Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 26. Juli 1996, Zl. LGS/4/1218/96, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 15. Mai 1996 versagte das Arbeitsmarktservice St. Veit/Glan dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10. April bis 30. April 1996. Begründend wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung als Traktorführer bei einer näher genannten Firma mit Arbeitsantritt am 10. Mai 1996 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Umstände für eine eventuelle Nachsicht lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im wesentlichen vorbrachte, seit 1950 einen eigenen Arbeitsplatz zu haben. Er ersuche daher, ihm die Notstandshilfe bis zum Antritt seiner Universalerbschaft anzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach der Begründung habe die dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprochen. Der Beschwerdeführer habe die zugewiesene Beschäftigung jedoch nicht angenommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG habe er niederschriftlich angegeben, daß er einen eigenen Arbeitsplatz, nämlich eine Landwirtschaft mit 81 ha, habe. Das Bezirksgericht
St. Veit/Glan händige ihm die Unterlagen einer Erbschaft nicht aus. Aus diesem Grund sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsichtserteilung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Aus seinem Verfahrensakt beim Arbeitsamt sei ersichtlich, daß bereits für die Zeit vom 21. März bis 17. April 1995 und vom 24. Mai bis 4. Juli 1995 ein Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verfügt worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde habe die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und seine Gesundheit und Sittlichkeit (gemeint: nicht) gefährdet. Die Beschäftigung sei weiters angemessen entlohnt gewesen, da der monatliche Bruttolohn mit S 13.500,-- den bestehenden Kollektivvertragsbestimmungen entspreche. Da der Beschwerdeführer keinen erlernten Beruf habe, jedoch als Hilfsarbeiter, Forstarbeiter und Beifahrer beschäftigt gewesen sei, habe die ihm zugewiesene Beschäftigung auch diesbezüglich den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprochen. Berücksichtigungswürdige Gründe, die eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluß des Bezuges der Notstandshilfe rechtfertigen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (dem Vorbringen nach) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird lediglich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet, die belangte Behörde habe die Zumutbarkeitskriterien unrichtig beurteilt und somit rechtswidrig die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlVG angewendet.
Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.
Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wer eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0070, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268).
Die Beschwerde tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegen. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Da der Beschwerdeführer keinen erlernten Beruf hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine künftige Verwendung in diesem wesentlich erschwert sein könnte. Für die Frage der Zumutbarkeit ist das Vorhandensein eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes bzw. das Bestehen von Erbschaftsstreitigkeiten nach der oben wiedergegebenen Bestimmung nicht maßgeblich.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080266.X00Im RIS seit
18.10.2001