Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2163657-5/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von (1) XXXX , vertreten durch: RA Mag. Antonius FALKNER, (2) XXXX , vertreten durch: ECA Treuhand Partner Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 05.04.2017, Zl. 2017-18-GPLA-SV-JHa-V-014/1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 und am 21.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer am 26.12.2015, am 02.01.2016, am 09.01.2016, vom 11.01.2016 bis 16.01.2016, am 23.01.2016, am 26.01.2016, am 30.01.2016, am 04.02.2016, am 06.02.2016 vom 13.02.2016 bis 14.02.2016, vom 19.02.2016 bis 20.02.2016, am 22.02.2016, vom 25.02.2016 bis 27.02.2016, am 05.03.2016, vom 07.03.2016 bis 12.03.2016, vom 18.03.2016 bis 20.03.2016, vom 24.03.2016 bis 26.03.2016, am 02.04.2016, vom 04.04.2016 bis 09.04.2016, am 11.04.2016 und am 13.04.2016 auf Grund seiner Tätigkeit als Busfahrer bei der Zweitbeschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.
2. Gegen diesen den Beschwerdeführern am 07.04.2017 zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit dem Schriftsatz vom 04.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme.
4. Am 14.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer, der Geschäftsführer H XXXX H XXXX für die Firma XXXX GmbH & Co KG, M XXXX K XXXX , A XXXX G XXXX für die XXXX GmbH und der Zeuge J XXXX M XXXX einvernommen.
5. Am 21.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Geschäftsführer M XXXX G XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin sowie O XXXX L XXXX als Zeuge und C XXXX D XXXX einvernommen wurden. In dieser mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG wird die gegenständliche Verwaltungsgerichtssache zur Entscheidung von den Rechtssachen I413 2163657-1, I413 2163657-2, I413 2163657-3 und I413 2163657-4 getrennt.
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in B XXXX und ist gelernter Koch und Kellner, zum Lenken von Bussen und Lastkraftwagen berechtigt, und verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen) mit einem Omnibus“, „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Restaurant““, „Mietwagengewerbe (Beförderung mit PKW) mit einem PKW“, „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem LKW“. Aufgrund seiner vorgenannten aufrechten Gewerbeberechtigungen ist er Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol. Der Erstbeschwerdeführer hat seine Tätigkeit so ausgerichtet, dass er überall dort, wo „Not am Mann“ ist, flexibel einspringen und aushelfen kann. Seine Dienstleistungen bietet er im Raum Telfs bis Imst im Tiroler Oberland an und ist über Mundpropaganda für solche Tätigkeiten bekannt. Seine Dienstleistungen bietet er von zu Hause in Barwies aus an, wo er als „One-Man-Show“ ein eigenes Zimmer als Büro eingerichtet hat, das mit einem Schreibtisch, einem Sessel, einem Computer, Regalen und Ordnern ausgestattet ist. Zudem hat er ein neben seinem privaten Mobiltelefon ein betrieblich genutztes. Als weitere Betriebsmittel besitzt er einen Neunsitzer-Bus der Marke Renault Trafic, einen PKW und einen Mietwagen. Den Renault Trafic verwendet er auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe des Hausmeisterservice. Weiters besitzt er Werkzeuge zur Schneeräumung, Besen, Schaufeln und Geräte zum Rasen Mähen und Hecken Schneiden. Für seine Buchhaltung beauftragte er H XXXX H XXXX in Mieming. Er unterhält unter „ XXXX .tirol“ eine Homepage, die mit „ XXXX Fahrservice & Dienstleistungen“ übertitelt ist, seine Mobiltelefonnummer, Adresse und E-Mail ausweist und unter „Meine Services“ folgende Dienstleistungen anbietet: „Ich bin Ihre Vertretung für den Notfall: Gewerblich oder Privat... - für freie Tage, Krankenstand, grössere Veranstaltungen oder bei zu wenig Personal. HAUSMEISTER- und EINKAUFSSERVICE IN DER GASTRONOMIE: Gelernter Koch und Kellner Fuer FAHRSERVICE: Busfahrer für Ausflugs- und Linienverkehr, Flughafentransfer und Überstellungsfahrten ALS LKW-FAHRER: ADR-Schein (Stückgut und Tankwagen)“. Über den auf dieser Homepage verfügbaren Terminkalender „Mein Terminkalender XXXX – Termine“ kann Einsicht genommen werden, ob der Erstbeschwerdeführer an einem bestimmten Tag verfügbar ist oder nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX GmbH, ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Nassereith. Ihre Geschäftsführer und Mitgesellschafter sind M XXXX G XXXX und S XXXX G XXXX , die gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten. Der Geschäftszweig der Zweitbeschwerdeführerin ist „Reisebüro und Personenbeförderung“. Sie bietet als „ XXXX “ Dienstleistungen als Busunternehmen von der Autobusvermietung für einen Hoteltransfer oder eine Stadtrundfahrt bis zur mehrwöchigen Europarundreise, der Bereitstellung von Stadtführern, Reiseleitern und Dolmetschern, bis zur Beratung über geeignete Reiserouten, außerdem die Organisation von Eintages-Ausflugsfahrten sowie Mehrtagesfahrten, Seniorenreisen, Musical- und Festspielfahrten sowie im Winter Schi-Safari Fahrten in die Schiregionen Tirols an. Zudem bietet die Zweitbeschwerdeführerin auch Schibus- und Schulbuslinienverkehr an. Die Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt mehrere Arbeitnehmer als Busfahrer. Der Erstbeschwerdeführer fuhr bereits früher jahrelang für die Zweitbeschwerdeführerin und war 2005 bis 2007 selbst angestellter Busfahrer der Zweitbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer am 26.12.2015, am 02.01.2016, am 09.01.2016, vom 11.01.2016 bis 16.01.2016, am 23.01.2016, am 26.01.2016, am 30.01.2016, am 04.02.2016, am 06.02.2016 vom 13.02.2016 bis 14.02.2016, vom 19.02.2016 bis 20.02.2016, am 22.02.2016, vom 25.02.2016 bis 27.02.2016, am 05.03.2016, vom 07.03.2016 bis 12.03.2016, vom 18.03.2016 bis 20.03.2016, vom 24.03.2016 bis 26.03.2016, am 02.04.2016, vom 04.04.2016 bis 09.04.2016, am 11.04.2016 und am 13.04.2016 für die Zweitbeschwerdeführerin als Busfahrer tätig.
Der Erstbeschwerdeführer kam zur Tätigkeit als Busfahrer bei der Zweitbeschwerdeführerin über persönliche Kontakte, zumal er bei der Zweitbeschwerdeführerin früher bereits jahrelang gefahren ist und auch einmal ihr Dienstnehmer war. Der Erstbeschwerdeführer traf mit der Zweitbeschwerdeführerin eine mündliche Vereinbarung, wonach der Erstbeschwerdeführer Busfahrten für die Zweitbeschwerdeführerin als Busfahrer sowohl im Linienverkehr als auch im Transferverkehr vornimmt, wenn ein Busfahrer von der Zweitbeschwerdeführerin benötigt wird. Für diese Tätigkeit war ein Entgelt von EUR 25,00 pro Stunde bzw ein pauschaler Tagessatz von EUR 250,00 vereinbart.
Dieses Entgelt stellte der Erstbeschwerdeführer zum jeweils Monatsletzten für den betreffenden Monat der Zweitbeschwerdeführerin in Rechnung. In der Monatsrechnung führte der Erstbeschwerdeführer alle im betreffenden Monat angefallenen, als „Facharbeiterstunden“ bezeichnete Zeiten sowie den Gesamtbetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer an. Ferner stand entweder in der Rechnung selbst eine detaillierte Zeitaufstellung oder befand sich eine solche auf einem Beiblatt zur Rechnung, welche von der Zweitbeschwerdeführerin auf Plausibilität hin überprüft wurde. Über den digitalen Tacho des jeweiligen Busses konnte jederzeit die verrechnete Zeit nachgeprüft werden, was die Zweitbeschwerdeführerin bei groben Abweichungen auch vorgenommen hätte. Der verrechnete Betrag wurde von der Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechender Kontrolle und Verbuchung auf das vom Erstbeschwerdeführer angegebene Konto bezahlt.
Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin umfasste die Durchführung von Busfahrten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dem Erstbeschwerdeführer die Zeit und die Daten genannt, wo er die Fahrgäste aufnehmen und absetzen musste. Er bekam auch Informationen, was für eine Fahrt das war und Informationen zur Fahrtroute. Solche Fahrten konnten Rundfahrten oder Ausflugsfahrten sein, aber auch Linienverkehrsfahrten im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen eigenen Omnibus. Den jeweiligen vom Beschwerdeführer gelenkten, mit dem Schriftzug „ XXXX “ gekennzeichneten Omnibus stellte die Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung. Nur wenn die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Buskapazitäten gehabt hätte, hätte der Erstbeschwerdeführer selbst einen eigenen Bus einsetzen dürfen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin ihm vorgeschrieben hätte, bei Reisegruppen einen Reisebus und nicht bloß einen Linienbus zu verwenden. Der Erstbeschwerdeführer hatte nur die Aufgabe, den Reisebus entsprechend den zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin zu lenken. Er musste sich nicht um Reparaturen, Service oder die Betankung des übernommenen Busses kümmern. Wie die festangestellten Busfahrer des Zweitbeschwerdeführerin, musste der Erstbeschwerdeführer den übernommenen Reisebus gereinigt der Zweitbeschwerdeführerin zurückstellen. Für den von der Zweitbeschwerdeführerin bereitgestellten Omnibus musste der Erstbeschwerdeführer kein Benützungsentgelt bezahlen.
Der Erstbeschwerdeführer musste sich im Linienverkehr strikt an die Zeiten und an die Fahrtroute der Buslinie halten. Er hatte keinerlei Flexibilität in der Erbringung seiner Fahrleistung und war an einen verbindlichen Fahrplan gebunden. Bei anderen Fahrten war der Erstbeschwerdeführer an die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgegebenen, mit deren Auftraggeber vereinbarten Zeiten und Orte gebunden. Der Erstbeschwerdeführer führte Stundenaufzeichnungen, die von der Zweitbeschwerdeführerin kontrolliert wurden. Alle Fahrten mit einem Reisebus der Zweitbeschwerdeführerin werden über den digitalen Tacho erfasst, sodass auch die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers über die Tachoscheibe des betreffenden Omnibusses erfasst wurde und von der Zweitbeschwerdeführerin jederzeit kontrolliert werden konnte.
Die Zweitbeschwerdeführerin versuchte durch die Art des Auftrages an den Erstbeschwerdeführer zu verhindern, dass dieser Kunden der Zweitbeschwerdeführerin abwerben konnte. Hätte die Zweitbeschwerdeführerin davon erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer ihre Stammkunden abgeworben hätte, hätte sie die Zusammenarbeit beendet. Eine solche Situation ist aber nicht vorgekommen.
Der Erstbeschwerdeführer musste sich nicht als Fahrer der Zweitbeschwerdeführerin kennzeichnen oder eine entsprechende Dienstkleidung tragen.
Der Erstbeschwerdeführer konnte ohne Konsequenzen zu befürchten einen Auftrag zum Tätigwerden als Busfahrer für die Zweitbeschwerdeführerin ablehnen, wenn er keine Zeit hatte. In diesem Fall hätte die Zweitbeschwerdeführerin bei einem anderen Busfahrer nachgefragt. Der Erstbeschwerdeführer war jedoch verpflichtet, die von der Zweitbeschwerdeführerin einmal übernommene Tätigkeit als Busfahrer persönlich auszuführen. Er hätte sich nur mit Rücksprache und Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin vertreten lassen können. Der Erstbeschwerdeführer ließ sich bei der Tätigkeit für die Zweitbeschwerdeführerin nie vertreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer, zu seinem Betrieb und zu seinen Betriebsmitteln basieren auf den glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4, S 17 f), seinen Angaben vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (ON 1) sowie hinsichtlich seiner Gewerbeberechtigungen zudem auch auf die WKO-Firmenabfrage der belangten Behörde (ON 10) sowie auf der Homepage www. XXXX .tirol (Zugriff 16.11.2020), die vollständig beschrieben und zitiert ist.
Die Feststellungen zur Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf dem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug sowie aus der Einsicht in die homepage der Zweitbeschwerdeführerin (https://www. XXXX .at/). Dass die Zweitbeschwerdeführerin mehrere Arbeitnehmer als Busfahrer beschäftigt, ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14). Der Erstbeschwerdeführer teilte sowohl vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (Protokoll S 2), als auch in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 15) mit, dass er vor seiner Selbständigkeit jahrelang früher bereits für die Zweitbeschwerdeführerin gefahren und dort auch einmal fix angestellt gewesen sei. Diese Aussage bestätigt die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 15) und teilt mit, dass dies in den Jahren 2005 bis 2007 gewesen sei.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer für die Zweitbeschwerdeführerin in den festgestellten Zeitpunkten tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie der glaubhaften Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 12) sowie der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 9 f). Dass der Erstbeschwerdeführer als Busfahrer tätig war, ergibt sich zweifelsfrei aus seiner Aussage am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 5) und der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 19.04.2016 (Protokoll S 2) und am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 10), wonach der Erstbeschwerdeführer nur als Busfahrer für die Zweitbeschwerdeführerin tätig war.
