TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/21 LVwG-2020/31/2205-4, LVwG-2020/31/2206-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen

?    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

?    den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, *** (LVwG-2020/31/2205):

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, ***,

-    hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) statt „§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO nunmehr § 5 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 24/2020 und

-    hinsichtlich der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt § 99 Abs 1 lit a StVO nunmehr § 99 Abs 1 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 24/2020

zu lauten hat.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 340,-- zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, *** (LVwG-2020/31/2206):

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 20.5.2020, somit bis einschließlich 20.11.2020, entzogen wird.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte begleitende Maßnahme einer Nachschulung sowie die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme bleiben unverändert aufrecht.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2020/31/2205):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Tatzeit: 20.05.2020 um 23.00 Uhr

Tatort:          Gemeinde Z, X, auf Höhe Nr. ***

Fahrzeug(e): LKW **-*****

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                             Ersatzfreiheitsstrafe:

1.700,00                   § 99 Abs 1 lit a StVO                   351 Stunden

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde keine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren habe.

Der Beschwerdeführer sei zuvor im Café „CC“ aufhältig gewesen, sei jedoch nicht mit dem Auto nach Hause gefahren. Diesbezüglich sei es offenbar mit dem Polizeibeamten anlässlich der Befragung zu einem Missverständnis gekommen.

Vielmehr sei der Beschwerdeführer zu Fuß ins Café gegangen, welches lediglich wenige Gehminuten von der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt liege. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich stets in der Tiefgarage befunden und sei nur dort bewegt worden. Dort habe sich auch der Verkehrsunfall mit Sachschaden ereignet und wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie dreier weiterer namhaft gemachter Zeugen beantragt. Die Befugnisse der Straßenaufsichtsorgane erstrecken sich nicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr, sodass das gegenständliche Straferkenntnis ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und hiernach das Straferkenntnis zu beheben, in eventu die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt zu Zahl ***.

Am 30.11.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Meldungsleger DD sowie die Zeugen EE, FF und GG einvernommen worden.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:

Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 20.5.2020 gegen 23:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** in der Gemeinde Z, in X auf Höhe des Hauses Nr ***, und befand sich dabei, wie anlässlich eines um 23:39 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betrug.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gelenkt habe.

Vom Beschwerdeführer wurde zwar eingestanden, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeug, einen hubraumstarken Pick-up des Typs Dodge Ram, im zeitlichen Vorfeld der Amtshandlung gelenkt habe und es dabei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei, dies allerdings ausschließlich in der Tiefgarage seiner Wohnadresse, des Wohnhauses X *** in **** Z. Die Alkoholfahrt sei somit ausschließlich in der Tiefgarage und somit auf Privatgrund und nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt worden.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als widerlegt:

Zunächst war dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass weder seitens des Meldungslegers DD, PI W, noch seitens des Zeugen EE, PI V, unmittelbare Wahrnehmungen dahingehend getroffen werden konnten, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 20.5.2020 um 23:00 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seiner vermeintlichen Lenktätigkeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr seitens des Meldungslegers an seiner Wohnadresse befragt wurde, wie sich der Unfall in der Tiefgarage ereignet habe und dabei seitens des Beschwerdeführers selbst angegeben wurde, dass er vom CC gekommen sei und dass der Unfall dann beim Einparken des Fahrzeuges passiert sei.

Sollte es daher tatsächlich so gewesen sein, dass der Beschwerdeführer zu Fuß vom Café CC zur Tiefgarage gekommen sei und erst dann in der Tiefgarage den spontanen Beschluss gefasst habe, das Fahrzeug zwecks Beladung der Ladefläche von der Tiefgaragenwand wegzustellen, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine vorherige Anwesenheit im Café CC überhaupt thematisiert hat.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Amtshandlung, etwa bei der Aufforderung zur Absolvierung des Alkomattestes um 23:20 Uhr oder spätestens bei vorläufiger Abnahme des Führerscheines um 23:45 Uhr, ein allenfalls aufgekommenes Missverständnis zumindest in der Form angesprochen hätte, dass er behauptet hätte, das Kraftfahrzeug nur in der Tiefgarage gelenkt zu haben.

Auch war dem Meldungsleger DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2020 noch erinnerlich, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Amtshandlung dezidiert zu ihm gesagt habe, dass er „doch nur den kurzen Weg vom Café CC bis zur Tiefgarage gefahren“ sei, dies deckt sich auch mit den Angaben des Meldungslegers in seiner Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.7.2020.

Auch konnte der Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass ihm klar gewesen sei, dass es sich bei der gegenständlichen Tiefgarage um keine öffentliche Verkehrsfläche handle und dementsprechend eine Führerscheinabnahme nicht zulässig gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer nur in der Tiefgarage gefahren wäre.

