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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. April 1995, Zl. MA 12-18054/84 A, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1981 mit Unterbrechungen im Bezug von monatlichen Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Zu seinen Anträgen wurden u.a. jeweils Vermerke über die Eintragungen des Arbeitsamtes in der hiefür ausgegebenen Betreuungskarte des Beschwerdeführers angelegt, aus denen die Vorsprachen des Beschwerdeführers beim Arbeitsamt ersichtlich waren. Eine Vermittlung war jeweils nicht zustandegekommen.
Anläßlich der Antragstellung für die Zeit vom 29. März 1994 bis 28. April 1994 am 29. März 1994 unterfertigte der Beschwerdeführer eine formularmäßige "Niederschrift Richtsatzunterschreitung", in der ihm die Möglichkeit einer Richtsatzunterschreitung gemäß § 13 Abs. 5 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) für den Fall, daß ein Hilfesuchender trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1 WSHG) nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen, zur Kenntnis gebracht wurde.
Bei dieser Vorsprache wurden dem Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals - drei "Vorstellungsformulare" ausgefolgt. In diesen Formularen ersuchte "das Sozialreferat für den 10. Bezirk" jeweils "höflichst um Auskunft, ob Herr ... aufgrund des Vorstellungsgespräches in Ihrer Firma aufgenommen wird/wurde". Für die Beantwortung dieser Frage waren folgende Textbausteine vorgegeben: "Aufnahme vorgesehen ab:", "Arbeitsbeginn am:", "Erste Lohnauszahlung am:", "Kein Bedarf", "Nicht geeignet, weil:", und "Andere Gründe:".
Bei seiner Vorsprache am 29. April 1994 - anläßlich der Beantragung der Geldaushilfe für die Zeit vom 29. April bis 28. Mai 1994 - brachte der Beschwerdeführer die drei Formulare ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zurück. Eine Gesellschaft für Werkzeug- und Maschinenhandel hatte "Kein Bedarf", der Inhaber eines Unternehmens für Fenster, Türen und Portale "Nicht geeignet, weil:" mit der Beifügung "Zu hohes Alter" und der Inhaber eines Cafes "Nicht geeignet, weil:" (ohne Angabe eines Grundes) angekreuzt. Im Akt wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei drei Firmen vorgestellt, sei aber leider nicht eingestellt worden. Es seien ihm drei neue "Vorstellungsformulare" ausgefolgt worden. Weiters wurde festgehalten, daß der Beschwerdeführer am 7. April und 28. April 1994 beim Arbeitsamt vorgesprochen habe, aber nicht vermittelt worden sei.
Bei der Beantragung der verfahrensgegenständlichen Leistung für den Zeitraum 29. Mai 1994 bis 28. Juni 1994 am 27. Mai 1994 legte der Beschwerdeführer nach dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk keines der drei "Vorstellungsformulare", die ihm am 29. April 1994 ausgefolgt worden waren, "bestätigt" vor. Weiters wurde in dem Vermerk festgehalten, der Beschwerdeführer wisse "laut eigenen Angaben nicht mehr, wann er zuletzt gearbeitet hat". Zwei neue "Vorstellungsformulare" würden ihm ausgefolgt. Am 4. und 18. Mai 1994 habe er sich beim Arbeitsamt gemeldet.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Geldaushilfe für den Zeitraum 29. Mai 1994 bis 28. Juni 1994 in der Höhe von S 4.683,-- (Mietzinsbeihilfe und 80 % des Richtsatzes von S 4.640,--) zuerkannt.
In seiner Berufung vom 2. Juni 1994 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Unterschreitung des Richtsatzes. Er begründete dies wie folgt:
"Von meiner Betreuerin wurden mir für April 94 drei Vorstellungszettel ausgehändigt. Ich unterschrieb, dass mir 20 - 50 % meiner Unterstützung bei nicht vorstellen gestrichen würden. Ich hatte da keinerlei Bedenken, da ich ja arbeitswillig bin. Ich kaufte mir jeden Tag eine Zeitung um freie Stellen zu finden. Ich bin 3 Mal vorstellig geworden - ohne Erfolg.
Ich bin nur mehr beschränkt arbeitsfähig und kann wegen meiner Lungenkrankheit nur leichte bis mittelschwere möglichst sonnengeschützte und staubfreie Arbeit verrichten.
Nach Abgabe der Zettel bekam ich wieder drei Adressen. Ich studierte wieder die Annoncen in der Zeitung, holte mir beim Arbeitsamt Computerlisten. Es war aber kein geeigneter Arbeitsplatz, egal in welcher Sparte, für mich vorhanden.
Als ich mir am 27.5.1994 meine Unterstützung holte, sagte ich dem Beamten, dass keine für mich geeignete Stelle ausgeschrieben sei, und ich mich deshalb nirgends vorstellen konnte. Er antwortete, dies sei unmöglich und zog mir ohne weiters 20 % meiner Unterstützung ab.
Dann gab er mir wieder 2 Zettel und sagte, wenn ich keine Arbeit finde, würden mit 50 % abgezogen und ich müsste jeden Tag mein Geld holen, (Das fällt schon unter den Strafbestand der Erpressung, wobei ich mir weitere Schritte vorbehalte). Ich habe den Eindruck, es werden mehr Vorstellungszettel ausgegeben, als es Arbeit in Wien gibt. Dadurch muss man notgedrungen in die Lage kommen, keine Stelle zu finden, sodass einem auf alle Fälle einmal 20 % der Unterstützung abgezogen werden.
Mich bringt die 20 % Kürzung und der tägliche Kauf von Zeitungen an die äusserste Grenze meiner Existenzmöglichkeiten.
Ich ersuche daher die Kürzung rückgängig zu machen und mir den Betrag nachzuzahlen.
Hochachtungsvoll"
Bei der Antragstellung für den Zeitraum 29. Juni 1994 bis 28. Juli 1994 am 28. Juni 1994 legte der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des darüber angelegten Vermerkes "abermals keine bestätigten Vorstellungsformulare vor". Auf die Frage, warum er sich nicht vorstellen gewesen sei, habe er geantwortet, in der Zeitung und am Arbeitsamt gebe es keine Firmen, bei denen er sich vorstellen könne. Am 3. Juni und 15. Juni 1994 habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt vorgesprochen, aber keine Vermittlungen erhalten. Der Richtsatz wurde abermals um 20 % unterschritten.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer für die Zeiträume 29. Juli bis 22. August 1994 und 29. November 1994 bis 12. Dezember 1994 Geldaushilfen auf der Grundlage des um 20 % gekürzten, dazwischen für Zeiträume vom 23. August 1994 bis 28. November 1994 und schließlich - als letzte Geldaushilfe vor dem angefochtenen Bescheid - für den Zeitraum 15. Dezember 1994 bis 21. Dezember 1994 Geldaushilfen auf der Grundlage des ungekürzten Richtsatzes gewährt. Der Beschwerdeführer wies jeweils seine Meldungen beim Arbeitsamt nach und legte insgesamt sechs weitere "Vorstellungsformulare" vor, nach deren Inhalt die geführten Vorstellungsgespräche jeweils nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses geführt hatten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid vom 27. Mai 1994. Sie beschränkte die Begründung dieses Bescheides auf die Wiedergabe des Spruches der erstinstanzlichen Entscheidung, des Inhalts der Berufung und der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 9 Abs. 1 WSHG sowie folgende Ausführungen:
"Der Berufungswerber, geb. am 24.1.1948, hat den Beruf eines Elektrikers erlernt. Nach einem Gutachten des Amtsarztes der Magistratsabteilung 15 vom 28.4.1992 ist der Berufungswerber in der Lage, mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen in geschlossenen Räumen zu verrichten. Bis zum entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der Berufungswerber in den fünf davorliegenden Monaten des Jahres 1994 lediglich drei Vorstellungen bei potentiellen Arbeitgebern nachgewiesen, wobei es sich bei einem Vorstellungsgespräch um eine Bewerbung in einem Cafe handelte. Schon im Hinblick auf diese Fakten können die Bemühungen des Berufungswerbers, Arbeit zu finden, nicht als besonders nachhaltig bzw. ausreichend im Sinne der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen betrachtet werden. Bestätigt wird diese Schlußfolgerung auch durch das Vorbringen des Berufungswerbers anläßlich seiner Antragstellung am 27.5.1994. Dabei brachte er vor, er könne sich nirgendwo vorstellen, da keine für ihn geeignete Stelle ausgeschrieben sei. Abgesehen davon, daß eine solche Feststellung bei einem sich ständig verändernden Arbeitsmarkt nicht ohne weiters getroffen werden kann, steht auch dieses Verhalten nicht im Einklang mit den Anforderungen, die das Gesetz an Sozialhilfeempfänger hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben stellt."
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nach dem Inhalt der Gegenschrift - ohne daß diese Bestimmung im angefochtenen Bescheid erwähnt worden wäre - auf den zweiten Satz des § 13 Abs. 5 WSHG in der Fassung der dritten Sozialhilfegesetz-Novelle. LGBl. für Wien Nr. 17/1986, gestützt. Diese Regelung lautet wie folgt:
"Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50 % zu unterschreiten."
Der im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Inhalt des § 9 Abs. 1 WSHG in der Fassung der dritten Sozialhilfegesetz-Novelle, LGBl. für Wien Nr. 17/1986, hat folgenden Wortlaut:
"Der Hilfesuchende hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn der Hilfesuchende nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist er verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar seiner beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihm jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann der Hilfesuchende innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihm im Hinblick auf seine berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist er verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen."
Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat zeitraumbezogen zu erfolgen (vgl. dazu als Beispiel für viele das zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 93/08/0019). Ist der vom Antrag erfaßte Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 1986, Zl. 85/11/0283). Gemäß § 60 AVG sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. hiezu und zum erforderlichen Inhalt der zu treffenden Feststellungen jeweils im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit Hilfesuchender im Sozialhilferecht - abgesehen von den schon zitierten Erkenntnissen - etwa die Erkenntnisse vom 17. September 1986, Zl. 86/11/0036, vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/11/0260, und vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0032).
Der Beschwerdeführer rügt, dem bekämpften Bescheid sei keinerlei Ermittlungsverfahren vorausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht überprüft worden, Feststellungen über maßgebliche Tatbestandsmerkmale fehlten und die Ausführungen in der Bescheidbegründung seien teilweise nicht verständlich.
Diese Kritik ist in mehreren Punkten berechtigt:
Die belangte Behörde folgt - unter Hinweis auf ein 1992 eingeholtes Gutachten - zunächst der Berufungsbehauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht uneingeschränkt arbeitsfähig, zieht daraus aber keinerlei Schlüsse in bezug auf die Aussichten des Beschwerdeführers, unter den gegebenen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt ein seinem Alter und Gesundheitszustand objektiv entsprechendes Stellenangebot zu finden, das die Führung eines "Vorstellungsgespräches", wie es die dem Beschwerdeführer übergebenen Formblätter voraussetzen, erst sinnvoll erscheinen ließe, und trifft auch sonst keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen "Arbeitsmöglichkeiten". Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers über seine behauptete Arbeitssuche nach dem Erhalt weiterer drei "Adressen" (gemeint:
"Vorstellungsformulare", aber ohne Zuweisung in Betracht kommender Dienstgeber) am 29. April 1994 tritt die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht nur mit dem Hinweis entgegen, eine "solche Feststellung" könne "bei einem sich ständig verändernden Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres getroffen werden". Diese Bemerkung trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei, zumal sie am Inhalt des Berufungsvorbringens vorbeigeht. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht darauf berufen, daß er aufgrund früherer Erfahrungen davon ausgegangen sei, es gebe keine geeignete Stelle für ihn; er hatte behauptet, dies bei konkreter Suche nach der Ausfolgung der "Vorstellungsformulare" am 29. April 1994 anhand von Zeitungsannoncen und Computerlisten des Arbeitsamtes festgestellt zu haben. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich damit beweiswürdigend auseinanderzusetzen und die in rechtlicher Hinsicht erforderliche Annahme, der Beschwerdeführer sei "trotz Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1)" nicht gewillt, seine Arbeitskraft einzusetzen, nachvollziehbar zu begründen.
Nur teilweise verständlich ist auch der Satz der belangten
Behörde, der Beschwerdeführer habe "bis zum
entscheidungsrelevanten Zeitraum ... in den fünf davorliegenden
Monaten ... lediglich drei Vorstellungen... nachgewiesen, wobei
es sich bei einem Vorstellungsgespräch um eine Bewerbung in einem Cafe handelte". Schon die Bezugnahme auf einen Zeitraum von fünf Monaten ergibt keinen Sinn, weil dem Beschwerdeführer die drei "Vorstellungsformulare", auf die sich die belangte Behörde offenbar bezieht, erst am 29. März 1994 - als erste derartige Maßnahme - ausgefolgt worden waren, und er sie einen Monat später "bestätigt" zurückgebracht hatte. Es ist aber auch die besondere - offenbar negativ gemeinte - Hervorhebung der "Bewerbung in einem Cafe" nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer, worauf er in der Beschwerde zu Recht verweist, aufgrund des Verstreichens der im § 9 Abs. 1 WSHG erwähnten "angemessenen Fristen" nicht nur zur Wahrnehmung seiner beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechender Arbeitsmöglichkeiten verpflichtet war.
Schließlich hat es die belangte Behörde auch zur Gänze verabsäumt, das Verhalten des Beschwerdeführers während des Zeitraumes, auf den sich die Beurteilung zu beziehen hatte (29. Mai bis 28. Juni 1994), und der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht nur prognostisch, sondern abschließend beurteilt werden konnte, in ihre Entscheidung einzubeziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Zeitraumbezogenheit ihrer Entscheidung hätte sich die belangte Behörde mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides sogar vorrangig auseinanderzusetzen gehabt.
Ginge man davon aus, daß es dem Beschwerdeführer - seinen Berufungsbehauptungen entsprechend - im Mai 1994 sowie - darüberhinaus - auch während des zu beurteilenden Zeitraumes mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich war, ein Stellenangebot ausfindig zu machen, das zu einem sinnvollen Vorstellungsgespräch führen konnte, so könnte bloß daraus, daß es zu einem solchen Gespräch nicht kam und daher auch keine Bestätigungen darüber vorgelegt wurden, nicht ohne weiteres auf den mangelnden Arbeitswillen des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Da der Sachverhalt somit noch einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, wobei ein Ersatz für Stempelmarken wegen der dem Beschwerdeführer auch insoweit gewährten Verfahrenshilfe nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080271.X00Im RIS seit
13.07.2001