TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/28 W257 2232279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §35
GehG §36
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W257 2232279-1/4E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), abgewiesen.

II. Soweit sich in der Beschwerde der Antrag auf die Feststellung hinsichtlich der Ergänzungszulage vom „ XXXX 2017 und weiterhin (bis XXXX 2022)“, bezieht, wird dieser gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Planstelle befindet sich im Ressort „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheit“. Mit Wirkung vom XXXX .2015 wurde sie auf die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 ernannt.

1.2.    Im Rahmen der Strukturreform des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (idF „BMEIA“) wurde – unter dem Projektnamen „SILMMOV“ (Strukturen in Ländern mit mehreren österreichischen Vertretungen) - in Ländern, in denen die Republik Österreich über mehr als eine Vertretung verfügt, eine Bündelung der Verwaltungsaufgaben in den Hauptstädten, sowie eine teilweise Verlagerung konsularischer Schwerpunkte umgesetzt. Aufgrund dieser Änderung erfuhr die Planstelle der Beschwerdeführerin eine Änderung von A1/6 auf A1/5. Sie wurde mit XXXX .2017 auf die Planstelle A1/5 ernannt. Zugleich wurde eine Ergänzungszulage auf A1/6 ausbezahlt. Mit Wirkung vom XXXX .2019 wurde sie auf die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 ernannt (A1/3).

1.3.    Mit Eingabe vom 04.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Weiterführung der Ergänzungszulage aus dem Jahr XXXX , sowie eine Ergänzungszulage im Ausmaß von 90 vH der Differenz zwischen den Funktionszulagen der Funktionsgruppe 5 und 3 für die Dauer eines Jahres.

1.4.    Der Antrag vom 04.02.2020 lautet nach Darlegung des bisherigen beruflichen Weges, der dabei zugrundeliegenden Planstellenwertigkeiten und der Auszahlung der bisherigen Ergänzungszulagen zusammengefasst: „[...] Soweit ich den § 36 lese, gibt es hier jedoch keine Bestimmung darüber, dass diese Ergänzungszulage nur einmalig gewährt werden kann, beziehungsweise dass - bei zweimaliger Herunterstufung - die Berechnung auch für die zweite Ergänzungszulage bereits zum Zeitpunkt der ersten zu laufen beginnt [...]. Die Gewährung der Ergänzungszulage, welche aufgrund der Herabstufung von A1/6/3 auf A1/5/3 mit Wirksamkeit vom XXXX 2017 erfolgte, bleibt hiervon unberührt, somit im dritten Jahr, vom XXXX 2019 bis XXXX 2020, 50% der Differenz der Funktionszulagen A1/5/3 und A1/6/3. [...] Ich ersuche daher, mir rückwirkend - ab dem 1. November 2019 - die entsprechende Ergänzungszulage gemäß §36 GehG zuzuerkennen.“

1.5.    Aus dem bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

- vom XXXX 2017 eine Ergänzungszulage (A1/6 auf A1/5) im Ausmaß von drei Jahren gewährt wurde,

- noch während dieser „Abfederung“, im zweiten Jahr (50%), nämlich ab dem XXXX 2019 eine neuerliche Herabstufung von A1/5 auf A1/3 erfolgte und abermals ein Anspruch auf Ergänzungszulage begann,

- eine kumulative Ergänzungszulage, nämlich im Überschneidungszeitraum (vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2019 und vom XXXX .2019 bis XXXX 2020) nach dem Sinn des Gesetzes nicht möglich sei.

Der Antrag wurde, soweit er als solcher zur Auszahlung beider Ergänzungszulagen zur gleichen Zeit verstanden wurde, abgelehnt.

1.6.    Die dagegen erhobene Beschwerde bringt im Grund vor, dass dem § 36 GehG kein Verbot einer kumulativen Auszahlung zu entnehmen sei, weil auch entsprechende Leistungen erbracht worden seien und wurde der Antrag gestellt, „den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass und in welcher Höhe mir Ergänzungszulagen nach § 36 GehG ab XXXX 2017 und weiterhin (bis XXXX 2022) gebühren werden.“

1.7.    Der Verwaltungsakt langte am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

2.       Feststellungen:

2.1.    Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ihre Planstelle befindet sich innerhalb des Ressorts des BMEIA. Sie wurde zuletzt mit der Funktion einer Planstelle mit der Wertigkeit A1/3 betraut.

2.2.    Der Prüfgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf den Umfang im Antrages vom 04.02.2020. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Umfang erweiterte, war dieser zurückzuweisen (sh dazu die rechtliche Ausführungen unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

2.3.    Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig erhoben worden. Der Sachverhalt steht fest.

