Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W211 2232648-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ: XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Email vom 10.04.2020 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde dahingehend, ob eine rechtskräftige Strafverfügung der LPD vom 14.01.2020 im Sinne des § 52a VStG aufgehoben oder abgeändert werde. Die erbetene Auskunft sei ohne nötigen Aufschub, längstens binnen 8 Wochen ab heute zu erteilen oder zu verweigern.
Nach Emailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde stellte ersterer mit Email vom 17.05.2020 einen Antrag auf Bescheiderlassung, da die Auskunft von der belangten Behörde verweigert worden sei.
Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass die gewünschte Auskunft gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Auskünfte aus einem Verwaltungsstrafakt verlangt habe, in dessen Zusammenhang er aber nicht Partei gewesen sei. Aus Datenschutzgründen sei daher die Auskunft über die Daten von Dritten zu verweigern gewesen.
Nach weiterem Emailverkehr zog der Beschwerdeführer mit Email vom 15.06.2020 an die belangte Behörde „den Schriftverkehr in der Sache StVO zwecks Beruhigung der Emotionen“ zurück.
Mit Schreiben vom 29.06.2020 gab der Beschwerdeführer folgendes an:
„Gegen den Abweisungsbescheid vom XXXX , zugestellt am 05.06.2020, wird innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Begründung: Zwecks Beruhigung der Emotionen wurde am 15.06.2020 sämtlicher Schriftverkehr mit der Behörde in dieser Angelegenheit zurückgezogen, somit auch der allfällige Antrag auf Bescheiderlassung. Es wird daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben. […]“
Mit Schreiben vom 30.06.2020 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt durch die belangte Behörde dem BVwG vorgelegt.
Mit Schreiben vom 01.09.2020 leitete die belangte Behörde drei weitere Emails des Beschwerdeführers weiter, wonach der Beschwerdeführer mit Email vom 24.08.2020 zusammengefasst aus Angst vor Mutwillenstrafen und weil ein gleichlautendes Auskunftsbegehren nunmehr bei der Landesregierung anhängig sei, die am 29.06.2020 eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückziehe. Am 27.08.2020 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Email an die belangte Behörde und führte aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Rechtskraft erwachsen sei durch die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde. Mit Email vom 28.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Wiederaufnahme des mit Abweisungsbescheid vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Auskunftsverfahren nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
Mit Parteiengehör vom 15.09.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer um Klarstellung, ob die Bescheidbeschwerde vom 29.06.2020 zurückgezogen werde. Nach einem „Ersuchen um Rechtsbelehrung“ vom 28.09.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht Auskunft über die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines verfahrensleitenden Antrags und der Zurückziehung einer Beschwerde.
Mit Email vom 12.10.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass „die Bescheidbeschwerde vom 290620 nicht mehr zurückgezogen werden [kann] eine solche erfolgte bereits am 240820 an die lpd bgld.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 24.08.2020 seine Beschwerde vom 29.06.2020 gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, so insbesondere aus dem Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren, aus dem im Akt aufliegenden Email des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 an die XXXX und aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2 (2017) § 28 VwGVG K3 und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137 zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftsverweigerung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2232648.1.00Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021