Genehmigung hatte und mich für das neue Objekt (gegenständliche Adresse) nicht um eine solche bemüht habe:
Der Vermieter in der D.-Gasse hat auf meine Nachfrage erklärt, dass die Halle als Lager genehmigt ist. Ob es sich um eine Betriebsanlagen- oder eine Betriebsstättengenehmigung gehandelt hat, weiß ich nicht. Eine abfallrechtliche Genehmigung bestand nicht, es war nur als Lager genehmigt.
Auf Frage, ob es mir nicht komisch vorgekommen ist, für die alte Anlage eine Genehmigung benötigt zu haben, für die neue aber nicht, wenngleich die Tätigkeit dieselbe blieb:
Nein, ich verblieb ja im selben Bezirk und hatte ja die ursprüngliche Genehmigung. Außerdem wollte ich wieder in meine alte Halle in der E-straße zurück, was mir der dortige Vermieter auch in Aussicht gestellt hat. Dazu ist es bis heute nicht gekommen.
Es ist richtig, dass es im Jänner 2018 bei der MA 22 eine Besprechung gegeben hat, wo mir mitgeteilt wurde, dass das neue Lager (gegenständliche Adresse) einer anlagenrechtlichen Genehmigung im Sinne des AWG 2002 bedarf. Die E-Mails vom 22.01.2018 und 14.03.2018 habe ich erhalten. Im E-Mail vom 14.03.2018 wurde ich ausdrücklich ersucht um Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 für das Lager anzusuchen. Ich habe in weiterer Folge nicht um diese Genehmigung angesucht, weil ich diesen Standort im Juli 2018 wieder aufgeben wollte und dies auch getan habe.
Auf Vorhalt meiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde vom 21.06.2018:
Diese Fraktionen, welche gemischt angeliefert wurden, wurden weiterhin vermischt an den Hauptsitz der Firma in G., H., geliefert, wo diese dann weiter sortiert und behandelt wurden.
Es ist korrekt, dass die Fraktionen getrennt gelagert wurden. So lagerten dort Container mit Kupfer, Messing, usw. sowie mehrere Container mit gemischten Fraktionen. Ich gehe davon aus, dass der kontrollierende Beamte einem Irrtum unterlegen ist. Er dürfte davon ausgegangen sein, dass meine Mitarbeiter diese Fraktionen selbst trennen. Das haben sie aber nicht getan. Es wäre wirtschaftlich auch Unsinn, wenn ich meine Mitarbeiter sortieren ließe und gleichzeitig eine bestimmte Anzahl von Kilogramm reinen Metalls bezahlen würde. Würde ein Kunde gemischte Fraktionen anliefern, würde dies in den Container für gemischte Fraktionen kommen und der Kunde auch nur den Preis für gemischte Fraktion erhalten.
Auf neuerliche Frage wie es zu erklären ist, dass ich bei identen Sachverhalten in der E-straße eine § 37 AWG 2002-Genehmigung benötigt und erhalten habe, ich aber keine solche für die gegenständliche Adresse beantragt habe:
Ich bin davon ausgegangen, dass die alte Genehmigung nach wie vor gilt.“
Dipl.Ing. J. K., gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit als Zeuge befragt Folgendes zu Protokoll:
„Ich kann mich dunkel daran erinnern, dass ich in der gegenständlichen Angelegenheit wegen einer Metallsache vor Ort war. Ich war als gewerberechtlicher Sachverständiger vor Ort, um eine etwaige Genehmigungspflicht nach der GewO zu überprüfen. Ich weiß heute nicht mehr warum ich dort war.
