RS Lvwg 2020/11/11 LVwG-AV-632/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Bei Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO ist eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist, wobei es hier auf den seit der Begehung von Delikten verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl VwGH Ra 2015/04/0031 mit Verweis auf 2013/04/0103 mwN; 2011/04/0148).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognoseentscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.632.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten