Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO ist eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist, wobei es hier auf den seit der Begehung von Delikten verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl VwGH Ra 2015/04/0031 mit Verweis auf 2013/04/0103 mwN; 2011/04/0148).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.632.001.2020Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021