2.4.    Der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt wird festgestellt.

2.5.    Vor dem XXXX 2017 war die Beamtin mit der Erfüllung der Aufgaben einer Planstelle mit der Wertigkeit A1/6 betraut. Ab dem XXXX 2017 wurde aus Gründen, die sich selbst nicht zu vertreten hat, auf A1/5 herabgestuft. Ab dem XXXX .2019 wurde sie auf A1/3 herabgestuft.

2.6.    Ab dem XXXX .2018 befand sie sich im zweiten Jahr der Ergänzungszulage von A1/5 auf A1/6. Im zweiten Jahr der Ergänzungszulage bis zum XXXX 2019 bekam die Beamtin die Zulage von A1/5 auf A1/6. Ab dem XXXX 2019 von A1/3 auf A1/6 (vom XXXX 2019 bis XXXX 2019, 75 vH und vom XXXX .2019 bis laufend, 50 vH von A1/3 auf 69, 11% von A1/6).

2.7.    Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde folgendes festgelegt:

„Ihr Antrag vom 04.02.2020 auf Kumulierung der Ergänzungszulage gemäß § 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, für den Zeitraum vom XXXX 2019 bis XXXX 2020 wird abgewiesen.“

3.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

4.       Rechtliche Beurteilung:

4.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A.I.: Abweisung der Beschwerde

4.2.    Maßgebliche Rechtslage, Auszug aus dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF:

„Verwendungsänderung und Versetzung

§ 35. (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
1.         eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
2.         keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2) Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
1.         in der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,
2.         in der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppe 3,
3.         in der Verwendungsgruppe A 3 der Funktionsgruppe 3,
4.         in der Verwendungsgruppe A 4 der Funktionsgruppe 2,

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1.         die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe

angehört hat,
2.         keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

(4) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.

(5) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1.         Organisationsänderungen und
2.         Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(6) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 141a Abs. 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6a) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

(7) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

Ergänzungszulage

§ 36. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
1.         im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
2.         im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
3.         im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%

des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.

(2) In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
1.         dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage oder
2.         dem jeweiligen Fixgehalt

und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
1.         der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 35 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
2.         der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

(6) [...]

(7) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1.         ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2.         besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.

(8) [...]

(9) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.

(10) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht, [...]

4.3.    Die Regelung der Ergänzungszulage nach § 36 GehG 1956 wurde durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, geschaffen. Gem § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 GehG gebührt der Beamtin im Falle einer nicht selbst zu vertretenden Abberufung und Zuweisung einer neuen Verwendung (hier zunächst von A1/6 auf A1/5) eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in abgestuften Prozentsätzen des Unterschiedsbetrags zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage (geläufig als „Fallschirm“ oder „Abfederung“ bezeichnet). Der Anspruch erlischt drei Jahre nach der Abberufung.

4.4.    Erfolgt innerhalb dieser drei Jahre eine weitere Abberufung und wiederrum eine Ernennung in eine niedrigere Funktionsgruppe als bisher (wie hier von A1/5 auf A1/3), stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den ersten Ergänzungszulagenanspruch. § 36 Abs. 1 GehG sieht keinen Erlöschenstatbestand für diesen Fall vor. Er sieht nur Erlöschenstatbestände in § 36 Abs. 5 vor, etwa, wenn sich der Beate/die Beamtin trotz der Voraussetzungen nicht auf eine freie Planstelle bewirbt. Ebenso wenig besteht eine Regelung bezüglich einer allfälligen Kumulierung, wenn nun die Beamtin in den drei Jahren abermals herabgestuft wird und dadurch wiederum eine Dreijahresfrist zu laufen beginnt, obgleich die erste dreijährige Frist noch nicht abgelaufen ist. Den Gesetzestext sind keine Regelungen zu entnehmen, welchen Einfluss die zweite Ergänzungszulage auf die erste Ergänzungszulage hat.

4.5.    Grundsätzlich sind drei Möglichkeiten denkbar: (i) Der zweite Beginn der Funktionszulage wird bis zum Ablauf der ersten gehemmt (ia) oder aber von der ersten Funktionszulage verdrängt (Ib), sodass A1/6 zu A1/5 bis zum XXXX .2020 und anschließend die Restlaufzeit der zweiten Funktionszulage ausbezahlt wird, (ii) die beiden Funktionszulagen gelangen unabhängig voneinander zur Anwendung und werden zugleich ausbezahlt, oder (iii) die zweite Funktionszulage verdrängt die erste Funktionszulage, wobei hier die Möglichkeit besteht (iiia) die Berechnung von der ersten Funktionsgruppe (hier A1/6) oder (iiib) von der zweiten Funktionsgruppe (hier A1/5) zur jetzigen Funktionsgruppe (A1/3) vorzunehmen.

