TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/1 97/04/0063

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §366 Abs1;
GewO 1994 §370 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Februar 1997, Zl. KUVS-60/11/96, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten zu haben, daß die für diesen Standort mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 8. Februar 1985 genehmigte Betriebsanlage (Sägehalle und Trafostation) 1. ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert worden sei, indem Ende April 1995/Anfang Mai 1995 auf einem näher bezeichneten Grundstück ein Holzlagerplatz im Ausmaß von ca. 60 m x 70 m errichtet worden sei, dessen betriebliche Nutzung insofern geeignet sei, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, als hiezu notwendigerweise die Überquerung der dazwischen liegenden Landesstraße mit Staplern erforderlich sei und 2. nach der im Punkt 1. umschriebenen nicht genehmigten Änderung zumindest in der Zeit vom 12. Mai 1995 bis 31. August 1995 ohne gewerbebehördliche Genehmigung durch gewerbliche Nutzung (Lagern von Schnittholz) betrieben worden sei. Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 erster Fall in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 und zu 2. nach § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. über ihn Geldstrafen von je S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je zwei Tage) verhängt wurden. Zur Begründung ging der Unabhängige Verwaltungssenat durch Übernahme der diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß auf dem in Rede stehenden Grundstück die Humusschicht auf einer Fläche von ca. 60 x 70 m in einer Tiefe von 50 bis 60 cm entfernt worden sei. Danach sei Schotter aufgebracht und dieser gewalzt worden, damit die Gabelstapler darauf fahren könnten. Anschließend sei mit der Lagerung von Brettern begonnen worden. Im Zeitpunkt der Besichtigung durch das einschreitende Gendarmerieorgan hätten sich 14 bis 16 Holzstapel mit einer Höhe von je 5 m auf dem Lagerplatz befunden. Der Lagerplatz liege direkt gegenüber der neu errichteten Verladehalle des gegenständlichen Unternehmens und sei von dieser nur durch die Landesstraße getrennt, sodaß zum Erreichen des Lagerplatzes es notwendig erscheine, diese Landesstraße zu überqueren. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzeslage führte der Unabhängige Verwaltungssenat sodann aus, das Tatbestandsmerkmal "Ändern" in § 81 GewO 1994 erfasse jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche und sonstige die genehmigte Einrichtung verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage. Eine Änderung liege bereits mit Beginn der die Änderung bedingenden Maßnahmen vor. Soweit der Beschwerdeführer daher eingewandt habe, die am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Maßnahmen zur Errichtung eines Holzlagerplatzes stellten lediglich Vorarbeiten dar, die keiner gewerbebehördlichen Bewilligung bedürften, könne dem nicht gefolgt werden. Aber auch mit dem Vorbringen, daß durch diese Maßnahmen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt worden seien, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen. Er verkenne dabei nämlich, daß die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht einer Änderung bereits gegeben sei, wenn sich durch die erwarteten Auswirkungen der Änderung neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergeben könnten. Daß aber im konkreten Fall durch die Hinzunahme des vom bisherigen Betriebsgelände durch die Landesstraße getrennt liegenden Holzlagerplatzes insoweit eine Änderung zu erwarten sei, als im Zuge des Betriebsablaufes das Überqueren der Landesstraße mit Staplern erforderlich sei, welcher Umstand sicherlich geeignet sei, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an bzw. auf dieser Straße wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfe keiner weiteren Begründung. Soweit vom Beschwerdeführer in Bekämpfung der subjektiven Tatseite die Zusage des Amtsleiters der Stadtgemeinde A ins Treffen geführt worden sei, habe er damit einen Schuldausschließungsgrund nicht darzutun vermocht. Daß dieser ihm gegenüber nach ausdrücklichem Befragen das Erfordernis einer gewerbebehördlichen Genehmigung verneint hätte, habe der Beschwerdeführer nämlich selbst nicht einmal behauptet. Die Unkenntnis eines Gesetzes könne aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Wer ein Gewerbe betreibe, müsse sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften unterrichten und im Zweifel bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einholen. Aus diesen Gründen sei auch die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Amtsleiters entbehrlich gewesen. Dem Vorhalt im erstbehördlichen Straferkenntnis, den Holzlagerplatz vor dem 16. Mai 1995 errichtet und seither - jedenfalls bis 31. August 1995 - konsenslos betrieben zu haben, sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die in Rede stehende Änderung der Betriebsanlage sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. August 1995, rechtskräftig seit 22. September 1995, genehmigt worden. Da der Beschwerdeführer ferner den Anzeigeangaben des Gendarmeriepostens T vom 12. Mai 1995, wonach zu diesem Zeitpunkt bereits Schnittholz auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gestapelt gewesen sei, nicht entgegengetreten sei, habe der von der belangten Behörde angenommene Deliktszeitraum als erwiesen angenommen werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Verantwortung für die Betriebsführung auf den Betriebsleiter übertragen, sei deshalb unbeachtlich, da im Hinblick auf die Bestimmung des § 370 Abs. 2 GewO 1994 die Regelung des § 9 Abs. 1 und 2 VStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Soweit der Beschwerdeführer aber mit dem Hinweis darauf, er habe den Auftrag zur Inbetriebnahme des Holzlagerplatzes nicht erteilt und sei zu diesem Zeitpunkt überdies ortsabwesend gewesen, ein ihm anzulastendes Verschulden in Abrede stelle, sei für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen gewesen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme, genüge nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthalte keine Bestimmungen über das Verschulden; auch gehöre zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es sei daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Dies sei ihm nicht gelungen. Ein Betriebsinhaber und so auch der gewerberechtliche Geschäftsführer müsse nämlich Vorkehrungen treffen, die sicherstellten, daß im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten würden. In diese Richtung sei vom Beschwerdeführer jedoch lediglich ausgeführt worden, er habe vor seiner Abreise dem Betriebsleiter den Auftrag gegeben, die von ihm aufgetragenen Baumaßnahmen zur Errichtung des Holzlagerplatzes zu beaufsichtigen. Damit habe er aber ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, entgegen den Bestimmungen des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt er unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, Voraussetzung für eine Strafbarkeit im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 wäre es gewesen, daß bei einer bereits vorhandenen genehmigten Betriebsanlage eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen worden sei. Unbestritten werde von dem gegenständlichen Unternehmen am fraglichen Standort eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage betrieben. Gehe man von der Ansicht der belangten Behörde aus, daß auf dem in Rede stehenden Grundstück ein Holzlagerplatz dieses Unternehmens errichtet und betrieben worden sei, so werde übersehen, daß zwischen den beiden Standorten die Landesstraße durchführe und somit die Standorte voneinander getrennt seien. Von einer Einheit der gewerblichen Betriebsanlage könne daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da die zu einer (gesamten) Betriebsanlage gehörig in Betracht gezogenen Teilanlagen sinnvollerweise auf Grund des Ausmaßes der räumlichen Trennung nicht als Einheit angesehen werden könnten. Da es daher im konkreten Fall jedenfalls an einem örtlichen Zusammenhang mit der bereits bestehenden und seinerzeit bereits bewilligten Betriebsanlage fehle, sei der vorliegende Sachverhalt von der belangten Behörde fälschlicherweise der genannten Gesetzesstelle unterstellt worden. Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, es sei das Tatbestandsmerkmal der "Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" erfüllt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer, wie er im Verfahren wiederholt vorgebracht habe, lediglich Vorarbeiten in Auftrag gegeben, um die grundsätzliche Eignung des Grundstückes zu erheben. Keinesfalls könne auf Grund des tatsächlichen Sachverhaltes davon ausgegangen werden, daß die dabei vorgenommenen Arbeiten - teilweise Abschichtungen von Humus in einer Tiefe von höchstens 30 cm sowie diverse Befestigungsmaßnahmen, welche in ihren Auswirkungen als weitaus geringer wie normale ackerbauliche Maßnahmen anzusehen gewesen seien - als Änderung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 3 erster Fall, welche einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, anzusehen seien. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers, der Amtsleiter der Stadtgemeinde A habe ihm erklärt, daß eine behördliche Bewilligung nicht notwendig sei, zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Ergebnisse des gegen ihn geführten Strafverfahrens mit gutem Grund der Meinung sein konnte, bei den vorgenommenen Vorarbeiten handle es sich objektiv nicht um genehmigungspflichtige Arbeiten im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994. Rechtsirrig sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß dies nicht nötig sei. Insbesondere habe sie es zu Unrecht unterlassen, diesen Amtsleiter als Zeugen zu vernehmen. Zu Unrecht habe die belangte Behörde es aber auch unterlassen, den Betriebsleiter darüber zu vernehmen, ob ihn der Beschwerdeführer mit der Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften beauftragt und bevollmächtigt habe. Weiters sei im Verfahren vorgebracht worden, daß auf dem fraglichen Grundstück lediglich teilweise Abschichtungen von Humus in einer Tiefe von 30 cm sowie diverse Befestigungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Keinesfalls lasse sich daraus ein Ausmaß des Holzlagerplatzes von ca. 60 m x 70 m ableiten. Zum Beweis dafür sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden. Beides sei unterlassen worden. Aus der Aussage des Zeugen G. T. gehe hervor, daß der Beschwerdeführer auf Grund eines Auslandsaufenthaltes von der Lagerung der Bretter auf dem fraglichen Grundstück gar nichts habe wissen können. Auch hinsichtlich des Ausmaßes der durchgeführten Erdarbeiten habe dieser Zeuge keine konkreten Angaben gemacht und habe auch solche nicht machen können. Bei entsprechender Würdigung dieser Aussagen hätte daher die belangte Behörde feststellen müssen, daß diese Maßnahmen lediglich als Vorarbeiten für einen allfälligen späteren Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage zu verstehen gewesen seien. Derartige Vorarbeiten, die dazu dienten, die grundsätzliche Eignung der Liegenschaft für die in Aussicht genommene Verwendung zu testen, bedürften für sich allein noch nicht einer Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Erst auf Grund des Vorliegens der Ergebnisse dieser Vorarbeiten sei sodann vom Beschwerdeführer umgehend das entsprechende Verfahren auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage eingeleitet worden. Im Verfahren und auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlten jegliche Feststellungen und Beweiserhebungen darüber, daß zur Lagerung von Holz auf dem in Rede stehenden Grundstück die Überquerung der dazwischen liegenden Landesstraße mit Staplern erforderlich sei. Unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stütze sich die belangte Behörde offensichtlich ausschließlich auf Mutmaßungen bzw. auf indirekte Beweisergebnisse. Gleiches gelte für das Ausmaß des Holzlagerplatzes von ca. 60 x 70 m sowie auch für die Behauptung, daß die betriebliche Nutzung des Holzlagerplatzes geeignet sei, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Auch fehlten im Verfahren jegliche Beweisergebnisse für die Annahme des Tatzeitraumes vom 12. Mai 1995 bis 31. August 1995. Die Feststellung der belangten Behörde, den diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei nicht entgegengetreten worden, sei unrichtig, da der Berufung eindeutig zu entnehmen sei, daß bis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung keine Nutzungshandlungen gesetzt worden seien, für welche eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der Gewerbeordnung erforderlich sei. Selbiges habe selbstverständlich auch für die Zeit nach der Anzeigeerstattung zu gelten. Auch hinsichtlich der Strafbemessung sei von der belangten Behörde vorgebracht worden, daß beim Beschwerdeführer rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorlägen und daher die Strafhöhe gerechtfertigt sei. Auch dazu fehlten jegliche Beweisergebnisse.

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, als gewerbliche Betriebsanlage sei die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen, wobei sich die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht auf Einrichtungen erstreckt, die von dieser örtlich getrennt sind (vgl. die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 237, zitierte hg. Judikatur). Die räumliche Einheit in diesem Zusammenhang erfordert allerdings nicht, daß alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung, wie etwa im vorliegenden Fall durch die gegenständliche Straße, der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.

Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall in der Annahme der belangten Behörde, die Hinzunahme eines nur durch eine Straße von der bestehenden Betriebsanlage (Sägehalle und Trafostation) getrennten Holzlagerplatzes, der mittels Hubstapler von der bestehenden Betriebsanlage beschickt wird, bilde eine Änderung der bestehenden Betriebsanlage, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Das Tatbestandsmerkmal des "Änderns" ist nicht erst erfüllt, wenn die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist, es ist vielmehr bereits gegeben, wenn mit der Herstellung der die Änderung der Betriebsanlage bezweckenden Maßnahme begonnen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1979, Zl. 577/78). Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bereits in der Entfernung des Humus auf der in Rede stehenden Fläche und deren Beschotterung mit dem Ziel der Errichtung eines Holzlagerplatzes bereits das Tatbestandsmerkmal des "Änderns" im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erblickte, wobei es entgegen dem Beschwerdevorbringen ohne Bedeutung ist, in welcher Tiefe und in welcher räumlichen Ausdehnung die Abschichtung des Humus und die Beschotterung erfolgte. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Klärung des tatsächlichen Ausmaßes dieser Maßnahmen beantragten Beweismittel nicht durchführte.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann zwar eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage im Sinne eines Schuldausschließungsgrundes von Bedeutung sein, doch muß die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 bewirken zu können (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 585, zitierte

hg. Judikatur). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer komme ein Schuldausschließungsgrund deshalb zugute, weil ihm der Amtsleiter der Stadtgemeinde A die Auskunft erteilt habe, eine behördliche Bewilligung sei für die in Rede stehenden Maßnahmen nicht erforderlich, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil der Amtsleiter einer Stadtgemeinde nicht das zur Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage zuständige behördliche Organ ist. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn es die belangte Behörde unterließ, diesen Amtsleiter als Zeugen zu vernehmen.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt für den Bereich des Gewerberechtes im Hinblick auf die Bestimmung des § 370 Abs. 2 GewO 1994 die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte daher frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer durch die Bestellung eines Betriebsleiters nicht von der ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens treffenden Verantwortlichkeit befreien konnte. Soweit der Beschwerdeführer aber in der Bestellung dieses Betriebsleiters einen das Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausschließenden Sachverhalt zu erkennen meint, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis nicht allein durch den Nachweis erbracht werden kann, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, a.a.O., S. 766 ff, zitierte hg. Judikatur). Daß er aber für eine derartige Kontrolle gesorgt habe, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde darin erblickt, daß keine Beweiserhebungen und Feststellungen einerseits über die Notwendigkeit der Überquerung der Straße mit Staplern und andererseits über den Tatzeitraum sowie über bestehende Vorstrafen getroffen worden seien, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist letzteres nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, in seiner Beschwerde darzulegen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde gekommen wäre, hätte sie die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen und Beweiserhebungen durchgeführt.

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040063.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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