TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W214 2233514-1

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2233514-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.05.2020, Zl. D124.1383 2020-0279.385, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In seiner die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Eingabe vom 04.09.2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu brachte er vor, dass er mittlerweile wisse, dass er in einzelnen Datenbanken unrichtig als österreichischer Staatsbürger geführt werde. Der Eingabe angeschlossen wurde eine E-Mail eines Mitarbeiters der XXXX , in welcher Informationen zum Wählen per Wahlkarte bei der Nationalratswahl am 29.09.2019 erteilt wurden.

2. Die belangte Behörde erließ am 23.10.2019 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen auf, den Beschwerdegegner, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, auszuführen, sowie zu begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Im Falle einer Nichtverbesserung sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.

3. Mit Bescheid vom 09.12.2019 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 04.09.2019 gegen einen unbestimmten Beschwerdegegner wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet worden sei. Ein entsprechender Weiterleitungsbericht liege dem Akt bei und es liege keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt, insbesondere fehle ein konkretes Vorbringen betreffend § 24 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 DSG. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzeskonform, weshalb die Datenschutzbeschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.

4. Am 04.05.2020 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG ein. Dazu führte er aus, dass dem Antrag neue Beweismittel beigefügt seien, ihn treffe kein Verschulden daran, dass die neuen Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht vorgebracht hätten werden können. Er sei der Meinung, dass die neuen Beweismittel zu einem anderslautenden Spruch im Bescheid geführt hätten. Er beantrage die Zulassung sämtlicher Unterlagen im Verfahren BVwG W214 222403 als Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Frau XXXX als Zeugin.

Dem Antrag beigelegt wurden Unterlagen aus dem hg. Verfahren W214 2224203-1, nämlich ein Schreiben der XXXX vom 31.03.2020, ein Schreiben des XXXX an den Beschwerdeführer vom 20.04.2018, eine Bestätigung des XXXX vom 29.11.2018, E-Mail Korrespondenz zwischen dem XXXX und der XXXX vom April 2018 sowie Schreiben der XXXX an den Beschwerdeführer vom 06.12.2018 und 02.01.2019. Die beigefügten Unterlagen betreffen allesamt den Themenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung des Sohnes des Beschwerdeführers.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen würden, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag des Beschwerdeführers sei rechtzeitig, jedoch unbegründet. Das Verfahren sei mittels verfahrensrechtlichem Bescheid beendet worden, sei es gemäß § 69 AVG jedenfalls darzulegen, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente würden ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren betreffen, der dortige Beschwerdegegner sei die XXXX . Eine inhaltliche Verbindung zum gegenständlichen Verfahren bestehe zweifelsohne nicht. Die vorgelegten Dokumente seien daher nicht geeignet, voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb der Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Email vom 24.05.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) aus, dass er sich seit Jahren in zahlreichen Verfahren darüber beschwere, dass unterschiedliche öffentliche und private Stellen in Österreich zumindest teilweise unrichtige personenbezogene Daten zu seiner Person verarbeiten würden. Er besitze von Geburt an ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und habe nirgendwo angegeben, österreichischer Staatsbürger zu sein. Die XXXX (jetzt XXXX ) sei ein „hotspot“ bei der Verarbeitung und Verbreitung unrichtiger personenbezogener Daten, die neuen Beweismittel seien für ihn klar und eindeutig und würden die Relevanz für zahlreiche andere Verfahren erkennen lassen. Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürlich, es sei nicht notwendig gewesen, im Detail den inhaltlichen Zusammenhang aufzuzeigen, es habe eine konkrete Beweisführung und Würdigung der neuen Beweismittel auf Grund der Aktenlage und des Amtswissens der belangten Behörde stattzufinden. Die belangte Behörde hätte ihm einen Mängelbehebungsauftrag erteilen können für den Fall, dass der inhaltliche oder strukturelle Zusammenhang seines Antrags auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens mit den neuen Beweismitteln nicht klar und deutlich sei. Er begehre die Aufhebung des Bescheides wegen Widerrechtlichkeit und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde regte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG an, da beim Bezirksgericht XXXX zur XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Festgehalten wird, dass der Einleitungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2020, XXXX ersatzlos aufgehoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt W256 2233635-1. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1 Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2 In der Sache:

3.2.2.1 Gemäß § 69 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG taxativ aufgezählt. Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 8 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 28 (Stand 1.1.2020, rdb.at))

Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“, der von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 29 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 30 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

3.2.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend und bringt dazu vor, dass die von ihm nunmehr vorgelegten Beweismittel Relevanz für zahlreiche andere Verfahren erkennen lassen würden und geeignet seien, einen anderslautenden Spruch herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen nicht im Recht:

Wie die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat, betrafen die vom Beschwerdeführer vorgelegten „neuen Beweismittel“ ein gänzlich anderes Verfahren, nämlich ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem der Beschwerdeführer einen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diese die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Mitbeteiligte XXXX wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, abgewiesen hatte, bekämpft hatte. Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Mitbeteiligte zu Unrecht Daten des Beschwerdeführers an italienische Krankenversicherungen übermittelt habe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 27.05.2020 zur GZ W214 2224203-1/510E zum Teil zurück- bzw. zum anderen Teil abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise die von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem hg. Verfahren W214 2224203-1 im gegenständlichen Verfahren geeignet seien, einen anderslautenden Spruch herbeizuführen. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 04.09.2019 infolge nicht fristgerechter Entsprechung der aufgetragenen Mängelbehebung zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel wären keinesfalls geeignet (gewesen), die von der belangten Behörde aufgezeigte Mangelhaftigkeit der Beschwerde vom 04.09.2019 zu beseitigen, da durch Vorlage dieser Beweismittel vom Beschwerdeführer weder aufgezeigt wird, gegen welchen Beschwerdegegner sich die Beschwerde vom 04.09.2019 richtet und die Beschwerde vom 04.09.2019 im Zusammenhang mit dem Wählen per Wahlkarte auch denkunmöglich gegen die XXXX bzw. XXXX gerichtet sein kann. Weiters ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln weder der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werden, noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Daraus ergibt sich, dass durch die Vorlage dieser Beweismittel im Mängelbehebungsverfahren eine ordnungsgemäße Mängelbehebung nicht stattgefunden hätte und die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls zurückzuweisen gehabt hätte.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wären sohin nicht geeignet gewesen, einen anderslautenden Spruch herbeizuführen. Wie oben ausgeführt, dient die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dass die Wiederaufnahme aus einem anderen Grund (iSd § 69 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4) hätte erfolgen müssen, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur behaupteten rechtswidrigen Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages

Die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihm einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gehabt für den Fall, dass der inhaltliche oder strukturelle Zusammenhang seines Antrags auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens mit den neuen Beweismitteln nicht klar und deutlich sei, trifft nicht zu, da die belangte Behörde nur dann einen Mängelbehebungsauftrag erteilen kann, wenn es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, dh um einen Fehler handelt, der nicht (wie unzutreffende Gründe) zur Abweisung, sondern zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags führen würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 57 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers von der belangten Behörde jedoch nicht zurückgewiesen, sondern aus den genannten inhaltlichen Gründen abgewiesen, weshalb ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht kam.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit und Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu beurteilen, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweismittel Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Erwachsenenschutzverfahren Erwachsenenvertreter Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2233514.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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