Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
BDG 1979 §48Spruch
W221 2232210-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Stoiberer, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 20.01.2020, Zl. 0060-500129-2019, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Zu Ihrem Antrag vom 25.08.2013 wird festgestellt, dass Sie unter Zugrundelegung der mit Erkenntnis vom 19.11.2019 festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Zeit von 01.01.2013 bis 15.11.2013 99,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht haben, die Ihnen als Überstunden abzugelten sind.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit an das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom März 2013 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die halbstündige Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) anzurechnen sei, da die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und die Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 142 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten seien und ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 30.08.2013 im Ausmaß von bisher 71 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 der nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien.
Mit Bescheid vom 30.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginne und um 14:40 ende und die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Weiters wurden der Antrag auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG 1979 gewährten Ruhepausen daher ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren abgewiesen.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2190064-1/4E, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Infolge Säumigkeit der Behörde zur Erlassung des aufgetragenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2016 Säumnisbeschwerde, worauf die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.07.2016 feststellte, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht habe. Für diesen Zeitraum gebühre ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2017, W106 2109064-2/3E, den angefochtenen Bescheid vom 18.07.2016 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Am 18.06.2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019, W221 2109064-4/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
Mit Bescheid vom 20.01.2020 stellte die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers vom 25.08.2013 fest, dass er unter Zugrundelegung der mit Erkenntnis vom 19. November 2019 festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Zeit von 01. Jänner 2013 bis 15. November 2013 98 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe, die ihm als Überstunden abzugelten seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 an 196 Tagen jeweils eine halbe Stunde an Mehrdienstleistungen geleistet habe. Es gebühre ihm daher eine Überstundenvergütung für 98 Stunden, die unter Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Stundensatzes abgegolten werde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Stundendifferenz zwischen den im Bescheid genannten 98 Stunden und den in den Zeitnachweisen genannten 99,5 Stunden zuzüglich 5 Minuten, eine Stunde und 35 Minuten betrage, die dem Beschwerdeführer zu wenig ausgezahlt würden. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Überstunden seit dem 02.01.2013 bisher gesetzwidrig nicht ausgezahlt habe, und mit diesem Kapital gearbeitet werde, ihm hierfür auch monatlich gestaffelt gesetzliche Zinsen iHv 9,5% jeweils ab Fälligkeit, die zusätzlich zum Kapital auszubezahlen seien, zustehen würden.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde aus, dass die in der Beschwerde angeführte Stundendifferenz von 1,5 Stunden in den Monaten April bis Juni 2013 auf Samstagsdienste in den jeweiligen Monaten zurückzuführen sei, die bei der Auswertung hinsichtlich des Stundenausmaßes versehentlich nicht mitumfasst worden seien, sodass dem Beschwerdeführer 99,5 Stunden abzugelten seien. Zu den zusätzlich vom Beschwerdeführer angeführten 5 Minuten führte die belangte Behörde aus, dass die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von 6 Stunden nicht erreicht worden sei, weshalb diese nicht als Ruhepause zu berücksichtigen gewesen und auch nicht als Mehrdienstleistung anzuerkennen bzw. als Überstunde abzugelten seien. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass es sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Geltendmachung von Verzugszinsen, welche der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde begehre, nicht um eine Verwaltungsangelegenheit handle, über die mit Bescheid abgesprochen werden könne.
Mit Schreiben vom 22.07.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er jeweils samstags am 20.04.2013, am 11.05.2013 und am 01.06.2013 länger als 6 Stunden Dienst versehen habe, weshalb ihm für diese Tage eine halbe Stunde als Mehrdienstleistung zustünde. Im September 2013 habe das System überdies am Samstag den 28.09.2013 eine 5-minütige Pause eingepflegt. Nachdem die belangte Behörde bisher nicht vorgebracht habe, dass diese Angabe unrichtig sei, stehe dem Beschwerdeführer auch diese 5-Minutenpause zu und sei diese zu bezahlen. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Überstunden seit dem 01.01.2013 bisher gesetzwidrig nicht ausgezahlt habe, und mit diesem Kapital gearbeitet habe, stünden dem Beschwerdeführer weiter monatliche Zinsen ab Fälligkeit zu, die zusätzlich auszubezahlen seien. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht anzuwenden, da dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Sollte das Bundesverwaltungsgericht trotzdem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes folgen, werde das Vorliegen einer Gesetzeslücke eingewendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 15.11.2013 in der Zustellbasis XXXX im Zustelldienst verwendet. Seine vorgeschriebene Dienstzeit war in diesem Zeitraum montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr. Dabei hat er an 196 Tagen jeweils eine halbe Stunde an Mehrdienstleistungen geleistet.
Weiters versah der Beschwerdeführer jeweils samstags am 20.04.2013, am 11.05.2013 und am 01.06.2013 länger als 6 Stunden Dienst und hat an diesen Tagen ebenfalls jeweils eine halbe Stunde an Mehrdienstleistungen erbracht.
Am Samstag, den 28.09.2013, versah der Beschwerdeführer von 07:10 Uhr bis 12:20 Uhr Dienst und hat fünf Minuten Pause gemacht.
Ab 16.11.2013 wurde der Beschwerdeführer nicht mehr im Zustelldienst verwendet und befand sich ab 18.11.2013 durchgehend bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 01.08.2015 im Krankenstand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere der vorgelegten Zeitaufzeichnung, in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im GehG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
„Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) – (6) […]
Ruhepausen
§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Gebührlichkeit der Mittagspause während der 40-stündigen Wochendienstzeit (bzw. 8-stündigen Tagesdienstzeit) (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).
Da der Beschwerdeführer - wie sich aus den Feststellungen ergibt - im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 15.11.2013 an insgesamt 196 Tagen 6,5 Dienst vorgeschrieben bekommen und verrichtet hat, ergibt das 98 Stunden an Mehrdienstleistungen. Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt. Wie der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde richtig anmerkt und die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage auch anerkannte, leistete er samstags am 20.04.2013, am 11.05.2013 und am 01.06.2013 ebenfalls länger als 6 Stunden Dienst, wodurch sich seine erbrachten Mehrdienstleistungen auf insgesamt 99,5 Stunden erhöhen.
Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Mehrdienstleistung von 5 Minuten für den 28.09.2013 einfordert, an dem er von 07:10 Uhr bis 12:20 Uhr Dienst versah und fünf Minuten Pause machte, ist darauf hinzuweisen, dass die in § 48b BDG 1979 normierte Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden nicht überschritten wurde, weshalb diese Zeit nicht als Mehrdienstleistung zu berücksichtigt ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 GehG 1956 gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Diese umfasst gemäß Abs. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, soweit die Werktagsüberstunden nicht in Freizeit abgegolten werden.
Ein Freizeitausgleich kommt beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund seiner Ruhestandsversetzung und gemäß § 49 Abs. 8 BDG 1979 nicht mehr in Betracht.
Ihm gebührt daher für die erbrachten 99,5 Stunden an Mehrdienstleistungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GehG 1956 eine Überstundenvergütung, welche die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag umfasst.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich Verzugszinsen iHv 9,5% jeweils ab Fälligkeit geltend macht, ist auszuführen, dass dieses Begehren erstmals in der Beschwerde vom 18.02.2020 geltend gemacht wird, weshalb es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, darüber abzusprechen. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Als Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides gebildet hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 27 VwGVG Anm 8).
Über einen solchen bei der Behörde zu stellenden Antrag hat daher diese abzusprechen, wobei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, wonach es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache handelt, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen wäre (vgl. ua. VwGH 29.06.2011, 2010/12/0113).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung Ruhepausen Dienstzeit Freizeitausgleich Maßgabe Mehrdienstleistung Postbeamter Ruhepause Ruhestandsversetzung Überstundenvergütung Versehen VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2232210.1.00Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021