Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3 Z9Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes iSd § 1 Abs 3 Z 9 AWG sind die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft entscheidend. Es genügt, dass das Vorhaben zumindest von einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht (vgl VwGH 2013/10/0134).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Landschaftsbild; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.510.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021