TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W128 2235743-2

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs1
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §13 Abs2
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W128 2235743-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 17.07.2020, Zl. VIIISchu11/19/2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2020, Zl. VIIISchu11/20-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 05.06.2020 den Besuch ihrer Tochter, XXXX , einer im Ausland gelegenen Schule an.

2. Mit Bescheid vom 17.07.2020, Zl. VIIISchu11/19-2020, untersagte die belangte Behörde diesen Schulbesuch und ordnete an, dass die Schülerin ihre Schulpflicht an einer österreichischen öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde am 24.07.2020 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 – bei der belangten Behörde am 27.08.2020 eingelangt – erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2020.

4. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und ordnete abermals an, dass die Schülerin ihre Schulpflicht an einer österreichischen öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung bleibe weiterhin aufrecht.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2020 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur versäumten Frist brachte sie vor, dass ihr die Berechnung der Abgabefrist nicht bekannt gewesen sei. Ihre Rechtsanwältin habe sie auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Zustellung und die Übernahme nicht am selben Tag erfolgt seien.

6. Mit Schreiben vom 09.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 08.10.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Urkundenkonvolut, das unter anderem ein psychologisches Gutachten enthielt, mit welchem der Schulbesuch im Ausland befürwortet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj. XXXX . Sie zeigte mit Schreiben vom 05.06.2020 deren Besuch an einer im Ausland (Ungarn) gelegenen Schule an.

Mit Bescheid vom 17.07.2020, Zl. VIIISchu11/19-2020, wurde dieser Schulbesuch von der belangten Behörde untersagt und wurde angeordnet, dass die Schülerin ihre Schulpflicht an einer österreichischen öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde am 24.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz, datiert mit 25.08.2020, von XXXX erhoben. Dieser Schriftsatz wurde mittels Einschreiben RS082031245AT an die belangte Behörde übermittelt. Er wurde laut Sendungsdetails am 24.08.2020 um 22:26 Uhr beim Postamt PLZ 8052 aufgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides am 24.07.2020 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Die Beschwerde wurde am 24.08.2020 (Postaufgabe) eingebracht. Die Beschwerdeführerin die Verspätung in ihrem Vorlageantrag auch ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren zeigte die Beschwerdeführerin den Besuch der Schülerin einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 an. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde darüber abgesprochen. Dieser wurde am 24.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 21.08.2020. Die Beschwerde wurde am 24.08.2020 zur Postaufgabe gebracht und ist damit verspätet. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen, weshalb diese zu bestätigen ist.

In ihrem Vorlageantrag, räumte die nun nicht mehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Verspätung auch ein. Das Vorbringen, wonach einer in Österreich zugelassenen Rechtsanwältin die Bestimmungen über die Fristenberechnung nicht geläufig wären, scheint aus hg. Sicht vorgeschoben.

Ein allfälliges Verschulden wäre allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung – ein solcher wurde jedoch nicht gestellt – zu berücksichtigen.

3.2.3. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Das übrige inhaltliche Vorbringen war zur Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfragen unbeachtlich.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Rechtsmittelfrist Untersagung verspätete Beschwerde Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2235743.2.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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