Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3 Z9Rechtssatz
Die Strafhöhe nach § 36 Abs 1 NÖ NSchG ist höher als jene des § 79 Abs 2 AWG, sodass diese als eine „strengere Strafe“ im Sinne des § 79 Abs 2 AWG anzusehen ist. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel wie im § 79 Abs 2 AWG nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben. Vielmehr ist entscheidend, ob das den Tatbestand des § 15 Abs 3 AWG erfüllende Verhalten, auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes des § 6 NÖ NSchG bildet (vgl VwGH 2007/09/0361; 2007/05/0125; 98/10/0040; 2002/03/0008; VwSlg 14890 A/1998).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Landschaftsbild; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.510.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021