Die Feststellung, wie es zur Zusammenarbeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer gekommen ist, begründet dieser in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 15) damit, dass er persönliche Kontakte zur Zweitbeschwerdeführerin hatte, weil er jahrelang für diese gefahren und auch dort angestellt gewesen sei. Die Feststellungen, dass eine mündliche Vereinbarung über die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers bei der Zweitbeschwerdeführerin getroffen wurde, ergibt sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 15), welche inhaltlich auch von der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt wird (Protokoll vom 19.04.2016, S 2; Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020, S 10 und S 12). Dass Ein Stundensatz für die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers von EUR 25,00 pro Stunde vereinbart war, ergibt sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (Protokoll S 3 „Hinterm Lenkrad habe ich EUR 25 verrechnet.“) sowie der übereinstimmenden Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 19.04.2016 (Protokoll S 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 15) wiederholt der Erstbeschwerdeführer: „Wir haben uns finanziell so geeinigt, dass ich um 25 EUR die Stunde als Busfahrer zur Verfügung stehe.“ Pauschalen seien selten vereinbart worden, wenn aber eine Pauschale vereinbart worden sei, dann habe er „zumeist meinen Tagessatz von 250 EUR pro Tag verrechnet.“
Aus den im Verwaltungsakt (ON 1) einliegenden Rechnungen Nr 4/2015, Nr 1/2016 und Nr 4/2016 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer monatlich abrechnete und hierbei die Gesamtstundenanzahl an „Facharbeiterstunden“ des betreffenden Monats, den anzuwendenden Stundensatz und die Gesamtsumme sowie die Umsatzsteuer anführte. Dass der Rechnung entweder selbst oder auf einem Beiblatt eine detaillierte Stundenaufstellung enthalten war, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 13). Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt in der Einvernahme vom 19.04.2016 (Protokoll S 2), dass der Erstbeschwerdeführer monatliche Rechnungen gestellt hatte. In dieser mündlichen Verhandlung gibt ihr Geschäftsführer auch an, dass diese Zeiten auch auf Plausibilität hin überprüft worden seien und dass der digitale Tacho die Fahrtzeiten minutengenau aufzeichne, wodurch die verrechneten Zeiten auch nachprüfbar gewesen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aber die Rechnungen stets auf Plausibilität hin überprüft und hätte nur bei groben Abweichungen eine Auslesung des digitalen Tachos veranlasst (Verhandlungsprotokoll vom 21.19.2020, S 13). Dass nach entsprechender Prüfung der verrechnete Betrag auch bezahlt wurde, ergibt sich aus dieser Aussage.
Dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin die Durchführung von Busfahrten umfasste, ergibt sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 5) und der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 19.04.2016 (Protokoll S 2) und am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 10). In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 gibt zudem der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschwerdeführer die Zeit und Daten betreffend die Aufnahme und das Absetzen von Reisegästen bekannt gegeben bekam und auch Informationen zur Fahrtroute und die Art der Fahrt bekam (Verhandlungsprotokoll S 10). Dass der Erstbeschwerdeführer keinen eigenen Bus hatte, ergibt sich aus seiner Aussage am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 17), als er angab, nur einen neunsitzigen Bus der Marke Renault Trafic zu besitzen. Die Feststellung bezüglich des Zur Verfügung gestellten Reisebusses ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 10). Danach hätte der Erstbeschwerdeführer einen eigenen Bus nur nehmen können, wenn nicht bei der Zweitbeschwerdeführerin Kapazitäten gegeben wären, also ein Bus frei gewesen wäre. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer einen eigenen Bus verwendet hätte, hätte die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer die Art des Reisebusses, abhängig von der Art der Fahrt, die von diesem übernommen wurde, vorgegeben (Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020, S 10 und S 11). Dass der Erstbeschwerdeführer keine andere Aufgabe hatte, als den übernommenen Reisebus entsprechend den Vorgaben der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich Zeit und Fahrtroute zu lenken, ergibt sich aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 10) sowie des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 16). Der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gibt auch an, dass der Bus rein (also gereinigt) zurückzustellen war, was auch kollektivvertraglich für seine angestellten Busfahrer verpflichtend sei (Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020, S 13). Zwar gibt der Erstbeschwerdeführer an, dies sei nicht verpflichtend gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 17), jedoch erscheint die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Punkt glaubhafter als jene des Erstbeschwerdeführers, zumal der Erstbeschwerdeführer erkennbar bemüht war, so wenige Verpflichtungen wie möglich gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin einzuräumen, um seine Tätigkeit als selbständige zu präsentieren. Dass der Erstbeschwerdeführer kein Benützungsentgelt oder Miete für den von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Bus zahlen musste, ergibt sich aus der unmissverständlichen Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 16) sowie der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14). Es ergibt sich auch kein Hinweis aus dem Verwaltungsakt und aus dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Benutzungsentgelt von der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbart und verrechnet worden wäre.
