TE Bvwg Beschluss 2020/10/5 W259 2188751-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W259 2188751-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den „Bescheid“ vom XXXX .2018, Zl. XXXX , betreffend Ergänzungszulage zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit „Bescheid“ vom 24.01.2018 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2017 aufgrund einer Überstellung von der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema)“ in die Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst (A-Schema)“ gemäß § 12b GehG eine Ergänzungszulage gewährt und bemessen. Im Kopf des „Bescheides“ ist die „Steuer- und Zollkoordination, Region Ost, Personalabteilung, Abteilung PA, Hintere Zollamtsstraße 2b in 1030 Wien“ vermerkt. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt gänzlich. Als Fertigungsklausel findet sich „Die Vorständin, XXXX “.

2. Mit Beschwerde vom 23.02.2018 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei. Zudem enthalte der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung und lasse der Bescheid auch nicht erkennen, welche Behörde den Bescheid erlassen habe und von welcher Behörde bzw. für welche Behörde der Bescheid unterfertigt worden sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden mit der Stellungnahme vorgelegt, dass der Beschwerdeführer aus formaler Sicht völlig korrekt erkannt habe, dass der angefochtene Bescheid keine Rechtmittelbelehrung enthalte und der Bescheid auch nicht erkennen lasse, welche Behörde den Bescheid erlassen habe und von welcher Behörde bzw. für welche Behörde der Bescheid unterfertigt worden sei. Ein Großteil der Bescheide im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen werde formal mit Hilfe einer automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt. Bedauerlicherweise seien im konkreten Fall die aufgezeigten Mängel aufgetreten und sei der Bescheid sowohl ohne Rechtsmittelbelehrung als auch mit dem falschen Briefkopf (falsche Behördenbezeichnung) erstellt worden. Die belangte Behörde beantragte, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aus formalen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

4. Der gegenständliche Gerichtsakt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 07.02.2020 neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Schreiben vom 24.01.2018 weist die Bezeichnung „Bescheid“ auf. Im Kopf wurde „Bundeministerium für Finanzen, Steuer- und Zollkoordination, Region Ost, Personalabteilung, Abteilung PA, Hintere Zollamtsstraße 2b in 1030 Wien“ angeführt. Es enthält einen Spruch unter Anführung der entsprechenden Norm. Die Erledigung enthält eine umfassende Begründung, die sowohl die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergibt, die maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt gänzlich. Die Fertigungsklausel lautet: „Die Vorständin:“. Die Unterschrift erfolgte durch „ XXXX “.

Die im Kopf angeführte Behördenbezeichnung ist nicht korrekt. Die bescheiderlassende Behörde ist nicht erkennbar.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den „Bescheid“ vom 24.01.2018 und der Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 07.03.2018. Es ist unbestritten, dass das gegenständliche Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält und die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

3.1. Art 130 B-VG lautet auszugsweise:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1.         gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.         gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.         wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1.         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2.         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3.         Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4.         Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.

§ 58 AVG lautet:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 18. AVG lautet:

(1) ....

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Erledigung stammt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. VwGH vom 25.01.1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. VwGH vom 11.08.2004, 2000/17/0121, und 26.04.1996, 96/17/0086).

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 95/12/0367; 21.11.2001, 95/12/0058, 18.03.2010, 2008/07/0229).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Die bescheiderlassende Behörde ist aus der bekämpften Erledigung nicht eindeutig erkennbar. Aus der Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass im Briefkopf eine falsche Behördenbezeichnung vermerkt wurde. Somit kann weder aus dem Kopf der Erledigung, in dem „Bundesministerium für Finanzen, Steuer- und Zollkoordination, Region Ost, Personalabteilung, Abteilung PA, Hintere Zollamtsstraße 2b in 1030 Wien“ vermerkt ist, noch aus der Fertigunsgsklausel, die nur „Die Vorständin, XXXX “ nennt, die schriftliche Erledigung einer bestimmten Behörde zugerechnet werden.

Vor diesem Hintergrund ist aus objektiven Gesichtspunkten jedoch nicht erkennbar, von welcher Behörde die gegenständliche Erledigung ausgefertigt wurde. Es fehlt somit die korrekte Bezeichnung der Behörde, die die gegenständliche Erledigung erlassen hat, sodass dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann.

Es liegt somit kein nach Art. 130 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor, weshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Erledigung als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheid Bescheidcharakter Bescheidkopf Bescheidqualität Nichtbescheid Rechtsmittelbelehrung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2188751.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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