Auf Vorhalt meines Berichtes vom 02.03.2018, wonach diverse Altmetalle von KundInnen angeliefert werden, wobei die Altmetalle danach in einzelne Metallfraktionen (Eisen, Aluminium, Kupfer, etc.) getrennt werden:
Diese Angaben habe ich von einer Mitarbeiterin vor Ort erhalten (Staplerfahrerin), der Bf selbst war nicht vor Ort. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob während meines Aufenthaltes dort Anlieferungen passiert sind. Ich konnte nur die Staplerfahrerin wahrnehmen, wie diese verschiedene Container befüllt hat. Ich habe keine Wahrnehmung darüber, wann und wo eine Trennung in die einzelnen Fraktionen stattgefunden hat. Ich kann daher auch nicht beurteilen, ob die Metalle bereits getrennt angeliefert wurden. Ich habe nur mit der Staplerfahrerin gesprochen, da sie alleine dort anwesend war. Ich weiß heute nicht mehr, ob sie mir gesagt hat, wer die Metallfraktionen trennt. Ich weiß auch nicht mehr, ob die Staplerfahrerin Metalle getrennt hat oder nicht. Ich weise darauf hin, dass ich darauf auch gar nicht geachtet habe, weil dies für meine Beurteilung nach der GewO nicht relevant war.
Über Befragen des BfV:
Ich war ca. eine halbe Stunde vor Ort. Es waren sehr viele Container dort, ob es auch einen Container für gemischte Fraktionen gegeben hat, weiß ich nicht.“
In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die im Spruch vorgeworfene Handlung, Altmetalle zu trennen und diese getrennt zwischenzulagern nicht vom Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, sodass der von der Behörde getätigte Strafvorwurf nicht nachgewiesen worden sei.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, in die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2019.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Sie verfügt über eine Berechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen.
Die C. GmbH verfügte an ihrem ehemaligen Firmensitz in Wien, E-straße, über ein genehmigtes Abfallzwischenlager. Mit 19.10.2017 erfolgte der Firmensitzwechsel nach Wien, D.-Gasse, wobei diese (neue) Betriebsanlage keiner Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 unterliegt.
Die C. GmbH hat am alten wie am gegenständlichen Standort Metalle gesammelt und gelagert. Die von den Kunden angelieferten Altmetalle wurden vor Ort gewogen und den Kunden das Altmetall der jeweiligen Sorte abgekauft. Die Mitarbeiter der C. GmbH verbrachten diese Altmetalle in die entsprechenden Behältnisse. Deshalb lagerten dort Container mit Kupfer, Messing, usw. sowie mehrere Container mit gemischten Fraktionen. Wenn Kunden gemischte Fraktionen anlieferten, wurden diese vor Ort nicht getrennt, sondern als gemischte Fraktion abgekauft und als solche zwischengelagert.
Die Abläufe am alten Standort in Wien, E-straße, unterschieden sich überhaupt nicht von den Abläufen am verfahrensgegenständlichen Standort in Wien, D.-Gasse.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde bei einem Beratungsgespräch am 15.1.2018 in der Magistratsabteilung 22 darüber informiert, dass das neue Abfalllager einer anlagenrechtlichen Genehmigung bedürfe. Mit E-Mail vom 22.1.2018 ist dieser Hinweis neuerlich schriftlich erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail der Magistratsabteilung 22 vom 14.3.2018 aufgefordert, um Genehmigung des Abfalllagers nach § 37 AWG 2002 anzusuchen und wurde ihm ein Merkblatt zu den Einreichunterlagen sowie ein Lager- und Behandlungskonzept mitgeschickt. Ein Antrag auf Anlagengenehmigung wurde bis dato nicht gestellt.
Der Beschwerdeführer war im vorgeworfenen Tatzeitraum verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 der C. GmbH.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den betrieblichen Abläufen der C. GmbH am alten wie am verfahrensgegenständlichen Standort gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass die gegenständliche Anlage in Wien, D.-Gasse, keiner Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage in Verbindung mit dem Bericht des als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommenen gewerberechtlichen Sachverständigen, der bei einer Überprüfung dieses Standortes feststellte, dass eine Genehmigungspflicht der Anlage nach der Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer Betriebsanlagen- bzw. Betriebsstättengenehmigung, wobei dieses Vorbringen allerdings unbelegt blieb, weshalb – abgesehen von der eindeutig anderslautenden unbedenklichen Aktenlage – eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen werden konnte.
Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 70/2017 lauten:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
a) in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
b) der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
c) Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
5. eine Unterbrechung des Betriebs;
6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.
§ 79. (1) Wer
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 der C. GmbH zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, in der Zeit vom 19.1.2018 bis 12.4.2018 in Wien, D.-Gasse, eine Lagerhalle zur Sammlung und Zwischenlagerung diverser Altmetalle bzw. auch gemischter Fraktionen ohne die gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 dafür erforderliche Genehmigung betrieben hat. Eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 war für diese Lagerhalle nicht gegeben.
Die Abfallbehandlung umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Sammlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). In der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle wurden Altmetalle gesammelt und gelagert, weshalb diese als Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 37 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Es ist daher von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 auszugehen. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 liegt deshalb nicht vor, weil die Ausnahmetatbestände, die nach der Judikatur grundsätzlich eng auszulegen sind, regelmäßig an eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 anknüpfen. Liegt eine solche Genehmigungspflicht nicht vor (zB weil die Maßnahme nicht unter die GewO 1994 fällt), sind die normierten Ausnahmen nicht einschlägig. Diesfalls ist die Maßnahme nach dem AWG 2002 abzuhandeln (Berl/Forster Abfallwirtschaftsrecht Rz 231). Die Ausnahme von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich um eine Behandlungsanlage handelt, die der Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt (VwGH 25.09.2008, 2007/07/0117). Nichts anderes kann für die hier maßgebliche Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 gelten.
Da gegenständlich eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 nicht vorlag, war die Genehmigungspflicht iSd § 37 Abs. 1 AWG 2002 gegeben, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen auch mehrmals durch die Magistratsabteilung 22 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bestritt auch gar nicht, niemals um eine abfallrechtliche Genehmigung iSd § 37 AWG 2002 angesucht zu haben.
Im vorliegenden Fall war es deshalb unerheblich, ob – wie im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfen – die diversen Altmetalle von der C. GmbH in die einzelnen Fraktionen aufgetrennt wurden, oder nicht, weshalb der Spruch entsprechend anzupassen war.
Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 war somit als erfüllt anzusehen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.
Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervor gekommen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden. Es ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil dem Beschwerdeführer die abfallrechtliche Genehmigung des alten Zwischenlagers bekannt war und er entgegen seinem Vorbringen nicht davon ausgehen konnte, dass diese Genehmigung auch für einen anderen, neuen Standort Geltung finden würde. Spätestens ab den Informationen durch die Magistratsabteilung 22 ist sogar Vorsatz anzunehmen, weil er seither wusste, dass eine entsprechende Genehmigung erforderlich war und er dennoch eine solche nicht beantragt hat.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Da in den Bestimmungen des AWG 2002 keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 grundsätzlich von einem Strafsatz von EUR 850 bis EUR 41200 auszugehen, wobei allerdings gegenständlich eine Mindeststrafe in Höhe von EUR 4200 zu Grunde zu legen war, da die C. GmbH unstrittig gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.
An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das gesetzlich geschützte Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft sowie am konsensgemäßen Betrieb einer zu genehmigenden Behandlungsanlage erheblich gefährdet.
Daher war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keinesfalls als geringfügig, sondern an sich schon als bedeutend zu werten.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war zumindest von grob fahrlässiger Begehung auszugehen, weil es am Beschwerdeführern gelegen wäre, rechtzeitig um die entsprechende Genehmigung der Anlage anzusuchen.
Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung mangels anderer Angaben davon ausgegangen, dass die verhängte Mindeststrafe bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten nicht überhöht ist, zumal dazu auch kein Vorbringen erstattet wurde. Da der Beschwerdeführer dieser Einschätzung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist und diesbezüglich keine Angaben machte, ist auch das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Werten ausgegangen.
Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.
Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und dem zitierten gesetzlichen Strafrahmen erscheint die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe ohnehin milde bemessen.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat - aus.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 2 VStG. Der Kostenausspruch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hat sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abfallrecht; Behandlungsanlage; Genehmigungspflicht; AusnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.004.14159.2018Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021