Dass der Erstbeschwerdeführer sich im Linienverkehr strikt an die Zeiten und Route der Buslinie und an den Fahrplan halten musste und an diese gebunden war, ergibt sich bereits aus der Natur des Linienbusverkehrs, der keine individuellen Abweichungen nach dem Belieben des Fahrers oder der Fahrgäste duldet. Damit waren diese Parameter auch für den Erstbeschwerdeführer verbindlich, was die Zweitbeschwerdeführerin auch zugesteht (Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020, S 17). Dass er zeitlich bei allen Fahren durch Vorgaben gebunden war, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020, S 11 und S 17). Dass er auch an die vereinbarten Orte, Destinationen und Routen gebunden war, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls erwiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin erhält genaue Aufträge wann wer wo mit dem Bus aufzunehmen ist, welche Fahrt zu unternehmen ist und wann wer wo abzusetzen ist. Dass diese vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zweitbeschwerdeführerin und den Fahrtgästen nicht von ihr dem Erstbeschwerdeführer vorgeschrieben worden wären, erscheint wirtschaftlich betrachtet nicht plausibel, vielmehr musste der Erstbeschwerdeführer, den Auftrag entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Besteller der Fahrt und der Zweitbeschwerdeführerin abwickeln, weshalb davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur in zeitlicher, sondern in jeder Hinsicht – hinsichtlich Ort der Fahrtgästeaufnahme und des Absetzens der Fahrtgäste, Fahrtroute – Anweisungen von der Zweitbeschwerdeführerin erhalten hatte. Dementsprechend räumte der Erstbeschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2020 ein, dass er an Aufnahmezeiten und den Aufnahmeort gebunden war, er hätte nur die Freiheit gehabt, früher dorthin zu kommen (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 16) Der Erstbeschwerdeführer teilt in der mündlichen Verhandlung mit, dass er Stundenaufzeichnungen führe (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 17). In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass diese Stundenaufstellungen darauf überprüft wurden, ob die Zeiten tatsächlich für die Zweitbeschwerdeführerin verwendet worden sind (Verhandlungsprotokoll S 13). Dass alle Fahrten mit digitalem Tacho des Busses aufgenommen werden und damit die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers durch Auslesen des Tachos genau kontrolliert werden kann, ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 13). Die Zweitbeschwerdeführerin hätte auch solche Kontrollen bei Abweichungen der verrechneten Zeiten veranlasst.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch die Art des Auftrages zu verhindern suchte, dass der Erstbeschwerdeführer Kunden abwerben konnte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 15). Auch die weitere Feststellung, dass die Zusammenarbeit mit dem Erstbeschwerdeführer beendet worden wäre, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 21.10.2020 (aaO), wobei die Zweitbeschwerdeführerin einräumte, dass so etwas nicht vorgekommen sei.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer keine Dienstkleidung tragen musste, ergibt sich aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14).
