TE Bvwg Beschluss 2020/10/2 I407 2211628-1

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AVG §76 Abs1
BEinstG §7b
BEinstG §7c
BEinstG §7e
BEinstG §7i
BEinstG §7j
BEinstG §7l
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I407 2211628-1/46E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 23.11.2017, GZ BMJ-3001580/0002-II 4/2017 beschlossen:

A)

Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, I407 2211628-1/42E, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX XXXX in der Höhe von Euro 2.206,90 (inkl. USt) werden dem Antragsteller des zu I407 2211628-1 geführten Beschwerdeverfahrens, dem XXXX zur Zahlung auferlegt.

XXXX als Antragsteller im zu I407 2211628-1/42E geführten Beschwerdeverfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 2.206,90 (inkl. USt) zu überweisen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Mit Antrag vom 20.06.2016 beantragte XXXX (i.f.: Antragsteller) eine Entschädigung gemäß §§ 7b, 7c, 7d, 7i, 7j, 7l und 7m BEinstG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 3.000,-- wegen behaupteter Diskriminierungen und Verletzung seiner Würde. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 23.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2017 auf Zuerkennung von Schadenersatz in Höhe von EUR 3.000,-- als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Beschwerdeverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie erforderlich.

Im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.04.2019 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX , Facharzt für Psychiatrie, XXXX , zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Gutachtensauftrag vom 24.06.2019 und ergänzendem Gutachtensauftrag vom 28.06.2019 ersucht, zu elf vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen betreffend den Gesundheitszustand und die vom Beschwerdeführer erlittenen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

Befund und Gutachten vom 05.08.2019 langten am 14.08.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. In einer dafür anberaumten mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 erläuterte der Sachverständige Befund und Gutachten.

Der Sachverständige legte am 05.08.2019 und 25.10.2019 Gebührennoten für die Erstellung von Befund und Gutachten sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung über einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 2.206,90 und schlüsselte diesen Betrag auf.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens I407 2211628-1 wurde im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu den Gebührennoten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien verzichteten auf die Abgabe einer gesonderten Stellungnahme.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, I407 2211628-1/42E, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 2.206,90 festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in der genannten Höhe auch tatsächlich erwachsen.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Da der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH vom 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242 oder VwGH vom 10.08.2010 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Gebührenpflicht nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2211628.1.01

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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