Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
BDG 1979 §43 Abs2Spruch
W116 2166269-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Elisabeth SCHWENDT, gegen den Bescheid des Kontingentskommandanten AUTCON14/EUTM/MALI als Disziplinarkommandant (Disziplinarvorgesetzter) vom 06.07.2017, (ohne Geschäftszahl) betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben. Das in der Sache gegen den Beschwerdeführer anhängige Disziplinarverfahren wird gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 und 2 HDG 2014 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Berufsunteroffizier des Österreichischen Bundesheeres (MBUO) und absolvierte im tatrelevanten Zeitraum als Wachtmeister einen Auslandseinsatz beim Österreichischen Kontingent der European Union Training Mission (EUTM) in Mali mit Hauptquartier in Bamako.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 06.07.2017 verhängte der Kontingentskommandant als Disziplinarkommandant (Disziplinarvorgesetzter) gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von 800,- Euro. Der Spruch des Bescheides lautet (im Original):
„Sie haben am
1) 18. Februar 2017 bei der Kommandoübergabe der Force Protection Kompanie am OP-Tango die Pistole aus dem Holster gezogen, geladen und in die Richtung der Ihnen gegenüberstehenden Kameraden gehalten.
2) 3. Juni 2017 am OP-Two wiederum die Waffe gezogen und sie dann erneut in Richtung von Personen gehalten.
3) 7. Juni 2017 in der Ortskampfanlage Ghost City, während der Befehlsausgabe Ihre Pistole immer wieder gezogen.
Dadurch haben Sie in den Anschuldigungspunkten (AP) 1 und 2 grob fahrlässig und im AP 3 fahrlässig gegen § 44 Abs. 1 BDG (Befolgung von Weisungen) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014). BGBL I Nr. 2. begangen. Über Sie wird daher gemäß § 80 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,- verhängt.“
In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
„Gem. § 4 KSE-BVG in Verbindung mit § 6 AuslEG ist der Kontingentskommandant Disziplinarvorgesetzter für alle Teile des Kontingentes. Gegen Sie wurde am 29. Juni 2017 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes mehrerer Pflichtverletzungen eingeleitet. Ihnen wurde am 29. Juni 2017 und am 2. Juli 2017 Parteiengehör eingeräumt.
Im Zuge des Parteiengehörs gaben Sie folgendes an:
Zu 1) An den besagten Vorfall am OP-Tango können Sie sich nicht mehr erinnern.
Zu 2) Während Ihrer Sicherungstätigkeit haben Sie die Kinder, die sich nahe Ihres Fahrzeuges (DINGO) sammelten, mehrfach weggewiesen. Als diese erneut erschienen, sind sie ausgestiegen und schnellen Schrittes auf die Kinder zugegangen. Die Kinder reagierten jedoch nicht, im Gegenteil. Ihnen wurde eine Steinschleuder in einer Drohgebärde entgegengehalten. Auch hörten die Kinder nicht auf, einen Hund zu misshandeln. Daraufhin zogen Sie die Pistole aus dem Holster, hielten sie vor Ihren Körper und zeigten mit der linken Hand auf die Waffe. Daraufhin ergriffen die Kinder die Flucht.
Zu 3) Sie gaben an die Pistole aufgrund eines beschädigten Holsters, vor der Befehlsausgabe mehrfach gezogen und unmittelbar danach wieder geholstert zu haben. Dies taten Sie abseits der Gruppe.
Im Zuge des Beweisverfahrens festgestellter Sachverhalt
Zu 1) Die Zeugen Zgf C, Kpl S, Zgf T, Kpl H gaben glaubhaft an, dass Sie die Pistole vor Ihren Kameraden aus dem Holster genommen haben, diese luden und danach in Richtung der Beine Ihrer Gesprächspartner, Zgf T und Zgf R hielten. Sie konnten mit Ihrer Aussage, dass Sie sich nicht erinnern können, den Vorwurf nicht entkräften. Dies stellt eine grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition dar. Darüber hinaus stellt das Laden ebenfalls eine Verletzung der Bestimmungen der EUTM im jeweiligen „Alert-State“ dar.
Zu 2) Kpl P konnte glaubhaft vermitteln, dass Sie nach mehrmaligen mündlichen Versuchen die Kinder aus dem Sicherungsbereich des OP-2 wegzuweisen, aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind und die Waffe aus dem Holster genommen haben. Ein Laden der Waffe stellt sich nicht als erwiesen dar, da dies aus dem Aufenthaltsort des Zeugen nicht eingesehen werden kann. Danach gingen sie rasch auf die Kinder zu. Die Kinder verließen daraufhin den Sicherungsbereich der Gruppe. Als ein Kind wieder stehen blieb, zeigten Sie mit der Pistole in Richtung der Kinder. Ihre Aussage, die Pistole nur vor den Körper gehalten zu haben, erscheint dagegen unglaubwürdig, da diese Körperposition vom Zeugen eindeutig gesehen und beschrieben werden konnte. Dies stellt eine grob fahrlässige Verletzung der Rules of Engagement (RÖE) des Österreichischen Kontingents EUTM MALI dar (Kontingentsbefehl Anlage E) und steht in keiner Verhältnismäßigkeit zur vorliegenden Bedrohung, Außerdem stellt dies wiederum eine grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition dar.
Zu 3) Ihre Aussage die Waffe vor der Befehlsausgabe gezogen zu haben, wurde durch mehrere Zeugenaussagen widerlegt. Die Zeugen Zgf C, Kpl P, Kpl H gaben glaubhaft an, dass Sie in der Ortskampfanlage Ghost City während der Befehlsausgabe die Waffe immer wieder gezogen haben. Trotz ihrer glaubhaften Aussage, dass Ihr Holster beschädigt war, stellt dies einen leichtfertigen Umgang mit Waffen und Munition dar, welches insbesondere in Ihrer Funktion als Gruppenkommandantstellvertreter und der damit verbundenen Vorbildwirkung gegenüber Ihren untergebenen Soldaten, nicht zu tolerieren ist. Sie haben damit fahrlässig gegen die Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition verstoßen.
Strafbemessung
Festgestellte Schuldform
1) Sie haben daher im AP 1 eine grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition begangen.
2) Sie haben im AP 2 eine grob fahrlässige Verletzung der Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition sowie eine grob fahrlässige Verletzung der ROE des Österreichischen Kontingents im Einsatzraum begangen.
3) Sie haben im AP 3 eine fahrlässige Verletzung der Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition begangen.
Zur Schwere der Pflichtverletzung
Die Schwere der Pflichtverletzungen wird im AP 1 u. 2 als hoch im AP 3 als mittel beurteilt. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird darüber hinaus ausgeführt, dass insbesondere Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen im AP 1 u. 2 jedenfalls als Pflichtverletzungen im oberen Bereich einzustufen sind. Die verletzten Bestimmungen dienen insbesondere der körperlichen Unversehrtheit, der Sicherheit und Gesundheit der Soldaten.
Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Pflichtverletzungen gewertet und dass Sie als aktiver Unteroffizier die Vorschriftenlage hätten, kennen müssen.
Mildernd werden Ihre Unbescholtenheit sowie die bis zu diesem Vorfall tadellose und engagierte Dienstverrichtung angeführt.
ln Anbetracht der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe erscheint die im Spruch verhängte Geldbuße aus dem spezialpräventiven Aspekt heraus als angemessen. …“
3. Mit Schriftsatz vom 19.07.2017 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertreterin dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin das Disziplinarerkenntnis vollinhaltlich angefochten wurde. Einleitend wurde festgehalten, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem gravierenden Widerspruch zu seinen als Beilage mitübermittelten Dienstbeurteilungen stehen würden. Als weitere Beschwerdegründe wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original):
„Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs
Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich nicht bloß auf das Recht vom Beweisergebnis verständigt zu werden, sondern auch die Beweisquellen offenbart zu bekommen (VwGH 2012/05/0004). Gegen diesen Grundsatz hat die Behörde vorliegend verstoßen. Denn über den Antrag des Beschuldigten, Akteneinsicht zu erhalten, wurden dem Beschuldigten lediglich Fragmente von (angeblichen) Niederschriften gezeigt. Bei diesen Fragmenten wurden u.a. die Personalien der einvernommenen Person geschwärzt oder lediglich Fragmente von Niederschriften extrahiert, welche keinen Rückschluss auf die einvernommenen Personen oder sonstige Details, wie etwa das Datum der Einvernahme, den Leiter der Amtshandlung, die Eigenschaft, in welcher die Personen vernommen wurden, etc. ermöglichen. Zur Dartuung dieses Verfahrensmangels legt der Beschuldigte Ablichtungen jener Urkunden vor, welche dem Beschuldigten gezeigt wurden. Dieser Verstoß ist für den Ausgang des Verfahrens auch relevant. Einerseits wird dem Beschuldigten damit jedwede Überprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung verunmöglicht. Zum anderen hätte der Beschuldigte schon im Ermittlungsverfahren nach ordnungsgemäßer Einräumung von Parteiengehör Anträge stellen können, dies zum Beweis, dass die von der Behörde angeführten Personen im Zuge des Geschehens gar nicht anwesend waren oder auch dahingehend, dass mit Personen, wie beispielweise mit Zugsführer H ein persönliches Zerwürfnis besteht, und damit an die Glaubwürdigkeit seiner Aussage erhöhte Anforderungen zu richten sind. Dies belastet das angefochtene Disziplinarerkenntnis mit Rechtswidrigkeit, weswegen selbiges aufzuheben ist.
Beweis: Im Zuge der Akteneinsicht abgelichtete Urkunden, wobei die darauf ersichtlichen Anfangsbuchstaben vom Beschuldigten angebracht wurden (Beilage ./2)
Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dabei muss die Behörde insb. im Verwaltungsstrafverfahren auch ohne Antrag des Beschuldigten alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig ausschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder sich als sachdienlich erweisen könnten (VwGH 86/03/139). Festzuhalten ist, dass der Behörde vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses ein E-Mail des Sergeanten Van den B zugegangen ist. Bei dieser Person handelt es sich um jenen Soldaten, welcher im Zuge des im ersten Spruchpunkt umschriebenen Sachverhaltes als Wachgruppenkommandant eingeteilt war und welcher versichert, dass er die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung zwingend sehen hätte müssen und dies eben nicht der Fall war. Auch mit diesem E-Mail hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Diese Unterlassung ist relevant, da die Behörde bei Würdigung dieses E-Mails zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Beweis: E-Mail von Sergant Van den B vom 6. Juli 2017, 17:24 Ortszeit, Mali (Beilage ./3)
Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses
Selbst für den Fall, dass das gegenständliche Disziplinarerkenntnis nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sein sollte, wäre das Erkenntnis durch inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet.
Spruchpunkt 1 „Kommandoübergabe"
Im Zuge der Beweiswürdigung zu diesem Vorfall beschränkt sich die Behörde darauf festzustellen, dass sich der Beschuldigte an den Vorfall nicht erinnern könne. Diese Aussage des Beschuldigten in seiner (undatierten) Niederschrift ist vielmehr so zu verstehen, als der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich an einen solchen (gravierenden) Vorfall mit Sicherheit erinnert hätte, hätte er sich tatsächlich zugetragen. Abgesehen davon setzt sich die Behörde nicht mit den sonstigen Beweisergebnissen auseinander.
Spruchpunkt 2 „Ziehen und richten der Waffe auf Personen"
Das einzige Aussagefragment, welches den 2. Spruchpunkt zu stützen vermöge, lautet dahingehend, dass ein Kind davon sich während der Flucht umdrehte und Wachtmeister V mit der Waffe auf ihn zeigte. Diese Aussage, mit der Waffe auf jemanden zu zeigen, ist, insbesondere sofern sie von einem Soldaten getätigt worden sein sollte, lebensfremd und unnatürlich. Lebensnah wäre, die Waffe auf jemanden zu richten, auf jemanden zu zielen oder jemanden anvisieren. Demgegenüber hat der Beschuldigte in seiner Niederschrift angegeben, dass er - nachdem er mit einer Steinschleuder bedroht worden war - die Pistole aus dem Holster gezogen hat, diese vor seinem Körper gehalten hat, während der Lauf seitlich, sohin nicht in Richtung der die Drohgebärde ausführenden Person gerichtet war und er mit der linken Hand auf die Waffe deutete. Diese Aussage deckt sich somit auch mit dem zitierten Aussagefragment, dass der Beschuldigte bloß mit der Hand auf seine Waffe gezeigt hat. Im Übrigen unterlässt es die Behörde auch dabei, sich mit der konkreten, vom Beschuldigten vorgebrachten (Gefahren-) Situation auseinanderzusetzen und ihm konkret vorzuhalten, gegen welche konkrete Bestimmung er verstoßen haben soll.
Spruchpunkt 3 „Ziehen der Waffe im Zuge der Befehlsausgabe"
Sofern man den vorliegenden Aussagefragmenten Bedeutung beimessen wollte, ist festzuhalten, dass dieser Spruchpunkt nur durch ein einziges Fragment gedeckt sein könnte. Selbst wenn man der Verantwortung des Beschuldigten in diesem Punkt nicht folgen wollte, dass die Handlungen außerhalb der Befehlsausgabe stattgefunden haben, stünde fest, dass sein Holster defekt war und es daher nachvollziehbar war, dass der Beschuldigte Handlungen setzt, um einen Verlust der Waffe zu vermeiden.
Strafbemessung
Schließlich bleibt auch offen, aufgrund welcher Erwägungen und Überlegungen die Behörde zu der über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe gelangt. Auch diesbezüglich hätte sich die Behörde mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinanderzusetzen gehabt und offen zu legen gehabt, wie sie zu der verhängten Strafe kommt.
Anträge
Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge
(i) das angefochtene Disziplinarerkenntnis des AUTCON / 14 EUTM/MLI vom 6. Juli 2017 aufheben und das Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einstellen; in eventu
(ii) das angefochtene Disziplinarerkenntnis des AUTCON / 14 EUTM/MLI vom 6. Juli 2017 aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Berufsunteroffizier des Österreichischen Bundesheeres (MBUO) und absolvierte im tatrelevanten Zeitraum als Wachtmeister einen Auslandseinsatz beim Österreichischen Kontingent der European Union Training Mission (EUTM) in Mali mit Hauptquartier in Bamako.
Zu Tatvorwurf 1:
Am 18.02.2017 fand am OP-Tango die Kommandoübergabe der Force Protection Kompanie statt, an der die Gruppe des Beschwerdeführers teilnahm. In einer Pause zwischen dem Vorüben und der Parade stand die Gruppe im Kreis zusammen und StWm S führte eine Befehlsausgabe durch. Danach entfernte sich StWm S etwas von der Gruppe und führte mit anderen Personen Gespräche. Die übrigen Gruppenangehörigen standen in Zweier- und Dreiergruppen zusammen und unterhielten sich. Dabei zog der Beschwerdeführer seine P80, um diese zu laden und sofort wieder zu entladen. Daraufhin steckte er die Waffe wieder in seinen Holster.
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werde, dass er die Waffe in Richtung der ihm gegenüberstehenden Kameraden gehalten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass diese Situation für die Kameraden des Beschwerdeführers in irgendeiner Form bedrohlich war bzw. dass sich die Kameraden tatsächlich bedroht fühlten.
Zu Tatvorwurf 2:
Am 03.06.2017 war der Beschwerdeführer zur Sicherung des Trainings in der Trainingsarea eingeteilt und bezog mit Kpl P als Kraftfahrer, Kpl D an der Waffenstation und Kpl S als weiteren Schützen im DINGO den Beobachtungspunkt OP-2. Kurz nach ihrer Ankunft erschienen die ersten Kinder. Es gab den Befehl, Kinder von den Sicherungsbereichen und Fahrzeugen zu verweisen. Die ersten Kinder konnte der Beschwerdeführer mit der Lautsprecheranlage wegweisen. Wenig später kehrten diese jedoch mit älteren Kindern zurück. Der Beschwerdeführer stieg aus und forderte die Kinder lautstark auf, den Bereich zu verlassen, was diese auch taten. Das wiederholte sich mehrmals. Schließlich waren es neun bis zehn Kinder und hatten dabei einen Hund an einer Metallkette dabei, auf den sie mit einer Stange vor dem Fahrzeug einschlugen. Als Kpl P dies dem Beschwerdeführer meldete, stieg dieser erneut aus dem Fahrzeug und ging auf die Kinder zu. Die Kinder reagierten nicht auf ihn und hörten auch nicht damit auf, auf den Hund einzuschlagen. Ein Kind hielt dem Beschwerdeführer eine Steinschleuder entgegen. Daraufhin zog er die Pistole und hielt diese für die Kinder gut sichtbar vor seinem Körper, worauf die Kinder wegliefen.
Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden , ob er die Pistole dabei tatsächlich auf eines der Kinder gerichtet oder deutlich an diesem vorbei gezielt hat.
Zu Tatvorwurf 3:
Am 07.06.2017 hatte die Gruppe den Auftrag den Trainingsbereich GHOST CITY zu sichern. Nach der Ankunft trat die Gruppe neben dem Fahrzeug zu einer Befehlsausgabe zusammen. Beim Aussteigen war der bereits provisorisch geklebte Holster des Beschwerdeführers erneut gebrochen. Um den Sitz der Waffe zu überprüfen, zog der Beschwerdeführer vor und allenfalls auch noch während der Befehlsausgabe diese mehrmals aus dem Holster und steckte sie daraufhin wieder hinein. Er brachte die Waffe dabei nicht in Anschlag, sondern hielt sie Richtung Boden.
Zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 3:
Es kann nicht festgestellt werden, gegen welche konkreten, individuellen oder generellen Weisungen der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Verhalten verstoßen haben soll.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darin befinden sich folgende, für den gegenständlichen Fall relevante Unterlagen:
- Die mit 13.06.2017 datierten, schriftlich festgehaltenen Aussagen von Kpl XXXX (Kpl D), Kpl XXXX (Kpl H), Kpl XXXX (Kpl S), Zgf XXXX (Zgf C), Kpl XXXX (Kpl P), StWm XXXX (StWm S) und des Beschwerdeführers. Diese schriftlichen Aussagen sind weder unterschrieben, noch ist daraus ersichtlich, wer die Befragungen durchgeführt hat.
- Ein ebenfalls nicht unterfertigtes Protokoll über Gespräche des Obstlt XXXX (Obstlt M), J2 CHIEF, EUTM MFHQ mit Angehörigen der Force Protection Gruppe (konkret mit Kpl C, Kpl S, Kpl D, Kpl H, Kpl P, StWm S und dem Beschwerdeführer) am 17.06.2017 über die gegenständlichen Vorfälle „zur Feststellung der groben Sachlage, Feststellung von eventuellen Missständen bzw. Einleitung von Sofortmaßnahmen sofern notwendig“, sowie eine schriftliche Zusammenfassung der von Obstlt M daraus gezogenen Schlussfolgerungen vom 18.06.2017. Darin bringt Obstlt M im Wesentlichen zum Ausdruck, dass nach den Gesprächen mit den Angehörigen der Gruppe seiner Ansicht nach kein aktueller Handlungsbedarf bestehe und keine Sofortmaßnahmen notwendig seien. Betreffend die Vorfälle am OP-Tango seien die Darstellungen der Personen über die Ereignisse inkohärent. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bezüglich häufigen Hantierens mit der Waffe würden sich ebenfalls als unschlüssig erweisen. Betreffend den Vorfall am OP-2 sei das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar in Anbetracht des Umstandes, dass Kinder wiederholt den militärischen Auftrag unabwendbar gestört hätten (Hantieren mit Steinschleudern, Beklettern des Gefechtsfahrzeuges, Versuch von Diebstählen nicht ausgeschlossen). Insgesamt sei der Beschwerdeführer eine sehr verantwortungsbewusste und auftragsorientierte Stütze der Force Protection Gruppe. Etwaige Spannungen innerhalb der Gruppe seien durch die fordernde Art des Beschwerdeführers und die vergleichsweise unterschiedliche Einstellung zum Einsatz und Auftragserfüllung begründbar.
- Ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer, verfasst am 03.07.2017 von einem Luitenant XXXX , worin dieser dem Beschwerdeführer als dessen Vorgesetzter für den Zeitraum 16.04.2017 bis 30.04.2017 in seiner Funktion als stellvertretender Gruppenkommandant eine hervorragende Dienstleistung bescheinigt.
- Ein Schreiben des Lt XXXX von der Special Forces Task Group „TERCIO DE AMPURDAN“ vom 04.02.2017, worin dieser dem Beschwerdeführer für seine Arbeit bei der Unterstützung der Sicherheit bei den Spezialkursen der Mission gratuliert und feststellt, dass dieser aus der Sicht des Teams der Instruktoren eine sehr gute Arbeit verrichtet und ständig versucht habe, die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern.
- Ein Dankschreiben eines namentlich genannten EOD Truppenführers und dessen Stellvertreters, gerichtet an StWm S und den Beschwerdeführer, woraus hervorgeht, dass diese in der Zeit von 17.06.2017 bis 03.07.2017 als FORCE PROTECTION das deutsche EOD TEAM KKO bei der Absuche von Fahrzeugen in TANABOUGOU und GHOST City unterstützt hätten, um das Eindringen von „VEHICLE BORN IED`s ins KTO KKO“ zu verhindern. Besonders hervorzuheben sei hier die Führungsleistung des Beschwerdeführers, welcher unter den widrigsten Umständen höchst professionell gearbeitet, einen klaren Kopf behalten und die Situationen schnell geklärt habe. Der Beschwerdeführer sei ein verlässlicher Gruppenführer und ein Vorbild an Pflichterfüllung.
- Niederschriftliche Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer als Beschuldigten (undatiert), sowie mit Kpl D, Kpl H, Kpl P, StWm S und Zgf T vom 29.06.2017, 30.06.2017, 01.07.2017 und 02.07.2017 als Zeugen.
- Eine Stellungnahme der Auslandseinsatzbasis, Referat Psychologie vom 23.06.2017, worin ausschließlich auf Grundlage der gegen den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt gepflogenen Erhebungen diesem ein schwerwiegendes und im Einsatzraum nicht zu kompensierendes Defizit attestiert wird. Auch wenn nicht alle Aussagen der betroffenen Soldaten deckungsgleich erscheinen würden, stehe doch offensichtlich außer Streit, dass der Beschwerdeführer seine Wache wiederholt gebrauche, die nicht in Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften stehen würden.
- Eine truppenpsychologische Stellungnahme der Truppenpsychologin des deutschen Einsatzkontingents vom 14.06.2017, worin diese über ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer berichtet. Dieser habe mitgeteilt, dass aufgrund angeblicher Vorfälle im Einsatzraum seine Repatriierung bevorstehe. Die Empfehlung zur Repatriierung sei durch einen Psychologen im Heimatland ausschließlich auf Grundlage von Vernehmungsprotokollen erstellt worden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen nachlässigen Umgang mit Waffen bestreite und dass eine Repatriierung erhebliche dienstliche Konsequenzen habe, werde angeraten, dem Beschwerdeführer nach Rückkehr ins Heimatland die Möglichkeit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen.
- Zwei Fotos, die einen beschädigten Pistolenholster zeigen.
- Ein Schreiben des Kommandos Landstreitkräfte vom 10.07.2017, worin die vorzeitige Repatriierung des Beschwerdeführers aus militärischen Rücksichten angeordnet wird.
Zu Tatvorwurf 1:
Kpl D gab dazu am 13.06.2017 an, dass er den Vorfall selbst nicht mitbekommen, aber danach die Aussage des Zgf T gehört habe. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe es kein offizielles Antreten gegeben. Laut Angaben des Zgf T habe der Beschwerdeführer die Waffe gezogen, repetiert und gleich wieder entladen. Er habe die Waffe auf keine Personen gerichtet. Die Stimmung in der Gruppe sei vor allem wegen dem Beschwerdeführer nicht mehr so gut. Bei seiner Befragung am 17.06.2017 wiederholte er im Wesentlichen seine Aussage. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017 gab er dazu lediglich an, dass er von diesem Vorfall erst danach durch Zgf T erfahren habe.
Kpl H gab dazu am 13.06.2017 an, dass sie sich alle gesammelt und in einem Kreis gestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich zu diesem Zeitpunkt eine Waffe gezogen. Er könne jedoch nicht sagen, ob diese geladen war und auf eine Person gerichtet wurde. Die Waffe sei dann wieder geholstert worden. Er habe diesen Vorfall nicht gemeldet. StWm S habe diesen Vorfall aus seiner Sicht nicht einsehen können. Zgf T sei darüber sehr verärgert gewesen. Die Stimmung in der Gruppe sei sehr geladen. Es gebe immer wieder Probleme mit dem Gruppengefüge. Es seien sehr viele persönliche Dinge vorgefallen. Bei seiner Befragung am 17.06.2017 gab Kpl H an, dass er nicht mehr wisse, wer genau anwesend gewesen sei. Definitiv seien Zgf R, Zgf T und der Beschwerdeführer zusammengestanden. Er selbst habe sich abseits mit Kpl D unterhalten. Wo Kpl S und Zgf C gestanden seien, wisse er nicht. StWm S sei nicht direkt anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Waffe gezogen, in einer Hand gehalten und damit Richtung Boden gezeigt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017 gab Kpl H zu diesem Vorfall an, dass sie nach der Übergabe hinter dem Beobachtungsposten gesammelt hätten. Es sei beinahe die gesamte Gruppe beisammen gewesen. StWm S sei mit Sicherheit nicht dabei gewesen, dieser habe sich abseits unterhalten. Sie seien in zwei Zweiergruppen und einer Dreiergruppe zusammengestanden. In der Gruppe mit dem Beschwerdeführer hätten sich Zgf R und Zfg T befunden. Abweichend zu seinen bisherigen Aussagen gab Kpl H nun aber an, dass er aus dem Augenwinkel sehen habe können, wie der Beschwerdeführer eine Waffe gezogen und in Richtung Füße des Zgf R gehalten habe. Der Finger schien am Abzug gewesen zu sein. Ob die Waffe geladen war, könne er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sagen. Zgf T habe sich sofort beschwert, der Beschwerdeführer solle die Waffe weggeben, was dieser auch getan habe. Das Ganze sei sehr schnell abgelaufen.
Kpl S gab am 13.06.2017 dazu an, dass sie im Kreis gestanden seien und StWm S eine Befehlsausgabe gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe seine Waffe gezogen, diese geladen und auf die Füße des Zfg R gerichtet. Danach habe er die Waffe entladen und geholstert. Im Anschluss sei die Kommandoübergabe gewesen. Zgf T habe diesen Vorfall ein paar Tage später an StWm S gemeldet. Es müsse eigentlich jeder den Vorfall gesehen haben. Das Klima in der Gruppe habe er als gut empfunden, seit letzter Woche sei es jedoch angespannt. Am 17.06.2017 gab er ergänzend dazu an, dass jemand (wer könne er nicht mehr sagen) einen Scherz auf Kosten des Beschwerdeführers gemacht habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Waffe gezogen, geladen und Richtung der Füße (Unterschenkel) des Zgf R gezeigt. Im Anschluss habe er diese wieder entladen und geholstert. Zgf T habe ihm am gleichen oder einen Tag danach erzählt, dass er dies StWm S gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe keine Waffendisziplin und spiele oft mit der Waffe. Eine niederschriftliche Einvernahme des Kpl S liegt nicht vor.
