RS Lvwg 2020/11/11 LVwG-AV-632/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Zwar ist nach stRsp des VwGH iZm dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 GewO ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Allerdings muss die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.632.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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