Auch der weitere an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte EE führte aus, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben habe, dass er gerade vom Café CC gekommen sei und habe heimfahren wollen. EE räumte auch ein, dass, falls der Beschwerdeführer irgendetwas in der Richtung gesagt hätte, dass er nur in der Tiefgarage unterwegs gewesen sei, er sich insofern sicher daran erinnert hätte, als er diesfalls mit dem Kollegen gesprochen hätte, ob eine Amtshandlung iSd § 5 StVO in einem solchen Fall überhaupt in Betracht komme.

Demgegenüber wichen die Zeugenaussagen des FF in wesentlichen Punkten von jenen des Beschwerdeführers ab, so schilderte etwa der Beschwerdeführer, dass er mit FF direkt vom Café CC in die Tiefgarage gegangen sei, während FF zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer und er zunächst vom Café CC zu Fuß in die Wohnung des Beschwerdeführers gegangen seien und erst dort den Beschluss gefasst haben, in die Tiefgarage zu gehen um noch etwas in den Pick-up einzuladen.

Der zweite angebotene Zeuge GG wiederum gab an, dass er erst später mit einem weiteren Freund, JJ, welcher ebenfalls als Zeuge angeboten wurde, jedoch an unbekannte Adresse verzogen ist, vom Café nachgekommen sei, weil dieser einen „Plattfuß“ im Fahrrad hatte. Hinsichtlich seiner Beobachtungen beim Nachhauseweg des Beschwerdeführers gab GG an wie folgt: „Was ich mitbekommen habe, ist AA ins Café CC und vom Café CC nach Hause zu Fuß aufgebrochen. Ein solches Fahrzeug bekommt man mit, wenn es gestartet wird.“

Offenbar hat der Zeuge GG daher aus dem Umstand, dass er auf dem Nachhauseweg vom Café CC keinen Motorenlärm eines amerikanischen Pickups vernommen hat, darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer den Nachhauseweg zu Fuß angetreten sein musste.

Auch konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machen, aus welchen Grund sich sein Fahrzeug bereits in der Tiefgarage befunden haben sollte, zumal der Beschwerdeführer im Vorfeld seines Treffens mit FF von der Arbeit zurück nach Z gekommen ist und angab, dass er den ganzen Tag nichts gegessen habe. Wenn der Beschwerdeführer somit nach der Arbeit und vor dem Treffen mit FF in die Tiefgarage jener Wohnanlage gefahren wäre, in der sich seine Wohnung befindet, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen er nicht nach Eintreffen an seiner Wohnadresse– bevor er bei FF alkoholische Getränke zu konsumieren begann, eine Mahlzeit in seiner Wohnung zu sich hätte nehmen können.

Schließlich bleibt auch völlig unnachvollziehbar, wie sich die mannigfaltigen in der Tiefgarage verursachten Schäden zugetragen haben sollten, wenn der Beschwerdeführer lediglich beabsichtigt hat, seinen Pick-up zum Zwecke des Beladens von der Tiefgaragenwand wegzustellen.

Vielmehr war auf Grund obiger Ausführungen davon auszugehen, dass die gegenständlichen Schäden gesetzt wurden, nachdem der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg vom Café CC sein Kraftfahrzeug von diesem auf der öffentlichen Straße auf Höhe des Hauses Nr *** in die Tiefgarage verbringen wollte.

III.     Rechtliche Grundlagen:

Dem Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 24/2020 (StVO), lauten wie folgt:

„§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

         b)       wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

         c)       

(…)“

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Straße in der Gemeinde Z, X auf Höhe Haus Nr ***, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Pickup **-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,89 mg/l betragen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen.

Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt haben muss, werden dadurch verdichtet, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeuges am Tiefgaragenplatz von den Polizeibeamten angetroffen werden konnte und dabei selbst angab, dass er mit dem Fahrzeug vom Café CC – was „doch nur einen kurzen Weg“ darstelle – nach Hause gefahren sei.

Hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen dieser Amtshandlung angegeben, dass er das Fahrzeug nur in der Tiefgarage und somit auf Privatgrund gelenkt habe, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, Zeugen beim Café CC dahingehend zu befragen, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls von dort mit dem nicht zu überhörenden Pick-up losgefahren sei.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass er den Pick-up in der Tiefgarage lediglich zum Zwecke des Beladens der Ladefläche kurzfristig von der Wand wegstellen habe wollen, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Grund mit dieser Verrichtung nicht noch bis zum nächsten Tag zugewartet werden konnte, zumal sich der dann inzwischen ausgenüchterte Beschwerdeführer am nächsten Tag ohnedies mit seinen im Café anwesenden Freunden zur feierlichen Begehung des Männertages treffen wollte.

Jedenfalls ist angesichts der in der Tiefgarage angerichteten Verwüstung durch die Inbetriebnahme des Pick-Up mit Schäden an mehreren Wänden und der Verursachung eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug der Nachbarin selbst unter Zugrundelegung des Grades der Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass diese Fahrmanöver einzig und allein der Ermöglichung der Beladung der Ladefläche des Pickups gedient haben sollten.

Demgegenüber bestand für das gefertigte Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige vom 21.5.2020 sowie die diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers DD und des Zeugen EE hinsichtlich der im Rahmen der Amtshandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Auch ist auszuschließen, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen Beschwerdeführer und Exekutivorganen gekommen ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits bei Aufforderung zum Alkomattest um 23:20 Uhr, spätestens jedoch im Rahmen der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines um 23:45 Uhr, zu Bewusstsein gekommen sein musste, dass ihm zur Last gelegt wird, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht nur in einer Tiefgarage, sondern auch schon zuvor vom Café CC auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zur gegenständlichen Tiefgarage gelenkt hat.

Beide involvierten Polizeibeamten haben überdies in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2020 einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.

V.       Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.

Mildernd war angesichts zweier Strafvormerkungen, wenngleich nicht einschlägiger Provenienz, nichts, erschwerend auch nichts zu berücksichtigen.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs 6 Wochen, konnte die Geldstrafe in der verhängten Höhe, die lediglich Euro 100,-- über der Mindeststrafe liegt, keinesfalls als überhöht, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen angesehen werden.

Der Beschwerde kommt somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierung des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0180; VwGH 13.09.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017; uva).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu konkretisieren (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013; uva).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B)

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2020/31/2206):

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 3.6.2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab 20.5.2020 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines).

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2020, ***, keine Folge gegeben.

Begründend wurde hinsichtlich der Festlegung einer Entziehungsdauer von 8 Monaten angeführt, dass die Mindestentziehungsdauer 6 Monate betrage und die Verursachung eines Verkehrsunfalles die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate entsprechend § 26 Abs 1 Z 2 FSG gebiete.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A/I. ausgeführt und abschließend beantragt, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, in eventu die Entziehungsdauer deutlich herabzusetzen.

II.      Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 (FSG), maßgeblich:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

         1.       das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

         2.       verkehrszuverlässig sind (§ 7),

         3.       gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

         4.       fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

         5.       den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

§ 24

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

(…)

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

(…)“

III.    Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** am 20.5.2020 gegen 23:00 Uhr in der Gemeinde Z, X auf Höhe Haus Nr *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die ca 40 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführte Alkomatmessung ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO – auszugehen.

Die belangte Behörde begründete die verhängte Entziehungsdauer in der Dauer von 8 Monaten damit, dass die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate betrage und aufgrund der Verursachung eines Verkehrsunfalles analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG eine Erhöhung der Entziehungsdauer von zwei Monaten festzusetzen gewesen sei.

Mit dieser Erhöhung von zwei Monaten verkennt die belangte Behörde jedoch, dass sich der Verkehrsunfall evidentermaßen nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern in einer privaten Tiefgarage, welche ein Sektionaltor aufweist, dessen Öffnung mit Hilfe eines Schlüssels lediglich den Mietern und Eigentümern der Wohnanlage X *** offensteht, zugetragen hat.

Zwar ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer zuvor das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, weswegen die Festlegung der Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs 2 Z 1 FSG jedenfalls geboten war.

Die auf Privatgrund stattgefundene Unfallverursachung in der Tiefgarage kann jedoch nicht als Argument für die Erhöhung der Entziehung ins Treffen geführt werden, zumal sich der Geltungsbereich des Führerscheingesetzes gemäß § 1 Abs 1 FSG – ebenso wie sämtliche Obliegenheiten bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäß § 4 StVO - ausdrücklich auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl VwGH 15. 11. 2000, 2000/03/0264; 20. 4. 2001, 99/02/0176).

Dementsprechend war die Erhöhung der Entziehungsdauer infolge der Verursachung eines Verkehrsunfalles in der Dauer von zwei Monaten in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht geboten und war daher die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten durch das gefertigte Gericht festzusetzen.

Die Anordnung einer Nachschulung als begleitende Maßnahme samt Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und verkehrspsychologischer Stellungnahme erfolgte in dieser Fallkonstellation gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG obligatorisch und somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Alkoholisierung im Straßenverkehr;
Privatgrund;
Führerscheinentzug;
Verkehrsunfall mit Sachschaden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.2205.4

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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