Entscheidungsdatum
08.10.2020Norm
AVG §57 Abs3Spruch
G308 2165604-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch FETZ, FETZ, WLATTNIG & PARTNER in Leoben, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 16.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.06.2017, GZ XXXX , schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX im Exekutionsverfahren zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , betreibende Partei XXXX (im Folgenden: betreibende Partei), XXXX , vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin, 8700 Leoben, gegen die verpflichtete Partei XXXX (im Folgenden kurz V.), XXXX , wegen EUR 90.000,00 samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften), der Rekurswerberin (der Beschwerdeführerin) aufgrund eines von ihr am 07.11.2013 erhobenen Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss vom 19.09.2013 Gerichtsgebühren in folgender Höhe vor:
Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
TP 12 a lit a GGG (Rekursverfahren) EUR 1.128,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00
offener Gesamtbetrag EUR 1.136,00
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2006, Zahl XXXX , die betreibende Partei wider die verpflichtete Partei V. zur Hereinbringung eines betriebenen Anspruchs in Höhe von EUR 90.000,00 die Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB XXXX EZ XXXX beantragt habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2012 sei die Zwangsversteigerung antragsgemäß bewilligt worden. Als Gläubiger im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren habe die Beschwerdeführerin am 15.04.2013 eine Forderung in Höhe von EUR 5.723,72 (inklusive Nebengebühren, zuzüglich Zinsen) angemeldet und ein Absonderungsrecht geltend gemacht. Im Meistbotverteilungsbeschluss vom XXXX .2013 habe die angemeldete Forderung der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung gefunden. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar ein Absonderungsrecht geltend gemacht worden, jedoch kein Hinweis erfolgt sei, dass die angesprochene Forderung ein Vorzugspfandrecht genießen würde. Gegen diesen Beschluss habe die Beschwerdeführerin einen Rekurs erhoben, dem vom Landesgericht XXXX als Rekursgericht Folge gegeben worden sei. Die Entrichtung der Rechtsmittelgebühr nach TP 12 a lit a GGG sei unterblieben.
Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor im Jahr 2017 sei die nachträgliche Vorschreibung der Gerichtsgebühren angeordnet worden.
Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei am 15.05.2017 erlassen worden, gegen den binnen offener Frist Vorstellung durch die Beschwerdeführerin erhoben worden sei.
Die Pauschalgebühr nach TP 12 a lit b sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handle. Die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 12 a bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimme sich deren Höhe ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Dies ändere sich auch im Fall einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs bzw. Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht.
Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt (TP 12a Anmerkung 4 GGG). Für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP12a würden sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen (TP 12a Anm 5 GGG) ermitteln. Würden sich daher die Pauschalgebühren infolge einer Gesetzesänderung oder Indexanpassung während des Verfahrens erster oder zweiter Instanz ändern und werde in der Folge ein Rechtsmittel erhoben, so sei für dieses Rechtsmittel daher das Doppelte bzw. Dreifache der geänderten Pauschalgebühren und nicht das Doppelte oder Dreifache der ursprünglich entrichteten Pauschalgebühr zu entrichten. Im Exekutionsverfahren sei Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs (§ 19 Abs. 1 GGG). Ändere sich während eines Verfahrens die Gesetzeslage und sei in der Folge ein Rechtsmittel erhoben worden, so sei die geänderte Pauschalgebühr zu entrichten.
Da im vorliegenden Fall die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung in Höhe von insgesamt EUR 90.000,00 samt Zinsen und Kosten bewilligt worden sei, stelle dieser Betrag den betriebenen Anspruch nach § 19 GGG dar. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage ermittele sich unter Berücksichtigung der in erster Instanz vorgesehenen Gebühr nach TP 4b GGG von € 564,00 (ohne Vollzugsgebühren) für das Rechtsmittelverfahren eine Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG in Höhe von € 1.128,00.
2. Mit Schreiben vom 18.07.2017 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Zahlungsauftrag vom 15.05.2017 einen Mandatsbescheid darstelle. Auf diesen sei gemäß § 6 Abs. 2 GEG § 57 AVG anzuwenden. Demnach habe die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete. Für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, ob durch die belangte Behörde Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet worden seien, es gebe darauf auch im bekämpften Bescheid keine Hinweise. Es sei anzunehmen, dass das Ermittlungsverfahren nicht geführt, sondern der mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid lediglich bestätigt worden sei.
Bei Unterlassen von Ermittlungsmaßnahmen trete ein Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft. Werde, wie hier angenommen, ein außer Kraft getretenen Mandatsbescheid in Erledigung der Vorstellung vom 01.06.2017 bestätigt, liege Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben sei.
Weiters enthalte der bekämpfte Bescheid weder einen Bescheidadressaten noch einen gesetzmäßigen Bescheidspruch. Diese seien zwingende Bescheidbestandteile, deren Fehlen zur Nichtigkeit eines Bescheides führe.
Im bekämpften Bescheid werde die Vorschreibung der Pauschalgebühr auf TP 12a lit. a GGG gestützt und als Bemessungsgrundlage die Gesamtbewertung im Verfahren zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft von EUR 90.000,00 herangezogen. Selbst wenn man sich auf die Bestimmung der Anmerkung 4 TP 12a GGG stütze (Fassung bei Einbringung des Rekurses), wonach sich die Höhe der Pauschalgebühr unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses bestimmt, sei diese Bestimmung zwischenzeitig aufgehoben worden. Diese Bestimmung sei nicht sachgerecht gewesen und offensichtlich wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgehoben worden. Die Anwendung dieser zwischenzeitig aufgehobenen rechtswidrigen Bestimmung auf die nunmehrige Vorschreibung sei im Ergebnis verfassungswidrig.
Hinzu komme, dass gemäß Entscheidung des Rekursgerichts die Kostenfolgen der ZPO maßgebend seien, was bedeute, dass der Beschwerdeführerin ein gesamter Kostenersatz gebühre. Damit habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang sei auch der Passus der Bestimmung TP 12a Anm 4 GGG, wonach die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt wird, aufgehoben worden.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Belastung der Beschwerdeführerin mit der Pauschalgebühr im Widerspruch zur Kostenentscheidung des Rekursgerichtes erfolgt sei. Gleichzeitig sei die Berechnung mit der Bemessungsgrundlage von EUR 90.000,00 nicht sachgerecht und basiere auf einer zwischenzeitig aufgehobenen, vermutlich verfassungswidrigen Bestimmung, weshalb die Entscheidung insgesamt rechtswidrig und verfassungswidrig sei. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass rund drei Jahren nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens die Pauschalgebühr zur Vorschreibung gelangt sei.
3. Mit Schreiben vom 20.07.2017 legte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die Beschwerde langte am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung seiner Entscheidung als Rekursgericht vom XXXX .2014, Zahl XXXX , samt zugehörigem Akt.
Der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2020 übermittelt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 wurde die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, um Mitteilung ersucht, ob fallbezogen innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG taugliche Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Bejahendenfalls werde um Übermittlung der Aktenbestandteile ersucht, aus denen sich dies ergebe.
6. Mit am 04.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben vom 27.05.2020 teilte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX mit, dass aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes (nämlich der bis dato unterbliebenen Gebührenvorschreibung) Ermittlungsschritte nicht notwendig gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2012 bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren der betreibenden Partei über eine im Eigentum des Verpflichteten V. stehende Liegenschaft wegen EUR 90.000,00 meldete die Beschwerdeführerin aufgrund des Versteigerungsediktes und der damit einhergehenden Aufforderung vom 03.04.2013 am 15.04.2013 insgesamt eine Forderung in Höhe von EUR 5.732,72 sA (darin Kanalbenützung und Müllabfuhr in Höhe von EUR 3.260,94; Grundsteuer B in Höhe von EUR 2.321,14 und Nebengebühren in Höhe von EUR 141,64) an und machte ein „Absonderungsrecht“ geltend.
1.2. Infolge der Nichtberücksichtigung des Vorzugspostens der Beschwerdeführerin wurde ihre Forderung im Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013, XXXX , nicht berücksichtigt und das Meistbot in Höhe von EUR 101.000,00 der betreibenden Partei zugesprochen.
1.3. Dem gegen die Zuweisung von EUR 5.723,72 an die betreibende Partei gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin vom 07.11.2013 gab das Rekursgericht mit Beschluss vom XXXX .2013 zur Zahl XXXX Folge und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Die Entrichtung der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG seitens der Beschwerdeführerin unterblieb.
1.4. Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den zuständigen Revisor im Jahr 2017 wurde die nachträgliche Vorschreibung der Gerichtsgebühren angeordnet, da die Rechtsmittelgebühr betreffend den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 07.11.2013 gemäß TP12a GGG nicht vorgeschrieben wurde.
1.5. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde sodann von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX am 15.05.2017 erlassen.
1.6. Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich die binnen offener Frist erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 01.06.2017.
1.7. Die entsprechenden Verwaltungsakten der Kostenbeamtin wurden der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX am 06.06.2017 vorgelegt.
1.8. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 16.06.2017, womit die Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 1.128,00 an Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 12a lit. a GGG (Rekursverfahren) sowie Einhebungsgebühren gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit gesamt EUR 1.136,00 verpflichtet wurde, wurde am 20.06.2017 zugestellt.
1.9. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Aufgrund dessen wurde von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX als belangter Behörde auch keine weiteren Ermittlungsschritte hinsichtlich des Sachverhalts getroffen. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Vorbringen der Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Außerkrafttretens des Zahlungsauftrages gemäß § 57 Abs. 3 AVG:
Die Beschwerdeführerin bringt vorweg zusammengefasst vor, dass der Zahlungsauftrag vom 15.05.2017 einen Mandatsbescheid darstelle und auf diese gemäß § 6 Abs. 2 GEG § 57 AVG zur Anwendung komme. Die belangte Behörde habe gegenständlich nach Erhebung der Vorstellung innerhalb der zweiwöchigen Frist kein erkennbares Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten und damit die belangte Behörde für die Entscheidung über die Vorstellung mittels des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 16.06.2017 unzuständig geworden sei. Schon deswegen sei der angefochtene Bescheid wegen Entscheidung einer unzuständigen Behörde aufzuheben.
Mit ihrem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG in der seit 01.07.2015 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 19/2015 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär das AVG anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 und 2 GEG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 sind am 01.01.2016 in Kraft getreten und lauten:
„§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.“
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), 901 der Beilagen XXV. GP, S 13 f, wird ausgeführt zu § 7 Abs. 2 GEG ausgeführt:
„Mit Entscheidung vom 16. 12. 2014, Ro-2014/16/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgesprochen, dass § 57 Abs. 3 AVG auch im Einbringungsverfahren mit der Wirkung anzuwenden ist, dass ein Mandatsbescheid außer Kraft tritt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Das hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt, welche Verfahrenshandlung der Behörde als „Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zureichend ist. Während der VwGH in der zitierten Entscheidung noch davon ausgegangen ist, dass die Abforderung des Aktes des Grundverfahrens ausreichend sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 11. 2. 2015, W108 2013695-1/4E, die Ansicht vertreten, dass der „Anschluss des Grundaktes“ und die „Durchsicht der Akten“ schon dem Wortsinn keine (Anordnung von) Ermittlungen darstellen. Im Vorschreibungsverfahren, in dem auf Grund formaler äußerer Tatbestände, die im Grundverfahren gesetzt werden, über die Gebührenpflicht entschieden wird, sind aber in der Regel keine weiteren Erhebungsmaßnahmen als das Studium der Akten des Grundverfahrens erforderlich. Weiters wird die Vorstellung in der Regel beim Kostenbeamten (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz) eingebracht, der aber, wenn er dazu nicht ermächtigt wurde, für die Vorschreibungsbehörde keine Ermittlungsschritte setzen kann. Bis der Kostenbeamte den Akt jedoch dem Präsidenten des Landesgerichts vorgelegt hat, kann es insbesondere bei Grundverfahren des Bezirksgerichtes möglich sein, dass der Akt erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist dem zuständigen Entscheidungsorgan vorliegt. Ein weiteres Problem liegt darin, dass dem Vorstellungswerber nicht ersichtlich ist, ob die 14-tägige Frist durch ein bloß behördeninternes Handeln eingehalten wurde. Wird der Mandatsbescheid bestätigt, kann er sich daher in der Regel nicht auf ein Außerkrafttreten berufen, weshalb er inhaltliche Einwände in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorbringen wird. Wenn das BVwG den Bescheid wegen eines bloßen Formmangels behebt, entsteht durch die neuerliche Entscheidung der Vorstellungsbehörde und das erwartbare Ergreifen einer weiteren BVwG-Beschwerde für die Partei ein unnötiger Kostenaufwand, für Behörde und Gericht ein unnötiger Verwaltungsaufwand. Um diesen Problemen entgegenzuwirken, soll § 7 Abs. 2 anordnen, dass über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid stets außer Kraft tritt. Die Formulierung lehnt sich an § 249 Abs. 1 ZPO an. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen (etwa solche, die von einer Person erhoben wurden, an die sich der Zahlungsauftrag gar nicht richtet) sollen hingegen kein Außerkrafttreten bewirken; solche Vorstellungen hat die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten hat die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 vorgeschrieben werden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Sie kann daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig sind, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Einwendungen zutreffen. Ist der Mandatsbescheid über einen Antrag erlassen worden (etwa einen Rückzahlungsantrag, einen Wiedereinsetzungsantrag oder einen Oppositionsantrag), so hat die Behörde über den zu Grunde liegenden Antrag abzusprechen, wobei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) mit dem Einlangen der Vorstellung zu laufen beginnt. Der letzte Satz in § 7 Abs. 2 soll klarstellen, dass die Entscheidung, die auf Grund der Vorstellung ergeht, nicht neuerlich vom Kostenbeamten gefasst werden darf, gegen die dann wiederum (nur) eine Vorstellung erhoben werden könnte. Vielmehr hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 einen „Vollbescheid“ zu erlassen, der dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.“
Gemäß § 19a Abs. 15 GEG ist § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 mit 01.01.2016 in Kraft getreten und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde die Vorstellung am 01.06.2017 und somit nach dem 31.12.2015 erhoben, sodass § 7 Abs. 2 GEG idgF BGBl. I Nr. 156/2015, der gemäß § 6b Abs. 1 GEG eine lex specialis gegenüber § 57 AVG darstellt, anzuwenden ist. Demnach ist der Zahlungsauftrag bzw. der Mandatsbescheid vom 15.05.2017 mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG ex lege außer Kraft getreten und die belangte Behörde für die Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides zuständig gewesen. Auf die Durchführung (ergänzender) Ermittlungen kommt es im gegenständlichen Fall daher nicht an, zumal der Sachverhalt unstrittig feststeht.
3.2. Zum Vorbringen der Verfassungswidrigkeit der Anwendung der TP12a lit. a GGG samt Anmerkungen in der zum Zeitpunkt der Erhebung des gegenständlich relevanten Rekurses der Beschwerdeführerin mit 07.11.2013:
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes 1984, BGBl. I Nr. 501/1984 (GGG), in der am 07.11.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 15/2013) lauten:
„Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anders bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
[…]
j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
[…]
Bemessungsgrundlage
§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legenden Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
[…]
1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;
[…]
B. Besondere Bestimmungen über die Gebühren im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren
I. Bewertung des Streitgegenstandes
[…]
b) Im Exekutionsverfahren
§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.“
Tarifpost (TP) 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautete bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Ablauf des 31.12.2015 (vgl. Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014):
„a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.
5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.“
Art. 140 B-VG lautet auszugsweise:
„(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
[...]
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“
Fallbezogen ergibt sich daraus:
TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 wurde - samt Anmerkungen - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, mit Wirksamkeit zum Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben, wobei der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Mit der angefochtenen TP12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft."
Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).
Die Neufassung des TP 12a GGG samt der zugehörigen Anmerkungen trat gemäß Art. VI Z 62 GGG trat mit 01.01.2016 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird.
Daraus folgt, dass die Bestimmung der TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 - ungeachtet ihres verfassungswidrigen Inhaltes - im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil dieser kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht, nämlich die Rekurserhebung durch die Beschwerdeführerin am 07.11.2013, vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der TP 12a GGG (mit Ablauf des 31.12.2015) ereignet hat.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde; solche Umstände sind auch sonst nicht hervorgekommen.
3.3. Zum sinngemäßen Einwand der Verjährung:
Der mit „Verjährung“ betitelte § 8 GEG in der seit 01.07.2015 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 19/2015) lautet:
„8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
[…]“
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 1 GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruchs maßgebliche Einbringung des Rekurses erfolgte am 07.11.2013). Der letzte Halbsatz des § 8 Abs. 1 GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR, 5. GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl Nr. 288/1962 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.
Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs. 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 6 ABGB bzw. VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).
Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene Rechtsansicht zu einem Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am 11. Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao. Revision durch Beschluss des OGH vom 24. Oktober 1995, zugestellt am 17. November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am 17. November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung), sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).
Daher endete im Lichte des § 8 Abs. 1 GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres 2018.
Mit Mandatsbescheid vom 15.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die gegenständlichen Gerichtsgebühren, die ihr bisher nicht vorgeschrieben und von dieser auch nicht entrichtet worden waren, samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG zu bezahlen. Dabei handelt es sich um eine Zahlungsaufforderung iSd § 8 Abs. 2 GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Daher ist im vorliegenden Fall keineswegs von einer Verjährung des Gebührenanspruches des Bundes auszugehen.
Basierend auf der der Gebührenberechnung zugrundezulegenden Rechtslage zum 07.11.2013 hat die belangte Behörde die Gebühren somit korrekt berechnet und wurde ein Berechnungsfehler seitens der belangten Behörde auch nicht eingewandt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anwendungsbereich Einhebungsgebühr Ermittlungsverfahren ex lege - Außerkrafttreten Fristenlauf Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung verfassungsrechtliche Bedenken verfassungswidrig Verjährung Verjährungsfrist Verjährungsunterbrechung VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2165604.1.00Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021