TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 I411 2221077-1

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1
GebAG §6
RGV §10 Abs3 Z2
RGV §9
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2221077-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH, Sirapuit 7, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 04.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Reisekosten des XXXX mit EUR 775,26 bestimmt werden und die Auszahlungsanordnung des Bescheides somit zu lauten hat:

„Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von EUR 1.013,40 (i.W. eintausenddreizehn Euro vierzig Cent) auf das Konto des Zeugen XXXX , mit IBAN: XXXX und BIC: XXXX , zu überweisen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 09.10.2018 in der Zivilrechtssache des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX als Zeuge für einen am 13.02.2019 durchgeführten Ortsaugenschein/Verhandlungstermin geladen. Er kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach und machte fristgerecht mit Schreiben vom 07.03.2019 folgende Gebühren geltend:

a) Fahrtkosten

2.216 km x € 0,42

€ 930,72

b) Vignette und Parkkosten

 

€ 11,70

c) Übernachtungskosten

11.-13.02. (für 3 Personen € 351,00, hievon 1/3)

€ 117,00

d) Verpflegungskosten

 

€ 59,14

e) Skipass

 

€ 54,50

f) Miete Ski Ausrüstung

 

€ 41,00

Summe

€ 1.214,06

2.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.04.2019 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme als Zeuge am Lokalaugenschein und an der mündlichen Streitverhandlung vom 13.02.2019 wie folgt bestimmt:

1.       Reisekosten (§§ 6 – 12 GebAG)

EUR

Mitfahrgelegenheit (mit einem weiteren Zeugen im PKW der Klägerin)

0,00

2.       Aufenthaltskosten (§§ 13 – 16 GebAG)

 

a) Mehraufwand für Verpflegung

 

         1 Mittagessen 1/3 Anteil lt. Beleg 12.2.

8,50

         1 Abendessen 1/3 Anteil lt. Beleg 12.2.

19,50

         1 Mittagessen 1/3 Anteil lt. Beleg 13.2.

5,79

         1 Abendessen 1/3 Anteil lt. Beleg 13.2.

22,87

         1 Mittagessen 1/3 Anteil lt. Beleg 14.2.

7,98

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

 

         2 x Übernachtung inkl. Frühstück lt. Beleg
(pro Nacht pro Person EUR 39,00

78,00

3.       Sonstiges

 

Skiausrüstung

41,00

Tageskarte

54,50

Summe

238,14

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG)

238,10

Das Mehrbegehren von EUR 981,32, beinhaltend Reisekosten für die Benützung eines Privat-PKW in Höhe von EUR 942,42 und Nächtigungskosten für eine dritte Nacht in Höhe von EUR 39,00 wurde abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einem Zeugen nur tatsächlich entstandene Kosten zu vergüten seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch gemeinsam mit einem zweiten Zeugen im PKW der Klägerin anreisen können, sodass ihm für die Anreise keine Kosten zuzusprechen seien. Außerdem würden dem Beschwerdeführer aufgrund der Entfernung zum Ladungsort lediglich Gebühren für zwei unvermeidliche Nächtigungen zustehen, die geltend gemachte dritte Nächtigung finde keine Deckung im Gebührenanspruchsgesetz.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung. Die erstinstanzliche Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einem zweiten Zeugen im PKW der Klägerin mitgefahren sei, obwohl er mit seinem privaten PKW gefahren sei und sowohl die Klägerin, als auch den anderen Zeugen mitgenommen habe.

4.       Mit Schriftsatz vom 03.07.2019, eingelangt am 11.07.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Am 13.02.2019 um 08:15 Uhr fand in XXXX eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung in der Zivilrechtssache des Landesgerichtes Innsbruck zu XXXX statt. Der Beschwerdeführer war zum Lokalaugenschein als Zeuge geladen und kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX , Belgien. Er reiste mit seinem eigenen PKW von seinem Wohnort zum Ort der Vernehmung an und bot einem weiteren Zeugen (ebenso wohnhaft in XXXX ), sowie der Klägerin (wohnhaft in XXXX , Belgien) eine Mitfahrgelegenheit.

Die vom Beschwerdeführer zurückgelegte Wegstrecke XXXX und zurück beträgt insgesamt 1.818 km (pro Richtung 909 km), bei einer Mindestfahrtdauer von 10 Stunden pro Richtung.

Die Ausgaben des Beschwerdeführers für eine 10-Tages Vignette und Parkgebühren belaufen sich auf EUR 11,70.

Aufgrund der Distanz und mangels ausreichender Verbindungsmöglichkeiten war die Zureise des Beschwerdeführers mit dem PKW notwendig, ebenso wie zwei Nächtigungen und die damit verbundenen Verpflegungskosten.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer mit seinem eigenen PKW angereist ist und ihm die für die PKW-Fahrt geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von EUR 930,72 (ausgehend von 2.216 km und einem Kilometergeld von EUR 0,42) zuzüglich EUR 11,70 für Vignette und Parkkosten, somit ein Betrag von EUR 942,42 zustehen.

Unstrittig ist hingegen die Notwendigkeit der Zureise mit dem PKW aufgrund der Distanz und Verbindungsmöglichkeiten sowie zwei notwendige Übernachtungen und die damit verbundenen Verpflegungskosten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Strittig ist lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – mit seinem eigenen PKW angereist ist und die Klägerin sowie den zweiten Zeugen mitgekommen hat, oder ob er – wie von der belangten Behörde angenommen – gemeinsam mit dem anderen Zeugen im PKW der Klägerin mitfahren konnte.

Aus einer Einsichtnahme in den Gebührenakt des Landesgerichtes Innsbruck betreffend den Zeugen XXXX zu XXXX , sowie in das von der Klägerin XXXX im Grundverfahren XXXX vorgelegte Kostenverzeichnis vom 29.08.2019 ergibt sich, dass weder der andere Zeuge, noch die Klägerin Fahrtkostenersatz geltend gemacht haben. Somit war den Beschwerdeausführungen zu folgen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen PKW angereist ist.

Die Fahrtstrecke ergibt sich aus einer aktenkundigen Abfrage des Routenplaners "Google Maps", wobei auch der Umweg zu den Wohnadressen des zweiten Zeugen sowie der Klägerin berücksichtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer angegebene Gesamtstrecke von 2.216 km kann nicht nachvollzogen werden, zumal auch andere im Internet verfügbare Routenplaner das den Feststellungen zugrunde gelegte Ergebnis von 1.818 km erzielen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975, idgF, lauten:

„Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. …

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. …

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. …

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. …

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Anreise des Beschwerdeführers mit einem anderen Beförderungsmittel als einem Massenbeförderungsmittel notwendig war. Eine Prüfung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 kann daher unterbleiben.

Zu dem Kostenbegehren des Beschwerdeführers bezüglich Fahrtkosten in Höhe von EUR 930,72 zuzüglich EUR 11,70 für Vignette und Parkkosten ist folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer für die Zureise keine Kosten zuzusprechen seien, da er mit einem weiteren Zeugen und der Klägerin der Zivilrechtssache im PKW zugereist sei.

Wie oben festgestellt, ist jedoch der Beschwerdeführer mit seinem eigenen PKW zum Ladungsort und wieder retour gefahren und hat einem weiteren Zeugen sowie der Klägerin des zugrundeliegenden Zivilverfahrens eine Mitfahrgelegenheit geboten; der Ersatz für die angefallenen Reisekosten gebührt somit dem Beschwerdeführer.

Bezüglich der Höhe des Ersatzes der notwendigen Reisekosten ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als Zeugen für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges gem. § 9 Abs 2 GebAG die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehen Vergütung gebührt. Diese beträgt gem. § 10 Abs 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. BGBl. Nr. 133/1955, idgF, EUR 0,42 je Fahrkilometer.

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der seiner Fahrtkostenberechnung eine Distanz von 2.216 km zugrundelegte (2.216 km x EUR 0,42 = EUR 930,72), beträgt die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke wie oben festgestellt lediglich 1.818 km.

Ausgehend von einem Kilometergeld von EUR 0,42 errechnet sich somit ein Fahrtkostenbetrag in Höhe von EUR 763,56. Gem. § 6 Abs 3 GebAG sind dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, auch die unvermeidlichen Nebenkosten zu ersetzen, weshalb der Beschwerdeführer auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die in Österreich verpflichtende Autobahnvignette in Höhe von EUR 9,20 sowie für die anfallenden Parkgebühren in Höhe von EUR 2,50 hat.

Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz der Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 1.013,40, wovon ein Anteil von EUR 775,26 auf Reisekosten entfällt. Sein Mehrbegehren für Reisekosten in Höhe von EUR 167,16 war hingegen abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus von keiner der Verfahrensparteien gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Anreise Fahrtkosten Kraftfahrzeug Mehrbegehren Reisekosten Teilstattgebung unvermeidliche Auslagen Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2221077.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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