Dass der Erstbeschwerdeführer ohne Konsequenzen einen Auftrag der Zweitbeschwerdeführerin ablehnen konnte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 (Verhandlungsprotokoll S 12). Der Erstbeschwerdeführer vermeint, einen anderen Inhaber eines D-Führerscheins als Vertretung bei Aufträgen der Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich einsetzen zu können, wobei er zugesteht, dass dies nie vorgekommen sei (Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2020, S 16). Dagegen gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, grundsätzlich sei eine Vertretung möglich, aber sie würde nicht jeden nehmen, den sie nicht kenne und hielt die Rücksprache bezüglich einer Vertretung für angebracht (Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2020, S 13). Aus diesen Äußerungen ist vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin sichtlich bemüht ist, die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in jeder Hinsicht unter Kontrolle zu halten, indem sie nicht nur die geleisteten Stunden kontrolliert, sondern ihm auch Vorgaben zu den Fahrten macht und die Aufträge so gestaltet, dass ein Abwerben möglichst vermieden wird, kein freies Vertretungsrecht des Erstbeschwerdeführers anzunehmen. Angesichts der engen Kontrolle und Führung des Erstbeschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdeführerin wäre die Annahme eines freien Vertretungsrechts unplausibel, sodass von einer höchstpersönlichen Leistung des Erstbeschwerdeführers auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 105/2020, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Der Erstbeschwerdeführer gehört nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Erstbeschwerdeführer nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehört.
§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).
Aus § 539a Abs 1 ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen Werkvertrag abschließen wollten, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Ebensowenig ist die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag von Bedeutung.
3.2. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob nach dem Gesamtbild des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses beim Erstbeschwerdeführer die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbedugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebdungenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).
Im gegenständlichen Fall war der Erstbeschwerdeführer als Chauffeur eines Omnibusses in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, die einer die Erteilung persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichkommt („stille Autorität“ des Dienstgebers) eingebunden. Er hatte sich innerhalb der Tage und Stunden, in denen er der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung stand, dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgegebenen Terminen, Ablaufplänen und der Aufbauorganisation am Veranstaltungsort einzuordnen und musste als eines von meheren „Rädchen“ in der Maschinerie der Zweitbeschwerdeführerin funktionieren und gegebenenfalls zusätzliche persönliche Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin ausführen.
Eine Integration in den Busbetrieb der Zweitbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Der Erstbeschwerdeführer war Teil der Busfahrer der Zweitbeschwerdeführerin. Hierbei ist auch in Erwägung zu ziehen, dass er Jahre früher als Dienstnehmer dieselben Aufgaben zu erfüllen hatte, wie im gegenständlichen Verfahren. Einen Unterschied zwischen der früheren Tätigkeit als Dienstnehmer und seiner jetzigen konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht plausibel machen. Die Erwartung, dass der Erstbeschwerdeführer weniger Fürsorge benötigt und viele Dinge einfach selbst in die Hand nimmt, ist nicht für die Lösung der gegenständlichen Fragestellung von Relevanz. Als Omnibus-Chauffeur hatte er die spezifischen Abläufe in der Befahrung einer Omnibuslinie des öffentlichen Personennahverkehrs, den Busfahrplan und die Befahrung von Haltestellen udgl ebenso zu gewährleisten, wie dies bei anderen Fahrten mit der frist- und ortsgerechten Abholung von Fahrgästen und deren frist- und ortsgerechten Absetzung am Ziel entsprechend genau vorgegebenen, nicht von ihm beeinflussbaren Terminen der Fall war. Um all diese Tätigkeiten vornehmen zu können, war er daran gebunden, einen Omnibus von der Zweitbeschwerdeführerin zu übernehmen und nach Beendigung der Fahrt wieder zurückzustellen. Aufgrund der fix vorgegebenen Fahrtzeiten im Linienverkehr war der Erstbeschwerdeführer auch an starre, für ihn nicht beeinfluss- oder änderbare Arbeitszeiten gebunden. Bei sonstigen Busfahrten war dies nicht viel anders, mit der Ausnahme, dass er an keinen Fahrplan gebunden war. Da er dieselben Tätigkeiten wie die als Dienstnehmer bei der Zweitbeschwerdefüherin beschäftigten fix angestellten Busfahrer innehatte, ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführer in keiner Weise von jener seiner Kollegen und seiner früheren Tätigkeit als Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin unterschieden hat, sodass er auch dieselben Arbeitszeiten einzuhalten hatte.
