TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 I421 2231941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AußStrG §137
B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §32 TP7 litc Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2231941-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch VertretungsNetz Erwachsenenvertretung XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.04.2020, Zl. 1JV1429-33/20p, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Verein VertretungsNetz wurde im Jahr 2002 für den Beschwerdeführer zum Erwachsenenvertreter bestellt.

Mit beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Schriftsatz am 18.12.2019, datiert vom 10.12.2019, erstattete ein Mitarbeiter des genannten Vereins Bericht an das Bezirksgericht XXXX . Darin wird zur persönlichen Situation, zur finanziellen Situation, zu den regelmäßigen Ausgaben, Vermögen, Verbindlichkeiten und zur Tätigkeit im Rahmen der Erwachsenenvertretung berichtet. Es wird berichtet, dass zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung keine möglichen Alternativen gesehen, allerdings wird beantrag die Erwachsenenvertretung auf die im Bericht angeführten Wirkungsbereiche einzuschränken

Mit Schriftsatz vom 12.12.2019 beantragte der genannte Verein Aufwandersatz und Entschädigung in Höhe von € 1529, -- und beantragte diesen Betrag vom Konto des Beschwerdeführers entnehmen zu dürfen. In diesem Schriftsatz wird auf eine Beilage, nämlich Formblatt Entschädigung verwiesen.

Lebenssituationsbericht und Antrag auf Entschädigung wurden vom Verein VertretungsNetz elektronisch unter einem am 18.12.2019 beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Beim Lebenssituationsbericht wird am Ende unter Anlagen angeführt „Vermögensübersicht“ „Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung“.

Die „Vermögensübersicht“ gliedert sich in die Positionen Geldvermögen Konto, Sparbuch, Vermögensversicherungen mit zwei Positionen Bestattungskostenvorsorge und Liegenschaften mit Wiese/Acker und weißt als Gesamtvermögen rund € 55500, -- aus.

Weiters übermittelt wurde eine Aufstellung bezüglich „relevantes Einkommen“ für den Berichtzeitraum 1.12.2018 bis 30.11.2019.

Das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2019 zu Ordnungsnummer 251 ausgesprochen, dass „die Rechnungslegung/Vermögensnachweis durch das VertretungsNetz/Erwachsenenvertretung vom 12.12.2019 wird in Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit pflegschaftsgerichtlich zur Kenntnis genommen und bestätigt.“ In diesem Beschluss wurde Entschädigung und Aufwandersatz des Sachwalters wie beantragt bestimmt und dieser ermächtigt diesen Betrag aus den Mitteln des Betroffenen zu entnehmen.

Das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 19.12.2019 zu Ordnungsnummer 252 ausgesprochen, dass der Lebenssituationsbericht vom 10.12.2019 zur Kenntnis genommen wird und den Aufgabenkreis des Erwachsenenvertreters, wie im Bericht beantragt, eingeschränkt.

Vom Landesgericht XXXX wurde mit Lastschriftanzeige vom 23.12.2019 eine Gebühr zum Beschluss vom 19.12.2019 in Höhe von € 340, -- vorgeschrieben.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 6. Und 12.3.2020 wurde die Zahlung dieser Gebühr und eine Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von € 8, --, sohin zusammen € 348,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 25.3.2020 hat dagegen der Beschwerdeführer durch den Erwachsenenvertreter Vorstellung erhoben. Er bringt vor, es sei mit Beschluss vom 19.12.2020 keine Pflegschaftsrechnung bestätigt worden, daher würde keine Gebühr anfallen und beantragt, der Präsident des Landesgerichtes XXXX möge von einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Gebühr absehen.

Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.4.2020 hat der Präsident des Landesgericht XXXX ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig ist die in der Pflegschaftssache des Bezirksgerichts XXXX gem TP 7 li c Z 2 GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von € 340, -- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8, ---, zusammen daher € 348, -- an ein genau bezeichnetes Konto des Bezirksgerichts XXXX anzuweisen. In der Begründung des Bescheides wird festgestellt, dass das Gericht den Bericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch pflegschaftsgerichtlich bestätigt hat. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gebührenerhebung der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 19.12.2020 zu Grunde liege. Nach dessen Inhalt und im Hinblick auf TP 7 l lit c Z 2 GGG war die Gebühr zu erheben, zumal die mit der Gebührenerhebung betrauten Organe der Justizverwaltung bei der Berechnung, Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren stets an den Inhalt des die Gebühr auslösenden Gerichtsbeschlusses gebunden seien.

Dieser Bescheid wurde am 8.5.2020 dem Verein VertretungsNetz zugestellt und vom Beschwerdeführer vertreten vom genannten Verein fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.5.2020, eingelangt beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck am 2.6.2020, als belangte Behörde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, hilfsweise den Bescheid ersatzlos aufheben oder diesen beheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 5.6.2020 die Beschwerde und den Kostenakt an das erkennende Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Der Lebenssituationsbericht des Erwachsenenvertreters wurde gemeinsam mit dem Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung beim Pflegschaftsgericht XXXX elektronisch am 18.12.2019 eingebracht. Diesem Bericht war die „Vermögensübersicht“ angeschlossen, welche sich in die Positionen Geldvermögen Konto, Sparbuch, Vermögensversicherungen mit zwei Positionen Bestattungskostenvorsorge und Liegenschaften mit Wiese/Acker gliedert und weißt als Gesamtvermögen rund € 55500, -- aus.

Weiters übermittelt wurde eine Aufstellung bezüglich „relevantes Einkommen“ für den Berichtzeitraum 1.12.2018 bis 30.11.2019.

Belege zu diesen Aufstellungen wurden nicht übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang konnte aufgrund der vorliegenden Aktenteile festgestellt werden, aus denen er sich widerspruchsfrei ergibt.

Die Feststellung zum entscheidungswesentlichen Inhalt des beim Bezirksgericht XXXX am 18.12.2012 eingelangten Berichtes, des Antrags auf Aufwandersatz und Entschädigung und zu den an das Pflegschaftsgericht übermittelten Beilagen, ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht mit Beilagen. Daraus ergibt sich auch, dass zwar Vermögensaufstellungen übermittelt wurden, dazu aber keine Belege übermittelt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.

Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

14,40 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

für Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)

134 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

107 Euro

Zu A)

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung bzgl. der Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung ist TP 7 I lit c Z 2 GGG und ist durch Unterstreichung hervorgehoben.

Darin wird auf § 137 AußStrG verwiesen, der in seinem Abs 1 lautet wie folgt:

„Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.“

Die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Rechnung als in der Praxis wesentlichste Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch gesetzliche Vertreter beschränkt sich gem § 137 Abs 1 AußStrG – iS des Konzepts einer vereinfachten und zeitgemäßen Vermögensverwaltung – auf eine Plausibilitätsprüfung. Erachtet das Gericht die Rechnung für richtig und nach den formalen Kriterien vollständig und stellt es somit keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung fest, hat es der Rechnungslegung des gesetzlichen Vertreters mit Beschluss die Bestätigung zu erteilen (MGA Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 137).

In der Beschwerde wird auf S 5 vorgebracht, es sei nicht richtig, dass im Bericht auch Rechnung gelegt wurde. Es seien im gegenständlichen Fall dem Pflegschaftsgericht keine Belege vorgelegt worden, sondern lediglich die aktuellen Vermögensstände bzw. die finanzielle Situation bekanntgegeben worden, dies ausschließlich im Rahmen des erstatteten Lebenssituationsberichtes. Diesen Ausführungen ist teilweise beizupflichten. Tatsächlich wurde in diesem Bericht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dargestellt und zwar zum Einkommen, zu den Ausgaben und eine Vermögensübersicht dargestellt, sowie mit Beilagen der Vermögensstand und das relevante Einkommen ausgewiesen. Belege, aus denen sich die Richtigkeit der genannten Positionen überprüfen ließen, waren nicht angeschlossen. Dennoch hat das Pflegschaftsgericht diesen Bericht, bestehend aus Aufschlüsselung und Beilagen einerseits als Pflegschaftsrechnung mit den gelegten Beilagen zur Kenntnis genommen und pflegschaftsgerichtlich mit Beschluss bestätigt (Beschluss 2 P 135/08f-252 vom 19.12.2019), andererseits auch als Lebenssituationsbericht zur Kenntnis genommen (Beschluss 2 P 135/08f-251 vom 19.12.2019).

Gemäß TP 7 I lit c Z 2 GGG löst die Gebührenpflicht das Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG) aus. Das mit der Gebührenerhebung betraute Organ der Justizverwaltung hat sich bei der Berechnung und Einhebung der Gerichtsgebühren an den Inhalt des die Gebühr auslösenden Gerichtsbeschluss zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl VwGH 89/16/0022 und Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8 E8 zu § 1 GGG).
Die Pauschalgebühr wurde daher zu Recht auf Grundlage der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmung auferlegt, zumal es nicht Aufgabe des mit der Gebührenerhebung betrauten Organs der Justizverwaltung ist, zu prüfen, ob der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes auf Grund der für den Pflegebefohlenen eingebrachten Eingabe zu recht erging oder nicht.

Die Höhe der auferlegten Gebühr wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sodass die Beschwere insgesamt als unbegründet abzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, da diese nicht beantragt war und der Sachverhalt auf Grundlage des Aktes geklärt ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der gegenständliche Sachverhalt geht über den konkreten Einzelfall hinaus. Mehrfach wurde von Erwachsenenvertretern vorgebracht, dass Lebenssituationsberichte zu Pflegebefohlenen vom Pflegschaftsgericht als Rechnungslegung gewertet und mit Beschluss bestätigt worden seien, was wiederum die Vorschreibung der Gebühr gem. TP 7 I lit c Z 2 GGG auslöste, obwohl im Grundverfahren die Voraussetzungen für die Beschlusserlassung nicht gegeben gewesen seien.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Erwachsenenvertreter Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebührenauferlegung pflegschaftsgerichtliche Genehmigung Pflegschaftsrechnung Rechnungslegung Rechtsfrage Revision zulässig Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2231941.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten