Entscheidungsdatum
14.11.2020Norm
ASVG §410Spruch
W228 2222132-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 08.07.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass für den bei der XXXX GmbH als Vertriebsaußendienstmitarbeiter tätig werdenden XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen während des Zeitraumes vom 15.04.2018 bis 30.04.2018 die allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 995,44 und während des Zeitraumes von 01.05.2018 bis 11.05.2018 die allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.009,63 in Betracht kommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 12.12.2016 als Vertriebsaußendienstmitarbeiter für die XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt sei. Er erhalte neben seinen laufenden Bezügen auch einen Sachbezug, nämlich einen Firmen-PKW, der ihm zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe. Für diesen Sachbezug seien monatlich € 336,45 bei der Abrechnung des Beschwerdeführers angesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von 19.03.2018 bis 11.05.2018 im Krankenstand befunden. Er habe bereits Vorerkrankungen von 27.11.2017 bis 04.12.2017 sowie von 05.03.2018 bis 12.03.2018 gehabt. In diesen Zeiträumen sowie im Zeitraum zwischen 19.03.2018 bis 14.04.2018 habe er Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung gehabt, weshalb das Krankengeld in diesen Zeiträumen zur Gänze ruhte. Ab dem 15.04.2018 habe ein Anspruch des Beschwerdeführers auf halbe Entgeltfortzahlung bestanden. Der Firmen-PKW sei während des Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht an den Dienstgeber zurückgestellt worden und sei dem Beschwerdeführer sohin zur Benützung weiterhin zur Verfügung gestanden. Für den Sachbezug PKW sei daher sowohl für den Abrechnungsmonat April als auch für den Abrechnungsmonat Mai ein Betrag in der Höhe von € 336,45 anzusetzen, da der Sachbezug PKW aufgrund seiner Unteilbarkeit solange weitergewährt werde, bis der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers zur Gänze erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.08.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.04.2018 bis 11.05.2018 unstrittig Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung gehabt habe. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum dennoch Anspruch auf Weitergewährung des vollen Sachbezuges (Firmen-PKW) und somit einen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge gehabt habe, sei verfehlt. Vielmehr habe auch bezüglich der Sachbezüge nur ein Anspruch auf Gewährung der Hälfte bestanden. Weder aus dem Gesetz noch aus dem hier anwendbaren Kollektivvertrag noch aus dem Dienstvertrag ergebe sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Weitergewährung des gesamten Sachbezuges während Zeiten der halben Entgeltfortzahlung. Er habe daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf die Hälfte des Sachbezuges gehabt. Es könne nicht darauf ankommen, ob das Fahrzeug tatsächlich zurückgegeben wurde oder nicht. Zudem sei zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes in diesem Zeitraum auch faktisch gar nicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug zurückzustellen bzw. zu benutzen. In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 15.04.2018 keineswegs einen über 50% hinausgehenden gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge gehabt habe. In die allgemeine Beitragsgrundlage für die Zeiträume 15.04.2018 bis 30.04.2018 und 01.05.2018 bis 11.05.2018 hätte daher der Sachbezug für den PKW nicht miteinbezogen werden dürfe.
Die Beschwerdesache wurde am 25.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.07.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der ÖGK übermittelt.
Am 20.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.07.2020 die XXXX GmbH um die Beantwortung diverser Fragen ersucht.
Am 03.09.2020 langte eine mit 31.08.2020 datierte Stellungnahme der XXXX GmbH ein, in welcher die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020 gestellten Fragen beantwortet wurden. Mit der Stellungnahme wurden diverse Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.09.2020 der belangten Behörde den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der XXXX GmbH übermittelt.
Am 02.10.2020 langte eine mit 29.09.2020 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.10.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der XXXX GmbH sowie zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der ÖGK übermittelt.
Am 21.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.10.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 12.12.2016 bei der XXXX GmbH als Vertriebsaußendienstmitarbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er wurde durch die XXXX GmbH als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung bei der ÖGK angemeldet. Als Monatsgehalt wurden € 3.000,00 brutto inklusive aller Überstunden vereinbart.
Dem Beschwerdeführer wurde von der XXXX GmbH ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt, welcher diesem auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Die Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeuges wurde nicht schriftlich im Dienstvertrag festgehalten, sondern erfolgte mündlich im Zuge des Einstellungsgesprächs. Der Beschwerdeführer hat am 16.12.2016 das Firmenfahrzeug übernommen.
Die Benützung und Handhabe des, dem Beschwerdeführer von der XXXX GmbH zur Verfügung gestellten, Firmenfahrzeuges wurde in der „Benützungsrichtlinie für Firmen-PKW“ der XXXX GmbH geregelt. In dieser Benützungsrichtlinie ist festgehalten: „(…) sobald der Arbeitnehmer kein laufendes Entgelt mehr vom Arbeitgeber erhält (zum Beispiel im Falle einer Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz), erlöschen der Anspruch auf das Firmenfahrzeug sowie der in diesem Zusammenhang stehende etwaige Geldersatz. (…)“. Weiters wurde in der Benützungsrichtlinie festgehalten, dass mit der Unterzeichnung der Benützungsrichtlinie festgelegt wird, dass das Fahrzeug seitens des Unternehmens kurzfristig für einen anderen Firmenzweck entschädigungslos verwendet werden kann, die Genehmigung zur Privatnutzung widerrufen werden kann oder auch das Firmenfahrzeug dauerhaft entzogen werden kann, wobei in den beiden letztgenannten Fällen an den Mitarbeiter eine Ersatzleistung in Höhe des aktuellen Sachbezuges geleistet wird.
Für diesen Sachbezug (Firmen-PKW) sind monatlich € 336,45 bei der Abrechnung des Beschwerdeführers anzusetzen.
Von 19.03.2018 bis 11.05.2018 befand sich der Beschwerdeführer arbeitsunfähig im Krankenstand. Er hatte bereits Vorerkrankungen von 27.11.2017 bis 04.12.2017 sowie von 05.03.2018 bis 12.03.2018, welche bei der Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung berücksichtigt wurden. Im Zeitraum zwischen 19.03.2018 bis 14.04.2018 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung, weshalb das Krankengeld in diesem Zeitraum zur Gänze ruhte.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 15.04.2018 bis 11.05.2018 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung.
Das Firmenfahrzeug wurde während des Krankenstandes des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht an die XXXX GmbH zurückgestellt. Es fand bezüglich einer allfälligen Rückstellung auch kein direkter Kontakt zwischen der Personalabteilung der XXXX GmbH und dem Beschwerdeführer statt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH sowie zum vereinbarten Monatsgehalt ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 12.12.2016.
Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer von der XXXX GmbH ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, welches von diesem auch privat genutzt werden durfte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Firmenfahrzeug am 16.12.2016 übernommen hat, ergibt sich aus dem von ihm unterschriebenen Übernahmeprotokoll, in welchem auch auf die Einhaltung der „Benützungsrichtlinie von Firmen-PKW“ hingewiesen wurde. Das Übernahmeprotokoll und die Benützungsrichtlinie liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zu den Krankenständen sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 19.03.2018 bis 14.04.2018 Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung sowie im Zeitraum 15.04.2018 bis 11.05.2018 Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung hatte.
Zur Feststellung, wonach das Firmenfahrzeug während des Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht an die XXXX GmbH zurückgestellt wurde, ist beweiswürdigend auf die Stellungnahme der XXXX GmbH vom 31.08.2020 zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass eine Rückstellung des Firmenfahrzeuges aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers ursprünglich nicht gefordert worden sei, zumal die XXXX GmbH von keinem längeren Krankenstand ausgegangen sei. Aufgrund des späteren schlechten Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers sei es diesem dann nicht mehr zumutbar gewesen, das Fahrzeug zurückzustellen und sei eine Rückstellung nicht veranlasst worden, zumal eine solche einen verhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet hätte. Auch im Schreiben der XXXX GmbH vom 26.06.2018 wurde ausgeführt, dass eine eventuelle Rückstellung des Firmenfahrzeuges organisatorisch nicht möglich gewesen sei.
Der Umstand, wonach kein direkter Kontakt zwischen der Personalabteilung der XXXX GmbH und dem Beschwerdeführer stattfand, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der XXXX GmbH vom 31.08.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Aufgrund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Als Entgelt gelten nach § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG nicht die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln.
Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs geht aber über die bloße "Beförderung" hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeuges (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugute kommen, die über die reinen Kosten der Beförderung hinausgehen und daher der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG nicht mehr unterfallen, sondern als Entgelt im Sinne der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG nach § 50 ASVG zu bewerten sind (VwGH 92/08/0098).
