TE Vwgh Beschluss 1997/7/1 97/04/0039

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des Dr. H in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1996, Zl. WST1-BA-9668, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: X & Co. Gesellschaft m.b.H. in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1996 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 81, 77, 74 Abs. 2, 359 Abs. 1 erster und zweiter Satz GewO 1994 und § 93 des ASchG BGBl. Nr. 450/1994 sowie gemäß § 359 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung der (näher beschriebenen) Änderung ihrer näher bezeichneten Betriebsanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in seinen aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich zwar der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht anzuschließen, der Beschwerde sei die belangte Behörde nicht in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Denn die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als "Bescheid des Landes Niederösterreich durch den Landeshauptmann" läßt in Verbindung mit der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes im Rubrum der Beschwerde: "Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung für den Landeshauptmann ..." mit noch ausreichender Klarheit erkennen, daß sich die Beschwerde gegen einen vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen Bescheid und somit gegen diesen als belangte Behörde richtet. Ebenso trifft es zwar zu, daß in der Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG eine ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes fehlt. Aus dem gesamten Vorbringen in der Beschwerde läßt sich jedoch der oben genannte Beschwerdepunkt gerade noch erkennen.

Die Beschwerde erweist sich aber auf Grund folgender Erwägungen als nicht zulässig:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 - dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und sonstigen Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Z. 1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl. Nr. 234/1972 unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden ...

Z. 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in einer anderen Weise zu belästigen ...

Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren u.a. um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der eingangs dargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung am 22. Juni 1996 zu dem mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Antrag der mitbeteiligten Partei folgende Erklärung ab:

"Ich erhebe insoferne Einwendungen gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung, weil bisher trotz rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen Tore und Türen während des Betriebes fallweise geöffnet sind und dadurch unzumutbare Lärmimmissionen in der Nachbarschaft entstehen. Unbeschadet weiterer lärmtechnischer Untersuchungen über die zu erwartenden Lärmemissionen verlange ich auch hinsichtlich der gegenständlichen Erweiterungsgenehmigung entsprechende Auflagen, die das Geschlossenhalten von Türen, Toren und Fenster vorsehen."

Dieser Erklärung ist die Behauptung, der Beschwerdeführer befürchte durch das in Rede stehende Projekt in einem konkret bezeichneten subjektiven Recht im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 verletzt zu sein, nicht zu entnehmen, beschränkt er sich darin doch einerseits auf die Feststellung, daß durch den bereits genehmigten Betrieb als Folge der Nichteinhaltung bestimmter Auflagen unzumutbare Lärmimmissionen "in der Nachbarschaft" entstünden, weshalb die neuerliche Vorschreibung einer derartigen Auflage verlangt werde. Hingegen ist die Befürchtung einer persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung durch die in der beabsichtigten Weise geänderte Betriebsanlage diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Diese Erklärung stellt daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage keine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 dar, weshalb durch sie auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht begründet wurde. Ob der Beschwerdeführer etwa dadurch, daß, wie er behauptet, entgegen der Bestimmung des § 356 Abs. 1 GewO 1994 in der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung die gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung nicht angeführt wurden, an der Erhebung geeigneter Einwendungen gehindert wurde, braucht im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht untersucht zu werden, weil selbst bei Zutreffen dieser Behauptung er Parteistellung im Verfahren nur bei Einhaltung der im zweiten Satz des § 356 Abs. 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlangen hätte können. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens keine geeigneten Einwendungen erhoben hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte.

In den in der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 leg. cit. durch einen nach § 77 oder nach § 81 in Verbindung mit § 77 leg. cit. ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 leg. cit. rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden.

Da der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mangels Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen keine Parteirechte erwarb, kann er auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0211).

Die Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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