Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3 Z9Rechtssatz
Das AWG enthält keine Legaldefinition des Begriffes „Landschaftsbild“. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit und der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl VwGH Ro 2019/07/0012). […] Unter Landschaftsbild iSd § 1 Abs 3 Z 9 AWG ist daher das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl VfGH B 99/74, VfSlg 7443; VwGH 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Landschaftsbild; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.510.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021