4.6.    Die Behörde entschloss sich zu (iiia) mit der Berechnung A1/3 zu A1/6. Die Beamtin begehrte dagegen die Variante (ii) und erachtet sich in ihrem Recht auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage gem § 36 GehG 1956 verletzt.

4.7.    Die Behörde führt die „Schutzzweck der Norm“ ins Treffen und vermeint damit, dass im Falle einer Anwendung von der Variante (ii) die Beamten einen Vorteil hätte gegenüber jener fiktiven Beamtin, welche sogleich von A1/6 zu A1/3 überstellt worden wäre. Die Behörde stellt diese Fiktion der Beschwerdeführerin gegenüber und wendet diese Fiktion an die Beschwerdeführerin an. Das bedeutet vom XXXX 2017 bis zum XXXX 2019 bekam sie die Zulage von A1/5 auf A1/6 und ab diesem Zeitpunkt von A1/3 auf A1/6. Gleiches würde die fiktive Beamten bekommen, wenn sie sogleich von A1/6 auf A1/3 herabgestuft worden wäre. Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde (Seite 5) dagegen ein, dass es nicht um „zwei Schritte“ gehe, sondern sie hätte auch während der Zuteilung auf A1/5 die dort vorgesehenen Arbeiten erledigt; im Gegensatz zu einer Beamtin, welche auf A1/3 eigestuft worden wäre. Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation allerdings, dass sie auch das Gehalt für A1/5 für diese Zeit erhalten hat und insofern der von ihr vorgebrachte „Leistungsunterschied“ entsprechend honoriert wurde.

4.8.    § 36 Abs. 1 GehG sieht hinsichtlich des Unterschiedsbetrages vor, dass auf der einen Seite von der „jeweiligen neuen Funktionszulage“ und auf der anderen Seite von die „für die bisherige Funktion vorgesehene Funktionszulage“ auszugehen ist. Die „jeweilige neue Funktionszulage ist ab dem XXXX 2019 jene mit der Wertigkeit A1/3. Die bisherige Funktion vorgesehene Funktionszulage ist nicht A1/5 sondern A1/6. Sie hatte zwar vor dem XXXX 2019 einen Arbeitsplatz mit einer Wertigkeit von A1/5 inne, doch ist hier aus Billigkeitsüberlegungen jedenfalls auch die „Abfederung“ von A1/6 auf A1/5 zu beachten die am XXXX 2019 (bis zum XXXX 2020) noch anhält. Würde man diese Abfederung unbeachtet lassen und als „die bisherige Funktion vorgesehene Funktionszulage“ A1/5 wählen, würde die bisherige Funktionszulage gänzlich nicht mehr zur Anwendung gelangen. Damit würde die neue „Abfederung“ die alte „Abfederung“ derogieren und der Behörde stünde damit die Möglichkeit offen, durch rasch aufeinanderfolgende Niedrigstufungen die ursprüngliche „Abfederung“ aufzuheben. Der belangten Behörde ist hier Recht zu geben, dass dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann. Die alte „Abfederung“ wirkt damit bis zum ursprünglichen Ablaufdatum (hier der XXXX 2020) weiter und ist als bisherige Funktion anzusehen.

4.9.    Ebenso wenig ist es für das Gericht allerdings nachvollziehbar, dass im Überschneidungszeitraum eine doppelte Abfederung geben kann. Die Bestimmung der Ergänzungszulage sieht vor, dass für jene Beamtinnen und Beamten die Abberufung von einer höheren Wertigkeit und die Eingliederung in eine niedrigere Wertigkeit langsam auslaufend ist, sodass sich die Beamtin/der Beamte sich an die neue niedrigere Zulage gewöhnen kann. Der Gesetzgeber wollte offenbar nicht, dass Beamte/Beamtinnen, wenn sie die Gründe für die Abberufung nicht selbst zu vertreten haben, sofort die niedrigere Funktionszulage bekommen. Der Sinn der „Abfederung“ ist damit klar erkennbar. Klar erkennbar ist aber auch, dass es dadurch zu keiner Übervorteilung kommen soll. Dies wäre der Fall, wenn man im Überschneidungszeitraum beide Funktionszulagen (A1/5 auf A1/6 und A1/3 auf A1/6) erhalten würde. Dies kann ebenso wenig Sinn dieser Bestimmung sein und ist auch in diesem Punkt der Behörde Recht zu geben.

4.10.   Die neuerliche Abberufung ab dem XXXX .2019 löst wieder eine neuerliche Ergänzungszulage aus. Diese hat die alte Ergänzungszulage jedoch zu beachten, indem sie sich auf der Wertigkeit A1/6 orientiert um die Beschwerdeführerin nicht zu benachteiligen. Vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2019 gebührt ihr daher die Zulage von A1/3 auf A1/6 und war der Behörde daher Recht zu geben, indem die Beschwerde hinsichtlich des Antrages vom 04.02.2020 abgewiesen wurde, denn mit diesem Antrag begehrte sie eine Kumulierung bieder Ergänzungszulagen im Überschneidungszeitraum.

4.11.   Das BvWG entschied damit dem Grunde nach und sprach nicht über die Höhe ab. Eine betragsgemäße Auflistung wie hoch die einzelnen Funktionszulagen in den Jahren sind, musste unterbleiben, weil sich der Antrag vom 04.02.2020 nicht darauf richtete.

Zu A.II. Zurückweisung des Mehrbegehrens

4.12.   Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass der Bescheid schon alleine wegen Unzulässigkeit des Spruches rechtswidrig wäre, indem „nach dem Wortlaut nach ganz allgemein die Feststellung getroffen worden sei, dass eine Kumulierung der Ergänzungszulage nicht stattfinden würde“, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Spruch des Bescheides auf den Antrag vom 04.02.2020 bezieht, indem er lautet, „Ihr Antrag vom 04.02.2020 ... wird abgewiesen“. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht zu folgen, dass der Spruch eine ganz allgemeine Aussage trifft, denn er schränkt sich deutlich auf den Antrag vom 04.02.2020 ein.

4.13.   Der Antrag vom 04.02.2020 lautet die „entsprechende Ergänzungszulage“ zu gewähren. Mit dem unbestimmten Wort „entsprechend“ bezieht sich die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich auf die vorhergehenden Absätze. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass nach ihrer Ansicht nach § 36 GehG nicht vorsehe, dass eine entsprechende Zulage nicht zweimal gleichzeitig ausbezahlt werden könne. Die Behörde entschied im Spruch genau über diese Hauptfrage und schränkte dies auf ihren Antrag ein, indem sie das Wort „Kumulierung“ verwendete. Erst in der Beschwerde meinte die Beschwerdeführerin, dass über „die konkreten Ansprüche, über die konkrete Höhe ... (betragsmäßig) abgesprochen“ hätte werden müssen und erweiterte ihr Feststellungsbegehren auf den Umfang „ XXXX .2017 und weiterhin (bis XXXX 2022)“. Dies entsprach jedoch nicht den ursprünglichen Antrag vom 04.02.2020. Die Hauptfrage hinsichtlich des Antrages vom 04.02.2020 wurde im Spruch des Bescheides behandelt und wurde darüber abgesprochen.

4.14.   Soweit die Beschwerdeführerin in Ihrem Beschwerdeantrag (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) beantragt, dass ihr die Ergänzungszulage ab dem „ XXXX 2017 und weiterhin (bis XXXX 2022)“ zusteht war dieses Mehrbegehren zurückzuweisen. Zum einen ist unbestritten, dass ihr eine Ergänzungszulage zusteht (lediglich die Höhe ist umstritten), und zum anderen beschränkte sich der Bescheid auf ihren Antrag vom 04.02.2020 (sh dazu vorhin). Dieser Antrag sieht lediglich vor, ihr die „entsprechende Ergänzungszulage“ rückwirkend ab dem XXXX 2019 zu gewähren, wobei aus dem Text des Antrages klar erkennbar ist, dass es ihr um den Überschneidungszeitpunkt (der Kumulation) geht und nicht um eine betragsmäßige Feststellung der ganzen Dauer. Solch ein Begehren ist dem Antrag nicht zu entnehmen und war dieser auch nicht unklar formuliert, sodass die Behörde den Antrag entsprechend entschied.

4.15.   In Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung hinsichtlich des zeitlichen Mehrbegehrens („vom XXXX 2017 und weiterhin (bis XXXX 2022)“) in der Beschwerdevorlage, - es liegt kein entsprechender Bescheid vor, welcher einer Anfechtung zugänglich wäre - entzieht sich dieses Begehren der Beschwerdeführerin daher der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen (Spruchpunkt A. II.).

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Abberufung Arbeitsplatz Beamter Ergänzungszulage Funktionsgruppe Funktionszulage Kumulierung Mehrbegehren Nichtbescheid Planstelle Rechtsfrage Revision zulässig Schutzzweck Versetzung Verwendungsänderung Verwendungsgruppe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2232279.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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