Die Pflicht zur Weitergewährung von Sachbezügen richtet sich grundsätzlich nach den Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Während eines Krankenstandes mit voller Entgeltfortzahlung sind auch Sachbezüge voll weiter zu gewähren. Im gegenständlichen Fall bestand für verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 15.04.2018 bis 11.05.2018 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf halbe Entgeltfortzahlung. Eine verhältnismäßige Reduktion des Sachbezuges PKW scheitert an der Unteilbarkeit des gegenständlichen Sachbezuges. In der Praxis werden Sachbezüge häufig solange uneingeschränkt weiter gewährt, bis der Entgeltfortzahlungsanspruch zur Gänze erloschen ist. Nach Erlöschen des Entgeltfortzahlungsanspruches ist ein Entzug des privat genutzten Firmenfahrzeuges möglich. Davor kann das Fahrzeug nur in all jenen Fällen zurückverlangt werden, wenn einerseits dienstvertraglich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde und andererseits ein sachlicher Grund vorliegt.
Im gegenständlichen Fall bestand – unbestritten – für verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 15.04.2018 bis 11.05.2018 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf halbe Entgeltfortzahlung. Der in der Benützungsrichtlinie geregelte Fall, wonach der Anspruch auf das (unteilbare) Firmenfahrzeug erlischt, sobald der Arbeitnehmer kein laufendes Entgelt mehr vom Arbeitgeber erhält, gelangt daher gegenständlich nicht zur Anwendung. Überdies sind auch die anderen drei in der Benützungsrichtlinie angeführten Fälle, wonach erstens das Fahrzeug kurzfristig für einen anderen Firmenzweck verwendet werden kann, zweitens die Genehmigung zur Privatnutzung widerrufen werden kann und drittens das Firmenfahrzeug dauerhaft entzogen werden kann, nicht eingetreten.
Das Firmenfahrzeug wurde für keinen anderen Firmenzweck verwendet, zumal seitens der XXXX GmbH eine Rückstellung des Fahrzeuges nicht veranlasst wurde, sich das Fahrzeug weiterhin beim Beschwerdeführer befand und die XXXX GmbH das Fahrzeug daher nicht für einen anderen Zweck verwenden konnte.
Die Genehmigung der Privatnutzung wurde nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf setzt den Zugang der Widerrufserklärung voraus, was jedoch nicht erfolgt ist, zumal – wie festgestellt – kein direkter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Personalabteilung der XXXX GmbH bestand.
Ein dauerhafter Entzug des Firmenfahrzeuges fand jedenfalls nicht statt, zumal – wie bereits ausgeführt – eine Rückstellung nicht veranlasst wurde.
Zumal keine Rückstellung bzw. kein Widerruf erfolgt ist, handelte es sich bei dem Firmenfahrzeug nach wie vor um einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der dem Beschwerdeführer grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung gestanden ist. Dass das Fahrzeug im verfahrensrelevanten Zeitraum vom Beschwerdeführer nicht verwendet wurde bzw. eine Nutzung aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht möglich war, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Der wiederholte Verweis in den Schriftsätzen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf § 8 Abs. 1 AngG übersieht die Spezifität des § 49 Abs. 1 ASVG. Letztere Bestimmung ist als lex specialis bezüglich des Sachbezuges im gegenständlichen Fall anwendbar.
Aus der geänderten Lohnabrechnung, wie sie aus den Lohnzetteln hervorgeht, war für den gegenständlichen Fall ebenso nichts zu gewinnen, zumal diese durch eine externe Lohnverrechnung erfolgte, wie der Stellungnahme der XXXX GmbH zu entnehmen ist.
Weiters kann das Vorbringen zu RIS-Justiz RS0103306 sowie 9 ObA 25/16s vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. In allen dort wiedergegebenen Fallkonstellationen wurde seitens des Dienstgebers ein Sachbezug nicht (mehr) gewährt. Eine Anwendung dieser Rechtssätze auf den gegenständlichen Fall erscheint schon unter Beachtung der gegenständlichen Fallkonstellation einer Erkrankung des BF und der daraus hervorgehenden Hinderung an der Nutzung des PKW ausgeschlossen, da hier ein Sachbezug gewährt wurde und zwar in vollem Ausmaß.
Der Beschwerdeführer hatte sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 15.04.2018 bis 11.05.2018 einen vertraglichen Anspruch auf Weitergewährung des vollen Sachbezugs im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Er hatte sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung sowie Anspruch auf vollen Sachbezug und somit Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge.
Die belangte Behörde hat daher bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Zeiträume 15.04.2018 bis 30.04.2018 und 01.05.2018 bis 11.05.2018 zu Recht den Sachbezug PKW für den jeweiligen Abrechnungsmonat mit € 336,45 angesetzt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzestext des § 49 ASVG ist klar und deutlich, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat. Bei der Prüfung des zivilrechtlichen Anspruchs als Vorfrage haben sich für den erkennenden Richter ebenso keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Entgeltfortzahlungsanspruch Kraftfahrzeug Krankenstand private Nutzung SachbezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2222132.2.00Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021