RS Lvwg 2020/12/15 LVwG-S-510/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1

Rechtssatz

Die Strafhöhe nach § 36 Abs 1 NÖ NSchG ist höher als jene des § 79 Abs 2 AWG, sodass diese als eine „strengere Strafe“ im Sinne des § 79 Abs 2 AWG anzusehen ist. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel wie im § 79 Abs 2 AWG nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben. Vielmehr ist entscheidend, ob das den Tatbestand des § 15 Abs 3 AWG erfüllende Verhalten, auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes des § 6 NÖ NSchG bildet (vgl VwGH 2007/09/0361; 2007/05/0125;  98/10/0040; 2002/03/0008; VwSlg 14890 A/1998).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Landschaftsbild; Beeinträchtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.510.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten