TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 W132 2170005-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
FPG §46
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W132 2170005-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.08.2017, Zl. 1093013503/151665097, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wird als unbegründet abgewiesen.

III.    Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV.      In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer am 22.10.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2170005.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten