Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Zwar ist nach stRsp des VwGH iZm dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 GewO ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Allerdings muss die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.632.001.2020Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021