RS Lvwg 2020/11/10 LVwG-VG-8/009-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

VwGG §30a Abs3

Rechtssatz

Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Entscheidungen, mit denen ein Nachprüfungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, sind in der Regel einem Vollzug nicht zugänglich (vgl VwGH AW 2008/04/0065 = RPA-Slg 2009/11).

Schlagworte

Vergabe; Verfahrensrecht; Revision; Antrag; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.8.009.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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