TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W178 2233501-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

ASVG §49 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FSVG §2
FSVG §3
FSVG §5
FSVG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2233501-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Dr.in Ilse Korenjak, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 03.06.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Beiträge zur Sozialversicherung für die Jahre 2017 und 2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) mit Bescheid vom 03.06.2020 aus, dass der Beschwerdeführer zum 25.04.2020 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung inklusive Verzugszinsen in einer Gesamthöhe von EUR 1.636,14 zu zahlen.

In der Begründung stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2016 XXXX als angestellter Arzt tätig sei und für die Behandlung von Pfleglingen in der Sonderklasse Sondergebühren beziehe. Aufgrund der Tätigkeit als Arzt sei er zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet worden. Im Zeitraum vom 28.11.2017 bis 07.01.2018 habe er Krankengeld bezogen. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) seien als Beitragsgrundlagen für Jänner bis November 2017 EUR 54.282,00 zzgl. EUR 9.960,00 Sonderzahlungen und für Jänner bis Dezember 2018 EUR 60.021,00 zzgl. EUR 10.260,00 Sonderzahlungen gespeichert worden. In seiner Versicherungserklärung vom 13.05.2019 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er die Sondergebühren als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlage und diese nicht Teil der Beitragsgrundlage im Rahmen seines Dienstverhältnisses seien. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 90.745,22 und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 8.956,58 ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 seien Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 111.658,38 und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.845,99 ausgewiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2016 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege. Wenn Ärzte Entgelt für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse beziehen würden und diese nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt würden, liege eine freiberufliche Tätigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit während seines Krankenstandes nicht angezeigt. Der Bescheid enthält weiters eine Berechnung der Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung für die Jahre 2017 und 2018 auf Basis der oben angeführten ASVG-Beitragsgrundlagen und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung des § 35a GSVG, wonach bei einer Mehrfachversicherung die Summe aus den Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden dürfe. Zudem seien für den Zeitraum von 19.03.2020 bis 24.04.2020 Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG in Höhe von EUR 5,57 zu entrichten, da die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit bezahlt worden seien. Die Fälligkeit der Beiträge sei gemäß § 35 Abs. 2 GSVG mit 29.02.2020 eingetreten, da die gegenständlichen Beiträge mit Kontoauszug vom 25.01.2020 vorgeschrieben worden seien. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge sei daher nicht verjährt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er im Zeitraum vom 28.11.2017 bis 07.01.2018 Krankengeld bezogen habe und aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine Sondergebühren lukrieren habe können. Die Sondergebühren, die er als angestellter Arzt für die Behandlung von Pfleglingen in der Sonderklasse erhalte, seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und würden daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Die SVS habe aufgrund der Einkommensteuerbescheide die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 festgestellt und die Beiträge mit Kontoauszug vom 25.01.2020 vorgeschrieben. Aufgrund des Krankenstandes habe der Beschwerdeführer weniger verdient, sodass sein Basisentgelt unter die Höchstbeitragsgrundlage gesunken sei. Da er in dieser Zeit auch keine Sonderklassegelder habe erwirtschaften können, sei in diesem Zeitraum auch kein Sozialversicherungsanspruch bei der belangten Behörde für diese Sonderklassegelder entstanden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte nach der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen sei. Demgemäß sei die Versicherungspflicht der Höhe nach nur für den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer bei der ÖGK über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen sei, ausgesetzt worden. In dem Zeitraum, in dem das Basisentgelt unter die Höchstbeitragsgrundlage gesunken sei (Zeit des Krankenstandes), sei die Versicherungspflicht bei der belangten Behörde schlagend geworden. Dass der Beschwerdeführer die Versicherungspflicht durch eine Ruhensmeldung vermeiden könne, sei denkunmöglich, da er seinen Krankenstand nicht im Voraus wissen und melden könne. Der Bescheid sei daher in Folge von Gleichheitswidrigkeit sowie wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben. Würden die Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Bescheid im aufgezeigten Sinne vollzogen werden, hätte dies nach Ansicht des Beschwerdeführers nämlich zur Folge, dass eine Person bei einem geringeren Einkommen eine höhere Steuerlast zu tragen hätte als jene, die über ein höheres Einkommen verfüge. Dies widerspreche sämtlichen einschlägigen Bestimmungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die SVS legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass ein freiberuflich tätiger Arzt gemäß § 5 Z 1 FSVG nur dann aus der Pflichtversicherung ausgenommen sei, wenn die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit der Ärztekammer angezeigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2016 XXXX als angestellter Arzt tätig und erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahre 2017 und 2018) für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse Sondergebühren, die nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt wurden.

Von 28.11.2017 bis 07.01.2018 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Für diesen Zeitraum erfolgte keine Anzeige der Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit bei der Ärztekammer durch den Beschwerdeführer.

Die ASVG-Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 beträgt EUR 54.282,00 zuzüglich EUR 9.960,00 Sonderzahlungen und für das Jahr 2018 EUR 60.021,00 zuzüglich EUR 10.260,00 Sonderzahlungen.

Im Jahr 2017 hatte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 8.956,58 und im Jahr 2018 in Höhe von EUR 9.845,99.

Mit Kontoauszug vom 25.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von EUR 1.636,14 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der SVS und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die Nichtausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht bei der Ärztekammer angezeigt habe. Dem trat die Beschwerde nicht entgegen, sondern brachte lediglich vor, dass dem Beschwerdeführer eine solche Meldung im Falle eines Krankenstandes nicht möglich gewesen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG gelten Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.

Gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 FSVG ist die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG eine freiberufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 FSVG.

Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.

Gemäß § 5 FSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 ausgenommen:

1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;

Gemäß § 8 FSVG haben die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten als Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Versicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung.

Der Beitrag zur Unfallversicherung für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG teilversicherten Personen beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG für das Jahr 2017 EUR 9,33 und für das Jahr 2018 EUR 9,60 monatlich.

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bzw. § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG bzw. § 68 Abs. 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

3.2. Zur gegenständlichen Beschwerde

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für die Kalenderjahre 2017 und 2018 Beiträge in Höhe von EUR 1.636,14 inklusive Verzugszinsen vorgeschrieben.

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse durch den Beschwerdeführer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 FSVG darstellt, er dafür Sondergebühren erhält und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG unterliegt.

Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass er während seines Krankenstandes keine Sondergebühren habe lukrieren können und daher in diesem Zeitraum auch nicht der Pflichtversicherung nach dem FSVG unterliege.

Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer keinen der in § 5 FSVG taxativ angeführten Ausnahmetatbestände erfüllte. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, erstattete er insbesondere keine Anzeige der Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit bei der Ärztekammer gemäß § 5 Z 1 FSVG. Aus dem Gesetz ergeben sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nur vorübergehende Nichtausübung (z.B. infolge Krankheit) ohne weiteres zu einer Unterbrechung der Versicherungspflicht führt. Dies wird auch durch die Erläuternden Bemerkungen zum BGBl. Nr. 680/1991 belegt, mit dem dieser Ausnahmetatbestand des § 5 FSVG eingeführt wurde. Darin wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die Ausnahme von Pflichtversicherung nach dem FSVG wegen Nichtausübung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit „unter Bedachtnahme darauf, daß die entsprechende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG eine Anzeige der Nichtausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung voraussetzt“ ebenfalls an eine diesbezügliche Anzeige bei der Ärztekammer zu binden ist (s. ErläutRV 288 BlgNR 18. GP 3). Das Vorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, im Falle eines Krankenstandes eine Anzeige der Nichtausübung zu erstatten, geht daher ins Leere.

Es wurden die nach dem Einkommenssteuerbescheiden 2017 und 2018 bezogenen steuerlichen Einkünften an selbstständiger Tätigkeit herangezogen; soweit der Bf während seiner Erkrankung keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezog , wurden sie auch nicht der Beitragspflicht unterzogen.

Als zweiter Beschwerdepunkt wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Jahren aufgrund seiner Erkrankung nicht bereits durch die ASVG-Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe und damit die Versicherungspflicht bei der SVS schlagend geworden sei. Das stelle eine Gleichheitswidrigkeit dar, die darin bestehe, dass eine Person bei einem geringeren Einkommen eine höhere Steuerlast zu tragen habe, als jene, die über ein höheres Einkommen verfüge.

Durch dieses Vorbringen kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt werden. Es trifft zwar zu, dass im Falle des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage durch Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, aus denen die Beitragsgrundlage nach dem ASVG gebildet wird, keine Beiträge nach dem FSVG zu entrichten sind. Wird die Höchstbeitragsgrundlage jedoch nicht alleine durch die ASVG-Beitragsgrundlage überschritten, sind auch Beiträge nach dem FSVG vorzuschreiben. Dabei gilt aber im vorliegenden Fall der Grundsatz, dass auch bei einer Mehrfachversicherung die Einkünfte ausschließlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Berechnung der Beiträge der Sozialversicherungen herangezogen werden.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach dieser Regelung daher ein über der Höchstbeitragsgrundlage liegendes Einkommen verhältnismäßig weniger von der Beitragspflicht belastet wird als ein mittleres oder niedrigeres Einkommen. Dabei handelt es sich um eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, mit der er den diesbezüglichen Spielraum nicht überschreitet. Dass gegen dieses System einer Mehrfachversicherung mit gemeinsamer Höchstbeitragsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof bestätigt (VfGH 30.06.2004, B 869/03). Eine Gleichheitswidrigkeit kann daher auch im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, zumal Beiträge auch hier nur auf Basis der tatsächlich lukrierten Einkünfte bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden.

Die vorliegende Beschwerde enthält auch kein Vorbringen betreffend die konkrete Höhe der von der SVS im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge. Da die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der freiberuflichen Tätigkeit zusammen mit den ASVG-Beitragsgrundlagen die jährliche Höchstbeitragsgrundlage in beiden verfahrensgegenständlichen Jahren überschreiten würden, wurden die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von 20 % der Beitragsgrundlage, gemäß § 25 Abs. 5 GSVG auf Basis der Differenz zwischen der Höchstbeitragsgrundlage und der ASVG-Beitragsgrundlage errechnet. Die Beiträge zur Unfallversicherung sind Fixbeträge und betragen für das Jahr 2017 EUR 9,33 und für das Jahr 2018 EUR 9,60 monatlich.

Es ergaben sich daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken betreffend die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge. Zudem ist festzuhalten, dass weder das Recht zur Feststellung Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch zur Einforderung der festgestellten Beitragsforderungen verjährt ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Arzt Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Krankenstand Sonderzahlung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2233501.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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