Zgf C gab am 13.06.2017 dazu an, dass sie alle im Kreis gestanden seien und es eine Befehlsausgabe gegeben habe. Sie seien noch im Kaderkreis gestanden, als Zgf R einen Scherz auf Kosten des Beschwerdeführers gemacht habe. Danach habe der Beschwerdeführer die Waffe gezogen, geladen und auf die Füße des Zgf R gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt seien alle im selben Kreis gestanden. Sie hätten dann innerhalb der Gruppe über diesen Vorfall gesprochen. Zgf T habe den Vorfall StWm S gemeldet. Dieser habe es mitbekommen, aber nichts gemacht. Der Beschwerdeführer spiele sehr gerne mit seiner Waffe, dies passiere immer wieder. Er fühle sich nach einem anderen Vorfall durch den Beschwerdeführer beleidigt und bedroht. Es gebe in der Gruppe keine Probleme, außer mit dem Beschwerdeführer. Bei seiner Befragung am 17.06.2017 wiederholte er im wesentlichen diese Angaben. Alle seien im Kreis gestanden und niemand hätte etwas gesagt. Zgf T, Zgf R Kpl S und er hätten danach noch darüber gesprochen. Er habe den Vorfall nicht gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass der Gruppenkommandant den Vorfall gesehen habe. Als nach vier Monaten keine Reaktion gekommen sei und es einen erneuten Vorfall am 07.06.2017 in Ghost City gegeben habe, habe er sich entschlossen, den Vorfall zu melden. Eine niederschriftliche Einvernahme des Zgf C liegt nicht vor.
StWm S gab dazu am 13.06.2017 an, dass die Gruppe im Kreis gestanden sei. Danach habe er mit dem Belgischen Zugskommandanten gesprochen. Er habe nur mitbekommen, dass innerhalb der Gruppe die Stimmung gut gewesen und gelacht worden sei. Er selbst habe von diesem Vorfall nichts mitbekommen. Zgf T habe noch am selben Tag mit ihm über diesen Vorfall gesprochen und gesagt, dass er es nicht möchte, dass Waffen gezogen werden. Sonst sei niemand wegen dieses Vorfalls zu ihm gekommen. Gestern Nachmittag habe ihn Kpl S davon in Kenntnis gesetzt, dass er eine Beschwerde einreichen werde. Der Zusammenhalt der Gruppe funktioniere nicht mehr, die Stimmung sei am Tiefpunkt. Es gebe keine Bedrohungen innerhalb der Gruppe und es bestehe aus seiner Sicht kein Handlungsbedarf. Am 17.06. wiederholte er, dass er vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen habe. Zgf T habe ihm gemeldet, dass er es nicht mögen würde, dass eine Waffe gezogen wird. Er habe daraufhin erwähnt, dass er es auch nicht mögen würde, wenn jemand (Zgf T) oft im Zimmer mit der Waffe hantiere. Zgf T habe nicht angegeben, dass auf jemanden gezielt worden sei. Bis heute habe er nichts mehr von dem Vorfall gehört. Am 01.07.2017 wiederholte er diese Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme. Bezüglich einer geladenen Waffe sei ihm nichts gemeldet worden. In den nächsten vier Monaten seien auch sonst keine Vorkommnisse gemeldet worden. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass die Situation bereinigt gewesen sei und kein Handlungsbedarf bestanden habe. Die generelle Einstellung der Chargen (Kameradschaft, soldatische Tugenden etc.) und ihre Leistungsbereitschaft seien nie besonders gut gewesen. In den ersten drei Monaten sei das Arbeitspensum und die entsprechende Belastung für alle hoch gewesen. Es sei sehr viel gejammert worden und immer schwer gewesen, die Motivation der Gruppenmitglieder aufrecht zu halten. Es sei sehr viel Arbeit für ihn und den Beschwerdeführer notwendig gewesen, um die Gruppe zusammenzuhalten. Die Chargen hätten von Anfang an ein Problem gehabt mit diesem Druck umzugehen, da sie dies auch aus anderen Einsätzen nicht gewohnt gewesen seien.
Zgf T gab in seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme am 30.06.2017 zu diesem Vorfall an, dass es im Rahmen der Kommandoübergabe eine Unterbrechung gegeben habe und die Gruppe im Kreis zusammengestanden sei und über diverse Dinge gescherzt habe. Aus unerklärlichen Gründen habe der Beschwerdeführer seine P80 gezogen, diese geladen und damit willkürlich in die Runde gezielt, ohne jemanden konkret anzuvisieren. Beim darauffolgenden Entladen habe er die Waffe der Seite nach verdreht, sodass bei der Entladebewegung die Patrone vor ihm herausrepetiert worden sei, um sie spielerisch mit der Hand aufzufangen. Daraufhin habe er die Waffe wieder halb geladen und geholstert. Das Laden der Waffe sei nur bei Gefahr in Verzug oder auf Befehl des Gruppenkommandanten vorgesehen. Den Vorfall habe er unverzüglich dem neben ihm stehenden Gruppenkommandanten StWm S gemeldet, der den Vorfall auch mitverfolgt habe, und habe ihn mit Nachdruck aufgefordert, Maßnahmen zu setzen. In den darauffolgenden Tagen habe er StWm S mehrmals aufgefordert, Maßnahmen zu diesem Vorfall zu setzen, was seines Wissens jedoch nicht erfolgt sei. Die negativen Vorfälle, vor allem das allgemeine Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers, sein Umgang mit Kameraden und die Tatsache, dass in diesem Zusammenhang keine Konsequenzen getroffen worden seien, hätten für ihn die Entscheidung, nach dem Heimaturlaub nicht mehr in den Einsatzraum zu verlegen, um vieles erleichtert.
Der Beschwerdeführer gab dazu am 13.06.2017 an, dass er sich an keine besonderen Vorkommnisse zwischen bzw. während der Parade erinnern könne. Er könne sich jedoch vorstellen, dass aufgrund diverser Vorfälle, unter anderem dem Vorfall in Ghost City vom 07.06. gewisse Leute aus der Gruppe einen persönlichen Groll gegen ihn hegen und nun versuchen würden, ihm zu schaden. Bei seiner Befragung am 17.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich erinnern könne, dass es zwischen dem Vorüben und der Parade eine Pause gegeben habe, in der er mit mehreren Personen gesprochen habe. Jedoch könne er sich nicht daran erinnern die Waffe gezogen zu haben. Er sei eine Person, die Missstände sofort ansprechen würde, was aufgrund von Ausbildungsmängel der Gruppenmitglieder öfter notwendig gewesen sei. Mit Kpl S habe er bereits seit der Vorbereitung in Belgien im September 2016 ein angespanntes Verhältnis. Er habe diesen dort darauf aufmerksam gemacht, dass seine Fähigkeiten sehr mangelhaft seien. Bei seiner (undatierten) niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich in diesem Zusammenhang weder an einen spezifischen Vorfall mit einer Waffe erinnern könne, noch sei er von jemanden darauf angesprochen worden. In der Pause habe er mehrere Unterhaltungen mit mehreren Personen geführt. Dort wo sie sich aufgehalten hätten, habe sich auch der belgische Anteil der FP- Kompanie befunden, also rund 100 Personen. Innerhalb der Gruppe habe keine schlechte Stimmung geherrscht, es habe keinen Streit gegeben. Auch während der nächsten vier Monate sei über diesen angeblichen Vorfall kein Wort verloren worden. In der Gruppe habe es von Anfang an Probleme gegeben. Er habe bereits bei der Einsatzvorbereitung in Belgien gemerkt, dass der Ausbildungsstand der Chargen nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Das habe er den jeweiligen Personen mehrfach kundgetan. ZB. habe sich Kpl S bereits in England bei einer internationalen Übung als unzuverlässig erwiesen, da er öfters den Munitionsgurt der Bordwaffe verkehrt eingelegt habe. Das sei auch den internationalen Ausbildern aufgefallen, welche ihnen in der Folge nahegelegt hätten, diesen Mann nicht mitzunehmen. Zurück in Götzendorf habe er diesem in einem Vieraugengespräch mitgeteilt, dass er es sich überlegen sollte, ob er aufgrund seines mangelhaften Ausbildungsstands in den Einsatzraum mitverlegen will. Generell habe der Beschwerdeführer in der Gruppe die Aufgabe gehabt, Missstände aufzuzeigen und Fehlverhalten zu kritisieren. Dies habe zu Unmut innerhalb der Gruppe gegenüber seiner Person geführt. Seines Erachtens habe es mit Zgf T, Zgf C und Kpl S immer wieder Probleme gegeben, die er versucht habe im Gruppenrahmen zu lösen. Darüber hinaus wolle er anmerken, dass die besagten Vorfälle vier Monate kein Thema gewesen seien und plötzlich, nach einem Streit mit Zgf C in Ghost City, würden ihm nun dies angeblichen Vorfälle vorgeworfen werden.
Wenn die belangte Behörde nun in ihrer Beweiswürdigung zu Tatvorwurf 1 ausführt, dass die Zeugen Zgf C, Kpl S Zgf T und Kpl H glaubhaft angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer die Pistole vor seinen Kameraden aus dem Holster genommen, geladen und in Richtung der Beine von Zgf T und Zgf R gehalten habe, so übersieht sie die Tatsache, dass deren Aussagen in mehreren tatrelevanten Punkten gravierende Widersprüche aufweisen.
Wie oben dargestellt, gab Kp H bei seiner ersten Befragung an, dass der Beschwerdeführer die Waffe gezogen und dann gleich wieder geholstert habe. Er könne aber nicht sagen, ob diese geladen war und auf eine Person gerichtet wurde. Bei seiner nächsten Befragung gab er sogar ausdrücklich an, dass der Beschwerdeführer die Waffe gezogen und damit Richtung Boden gezeigt habe. Davon abweichend, gab er dann bei seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme plötzlich an, dass er aus dem Augenwinkel sehen habe können, wie der Beschwerdeführereine Waffe gezogen und in Richtung Füße des Zgf R gehalten habe.
Kpl S und Zgf C gaben zwar übereinstimmend bei ihren Befragungen an, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer die Waffe gezogen, geladen und auf die Füße des Zgf R gerichtet habe. Sie gaben jedoch auch an, dass zu diesem Zeitpunkt alle im Kreis gestanden seien und auch StWm S die Aktion mitbekommen habe müssen. Dies widerspricht jedoch den Angaben des Kpl H, wonach die Soldaten zu diesem Zeitpunkt in Zweier- und Dreiergruppen zusammengestanden seien, während StWm S mit Sicherheit nicht dabei gewesen sei, weil sich dieser abseits unterhalten habe, was sich wieder mit der Aussage des StWm S deckt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt mit einem belgischen Zugskommandanten unterhalten und daher von diesem Vorfall nichts mitbekommen habe.
Die Aussage von Zgf T weicht ebenfalls in wesentlichen Punkten von den Aussagen der anderen Soldaten ab, denn er gab an, dass der Beschwerdeführer die Waffe gezogen, geladen und damit willkürlich in die Runde gezielt habe, ohne jemanden konkret anzuvisieren. Dies widerspricht jedenfalls den Aussagen von Kpl S und Zgf C, wonach der Beschwerdeführer die Waffe auf die Füße des Zgf R gerichtet habe. Darüber hinaus steht die Aussage des Zgf T, dass er den Vorfall unverzüglich dem neben ihm stehenden StWm S gemeldet habe, welcher den Vorfall mitverfolgt haben soll, in Widerspruch zu den oben bereits dargestellten Aussagen des Kpl H und StWm S. Außerdem erweist sich diese Aussage auch insofern als unschlüssig, als es nicht nachvollziehbar ist, welchen Sinn eine solche Meldung an StWm S haben sollte, wenn dieser tatsächlich danebengestanden und alles selbst mitverfolgt haben sollte. Und schließlich steht auch die Aussage, dass er StWm S mehrmals mit Nachdruck aufgefordert hätte, Maßnahmen zu setzen im Widerspruch zu den Aussagen des StWm S. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage des Kpl D interessant, der angab, dass er den Vorfall zwar nicht unmittelbar gesehen, aber danach die Aussagen des Zgf T darüber gehört habe. Dieser habe berichtet, dass der Beschwerdeführer die Waffe gezogen, repetiert und gleich wieder entladen, aber auf keine Personen gerichtet habe. Dies deckt sich wieder mit den Angaben des StWm S, der angab, dass Zgf T ihm lediglich gemeldet habe, dass er es nicht mögen würde, dass Waffen gezogen werden, aber nicht erwähnt hätte, dass dabei auf jemanden gezielt worden sei. Es drängt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls die Frage auf, weshalb jemand dem Vorgesetzten melden sollte, dass ein Kamerad ohne Grund die Waffe gezogen hat, ohne dabei jedoch zu erwähnen, dass dieser die gezogene Waffe auf die Kameraden gerichtet habe. Ebenso erscheint es tatsächlich bedenklich, dass Kpl C vier Monate lang keine Meldung über diesen Vorfall erstattete, obwohl er sich generell durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht gefühlt haben will.
Zusammengefasst sind die die vorliegen Aussagen zu wesentlichen Punkten des Geschehens zu widersprüchlich, um mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer seine Waffe auf Kameraden gerichtet oder sie sonst auf irgendeine Art bedroht hätte. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer auch Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass es zwischen ihm und einigen der Chargen schon über längere Zeit gewisse Spannungen gegeben hat, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen nun versuchen würden, ihm zu schaden. Denn aus den Aussagen aller Befragten ergibt sich unzweifelhaft, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einigen Chargen wegen seiner direkten und fordernden Art und diversen persönlichen Konfrontationen immer mehr zu Missstimmungen und Spannungen gekommen ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass Kpl S und Kpl C in der Angelegenheit nicht als Zeugen unter Wahrheitspflicht niederschriftlich einvernommen worden sind, obwohl gerade ihre Angaben den Beschwerdeführer wesentlich belasteten. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieses Teils des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der ihm (wie oben dargestellt) von mehreren Seiten attestierten, in jeder Hinsicht verantwortungsvollen und tadellosen Dienstleistung maßgebliche Zweifel.
Zu Anschuldigungspunkt 2.
Kpl XXXX (Kpl P) gab dazu bei seine seiner Befragung am 13.06.2017 an, dass der Beschwerdeführer einmal beim OP-2 Kinder mit der Waffe verscheucht habe. Er habe dies getan, weil die Kinder einen Hund gequält hätten. Für ihn sei das ein normales Verhalten gewesen, bis auf die Situation, dass er dabei seine Waffe gezogen habe. Bei der Befragung am 17.06.2017 gab Kpl P dazu an, dass am OP-2 Kinder in seinem Sicherungsbereich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sie drei bis viermal mittels Lautsprechen, Handzeichen und Aussteigen weggewiesen. Sie seien aber immer wieder zurückgekommen und es seinen immer mehr Kinder geworden. Sie hätten in seinem Sicherungsbereich auch einen Hund gequält, was er dem Beschwerdeführer gemeldet habe. Dieser sei den Kindern mit gezogener P80 einige Meter nachgelaufen. Er habe die Waffe auch in Richtung der Kinder gehalten. Darauf seien die Kinder weggeblieben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Zeugenaussage gab Kpl P dazu am 29.06.2017 an, dass er Mitte Juni mit dem Beschwerdeführer, Kpl S und Kpl D den OP-2 zur Sicherung der Close Training Area bezogen habe. Nach und nach hätten sich Kinder um das Fahrzeug gesammelt, die vom Beschwerdeführer mittels Außenlautsprecher des DINGO`s aufgefordert worden seien zu gehen. Dies sei auch geschehen, aber immer nur für kurze Zeit. Bei jeder Wiederkehr habe sich die Anzahl der Kinder vergrößert. Beim letzten Mal hätten sie einen Hund an einer Eisenkette bei sich gehabt und sich vor dem DINGO in seinem Beobachtungsbereich gesammelt. Er habe beobachtet, wie der Hund mit der Kette geschlagen und getreten worden sei. Er habe den Vorfall seinem Kommandanten, dem Beschwerdeführer gemeldet. Dieser sei daraufhin ausgestiegen, habe die Pistole gezogen und sich in Richtung der Kinder bewegt. Die Kinder hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Ein Kind habe sich während der Flucht umgedreht und der Beschwerdeführer habe mit der Waffe auf das Kind gezeigt. Danach seien die Kinder nicht mehr in ihren Bereich gekommen.
Der Beschwerdeführer gab dazu am 17.06.2017 an, dass regelmäßig Kinder zum OP-2 kommen würden, um die Soldaten um Wasser und Nahrung anzubetteln. Dabei können Kinder auch auf Fahrzeuge klettern und direkt Wasser fordern. Meist würden sich die Kinder mit Handgesten und einigen Worten verscheuchen lassen. An besagten Tag seien sie jedoch immer wieder zurückgekommen, obwohl er sie schon mehrfach verwiesen hätte. Sie hätten Steinschleudern dabeigehabt und mit diesen in ihre Richtung geschossen. Darüber hinaus hätten sie einen Hund dabeigehabt, den sie mit Stangen geschlagen hätten. Als ihm das gemeldet worden sei, sei er aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe die Kinder aufgefordert, den Bereich zu verlassen. Als Reaktion hätten sie ihm Steinschleudern gezeigt. Er habe die Waffe gezogen und sie den Kindern gezeigt, worauf sie weggelaufen seien.
Im Zuge seiner (undatierten) niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sie an diesem Tag zur Sicherung des Trainings in der Trainingsarea eingeteilt gewesen seien. Er habe mit Kpl P als Kraftfahrer, Kpl D an der Waffenstation und Kpl S als weiteren Schützen im DINGO den Beobachtungspunkt OP-2 bezogen. Sie hätten den Auftrag gehabt, vom OP-2 die Trainingsarea zu überwachen. Kurz nach ihrer Ankunft seien die ersten Kinder zwischen zehn und zwölf Jahren aufgetaucht und hätten Wasser gefordert. Generell hätten sie im Einsatzraum bereits sehr negative Erfahrungen mit Kindern gemacht. Aufgrund von Diebstählen im Camp oder dem plötzlichen Auftauchen von Kindern in der Unterkunft sei die Situation bereits eskaliert und es sei zu Verfolgungen und körperliche Gewalt von belgischen Soldaten gegen diese Kinder gekommen. Im April seien sie im Zuge eines Sicherungsauftrages von Kindern immer wieder mit Steinen, Dosen und Ästen beworfen worden. Es habe den Befehl gegeben, Kinder von den Sicherungsbereichen und Fahrzeugen zu verweisen. Leider würden sich nicht alle Nationen an diesen Befehl halten und Kinder immer wieder mit Wasser, Lebensmittelrationen oder selbst gekauften Süßigkeiten beschenken, sodass die Kinder mittlerweile diese Erwartungshaltung gegenüber Soldaten hätten und es immer schwieriger werde, diese wegzuweisen. Ihre Gruppe sei immer wieder dafür gelobt worden, dass sie diesen Befehl umsetzen würden. Zunächst habe er die Kinder mit der Lautsprecheranlage wegweisen können. Zehn Minuten später seien sie jedoch mit älteren Kindern im Alter zwischen 12 und 15 Jahren zurückgekehrt. Mittlerweile seien es bereits sechs Kinder gewesen. Daraufhin sei er ausgestiegen und habe die Kinder lautstark aufgefordert, den Bereich zu verlassen, was diese auch getan hätten. Dann sei Obst R vorbeigekommen. Im Rahmen der Einweisung habe dieser auch die mittlerweile große Anzahl von Kindern erwähnt; es dürften zu diesem Zeitpunkt bereits acht gewesen sein. Er habe auch gefragt, warum die Kinder nicht weggewiesen würden. Nachdem Obst R seine Fahrt fortgesetzt hatte, habe der Beschwerdeführer die Kinder wieder mittels Zuruf verwiesen und sich ins Auto gesetzt. Zehn bis fünfzehn Minuten später seien neun bis zehn Kinder aufgetaucht und hätten dabei einen Hund an einer Metallkette mit sich geführt. Die neuen Kinder schienen noch älter gewesen zu sein, er schätze sie auf sechzehn bis siebzehn Jahre. Sie hätten sich in einen Halbkreis vor die Front des DINGOS gestellt. Der Beschwerdeführer sei erneut ausgestiegen und habe vergeblich versucht die Kinder mittels Zuruf wegzuweisen, diese seien jedoch nach drei bis vier Metern wieder stehen geblieben. Dabei sei ihm aufgefallen, dass zwei Kinder Eisenstangen und ein Kind eine Steinschleuder mit sich führten. Er sei daraufhin wieder auf die Kinder zugegangen, immer weiter weg vom Fahrzeug und habe versucht den Kindern mittels Handzeichen zu erklären, dass sie sich weiter entfernt vom Fahrzeug aufhalten sollten. Die Kinder hätten sich dann umgedreht und der Beschwerdeführer sei zurück zum Fahrzeug gegangen und sei eingestiegen. Daraufhin habe im Kpl P gemeldet, dass die Kinder wieder zurückgekehrt seien und auf den Hund einschlagen und eintreten würden. Er sei erneut ausgestiegen und schnellen Schrittes auf die Kinder zugegangen. Die Kinder hätten nicht auf ihn reagiert und auch nicht aufgehört auf den Hund einzuschlagen. Die Steinschleuder sei ihm mit einer Drohgebärde entgegengehalten worden. Daraufhin habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, die Pistole gezogen und vor dem Körper in der Hand gehalten. Der Lauf habe seitlich weggezeigt. Mit der linken Hand habe er auf die Waffe gedeutet. Daraufhin seien die Kinder weggelaufen und hätten sich dann etwa dreihundert Meter entfernt aufgehalten. Es seien keine weiteren Kinder mehr gekommen und sie hätten ihren Auftrag weiter durchführen können. Nach seiner Beurteilung der Situation könne er sich keinen Vorwurf machen, im Gegenteil, die letzten Ereignisse, wie ein Anschlag in BAMAKO, bei dem die Angreifer im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren mit AK`s bewaffnet Leuten das Leben genommen hätten, darunter auch Soldaten der EUTM, würden ihn in seinem Verhalten bestätigen. Es habe ihn auch bis jetzt niemand auf diesen Vorfall angesprochen. Zu den Vorwürfen wolle er sagen, dass er weder die Waffe laden, noch in eine Richtung zielen habe müssen, weil die Kinder sofort weggelaufen seien, als er die Pistole gezogen habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall stimmen in den wesentlichen Punkten mit jenen des Kpl P überein. Abweichungen gibt es lediglich insofern, als der Beschwerdeführer angibt, dass er Pistole gezogen und vor dem Körper in der Hand gehalten hat, wobei der Lauf seitlich weggezeigt habe, wogegen Kpl P angibt, dass der Beschwerdeführer mit der Waffe auf das Kind gezeigt habe. Wenn die belangte Behörde die Aussage des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung nun alleine deshalb als unglaubwürdig erachtet, weil der Zeuge P seine Körperposition eindeutig sehen und beschreiben habe können, so steht dies zunächst im Widerspruch mit der kurz davor getroffenen Feststellung der Behörde, wonach ein Laden der Waffe nicht erwiesen werden konnte, weil dies der Zeuge von seinem Aufenthaltsort nicht sehen habe können. Und zum anderen drängt sich die Frage auf, ob Kpl P von seinem Beobachtungsstandpunkt aus wirklich mit Sicherheit erkennen konnte, ob der Beschwerdeführer seine Waffe auf eines der Kinder oder nicht vielleicht doch seitlich an ihm vorbei gerichtet hat, weil sich der Beschwerdeführer nach den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen zu diesem Zeitpunkt vom Fahrzeug und damit auch von Kpl P wegbewegt hat. Um die durchaus schlüssige Version des Beschwerdeführers tatsächlich ausschließen zu können, hätte sich der Zeuge entweder direkt hinter ihm oder zumindest in seiner unmittelbaren Nähe aufhalten müssen, wofür sich in den Aussagen beider Personen jedoch keine Anhaltspunkte finden.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Kpl C gab dazu am 17.06.2017 an, dass der Beschwerdeführer bei der Befehlsausgabe on Ghost City mit der Waffe gespielt habe. Er habe die Waffe mehrmals aus dem Holster gezogen und in die Gegend gezielt. Er habe jedoch auf keine Personen gezielt.
Kpl H gab dazu am 17.06.2017 an, dass es beim DINGO eine Befehlsausgabe gegeben habe und der Beschwerdeführer während dessen mehrmals die Waffe aus dem Hüftholster gezogen und Richtung Boden gehalten habe. Soweit er wisse sei dessen Hüftholster defekt gewesen. Diese Angaben wiederholte er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017.
Kpl P gab am 17.06.2017 dazu an, dass der Beschwerdeführer während der Befehlsausgaben öfters die Waffe aus dem Hüftholster gezogen, in Richtungen gezielt und wieder geholstert hat. Diese Angaben wiederholte er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2017 und ergänzte, dass der Beschwerdeführer insgesamt die Waffe drei bis viermal gezogen habe.
Der Beschwerdeführer gab dazu im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie an diesem Tag den Auftrag hatten, den Trainingsbereich Ghost City zu sichern. Als sie ankamen, hätte er mit StWm S das Gelände erkundet und sich Gedanken über die Dienst- und Postenaufteilung gemacht. Im Anschluss sei eine Befehlsausgabe neben dem Fahrzeug erfolgt. Da sein bereits provisorisch geklebter Holster beim Ausseigen erneut gebrochen sei, habe er vor der Befehlsausgabe mehrfach die Waffe aus dem Holster gezogen, um ihren Sitz zu überprüfen. Er habe die Waffe dabei nicht in Anschlag gebracht oder in irgendeine Richtung gehalten. Er habe sie lediglich gezogen und wieder geholstert.
Seine Aussagen decken sich im Wesentlichen mit jenen der Zeugen. Dass sein Holster tatsächlich defekt war, wird zudem durch die Aussage des Kpl H und die im Akt aufliegenden Fotos des gebrochenen Holsters bestätigt. Dass das Ziehen der Waffe zumindest zum Teil auch noch nach Beginn der Befehlsausgabe erfolgte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen.
Zu den Anschuldigungspunkten 1,2 und 3:
Weder im beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis noch im vorliegenden Disziplinarakt findet sich irgendwelche Hinweise darauf, gegen welche konkreten, individuellen oder generellen Weisungen der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verstoßen haben könnte. In der Begründung des Bescheides ist hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte lediglich allgemein von einer Verletzung der Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition die Rede, hinsichtlich Anschuldigungspunkt 3 darüber hinaus von einer Verletzung der Rules of Engagement (ROE) des österreichischen Kontingents EUTM MALI (Kontingentsbefehl Anlage E), ohne näher auf deren Inhalt einzugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014 BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauten:
Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
…
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrundeliegenden