RS Lvwg 2020/12/15 LVwG-S-510/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1

Rechtssatz

Das AWG enthält keine Legaldefinition des Begriffes „Landschaftsbild“. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit und der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl VwGH Ro 2019/07/0012). […] Unter Landschaftsbild iSd § 1 Abs 3 Z 9 AWG ist daher das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl VfGH B 99/74, VfSlg 7443; VwGH 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Landschaftsbild; Beeinträchtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.510.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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