Insbesondere bestand auch die Pflicht des Erstbeschwerdeführers zur höchstpersönlichen Erbringung der Tätigkeit, was Ausdruck der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zur Zweitbeschwerdeführerin ist. Ein freies die generelle Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht stand dem Erstbeschwerdeführer nicht zu. Nicht nur fehlte es an einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung, sondern es hätte der Mitsprache der Zweitbeschwerdefüherin bezüglich einer Vertretung des Erstbeschwerdeführers bedurft. Zudem wurde auch ein Vertretungsrecht nie gelebt.
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers von der Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls gegeben, zumal der Erstbeschwerdeführer über keine zur Durchführung der erforderlichen Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel (Omnibus, Buslinie) und letztlich auch nicht über das notwendige Personal verfügt. Der Erstbeschwerdeführer nutzte vielmehr die Betriebsmittel der Zweitbeschwerdeführerin und musste diese auch nutzen, soweit entsprechende Kapazitäten an Bussen bei der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung standen. Überhaupt verfügte der Erstbeschwerdeführer nicht über einen Omnibus, der für die Tätigkeiten bei der Zweitbeschwerdeführerin eingesetzt werden konnte. Der Erstbeschwerdeführer musste lediglich über einen gültigen D-Führerschein und die damit zusammenhängenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen. Solche Kenntnisse und Fertigkeiten können nicht den Mangel an den notwendigen Betriebsmitteln kompensieren. Darin unterscheidet sich der Erstbeschwerdeführer von einem anderen Reisebusunternehmen als Subunternehmen der Zweitbeschwerdeführerin grundlegend. Während der Erstbeschwerdeführer nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann (und dies auch mit der Bezeichnung „Facharbeiterstunden“ in seinen Rechnungen auch eindrücklich dokumentiert), kann ein anderes Reisebusunternehmen eigene Betriebsmittel und eigenes Personal zur Übernahme eines Subauftrages verwenden.
Zudem ist die erwiesene persönliche Abhängigkeit Ausfluss der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers von der Zweitbeschwerdeführerin. Es fehlt dem Erstbeschwerdeführer jede Möglichkeit, im eigenen Namen über die für einen Buslinienbetrieb oder einen Bustreisebetrieb nötigen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zu verfügen, zumal diesen Betrieb die Zweitbeschwerdeführerin innehatte und die hierfür nötige Buslinie, die Reisebusse, die Organisation für das Akquirieren und Abwickeln und Veranstalten von Busfahrten sowie das hierfür nötige Personal von der Zweitbeschwerdeführerin gestellt wurde. Dass der Erstbeschwerdeführer auch andere Tätigkeiten ausübt, ist nicht Ausdruck eines Unternehmerwagnisses und damit einer selbständigen Tätigkeit, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde vermeint, sondern in Bezug auf die gegenständliche Tätigkeit irrelevant, da in concreto eine Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorliegt.
Der Erstbeschwerdeführer musste „nur“ einen Bus der Zweitbeschwerdeführerin fahren. Hieran ändert das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen) mit einem Omnibus“ ebensowenig etwas, wie das Vorliegen einer UID-Nummer. Das gegenständliche Gewerbe wird im vorliegenden Fall mangels der Verfügung über die für dieses Gewerbe wesentlichen, vorerwähnten Betriebsmittel und Personal gar nicht ausgeübt. Vielmehr lenkte der Erstbeschwerdeführer schlicht und einfach einen Omnibus der der Zweitbeschwerdeführerin. Dass der Erstbeschwerdeführer nur mit dem Omnibus fuhr und nicht das vorgenannte Gewerbe ausübte, zeigt sich auch daran, dass dem Erstbeschwerdeführer für das wesentliche Betriebsmittel des Omnibusses weder Benützungskosten noch Betriebskosten anfielen. Der Erstbeschwerdeführer hätte auch ohne diese Gewerbeberechtigung bloß auf Basis seines D-Führerscheins die Tätigkeit als Bus-Chauffeurs bewältigen können. Damit vermag das Vorliegen der Gewerbeberechtigung im vorliegenden Fall nicht einmal als Indiz für eine selbständige Tätigkeit im Kontext mit der tatsächlich für die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeit dienen. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in einem anderen Kontext einen Bus von der Zweitbeschwerdeführerin gemietet haben mag, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag nicht die hier verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Busfahrer für die Zweitbeschwerdeführerin als Ausübung des gegenständlichen Gewerbes und damit als selbständige Tätigkeit erscheinen zu lassen, da in diesem Zusammenhang nie ein Benutzungsentgelt verrechnet wurde, weil der entsprechende Bus von der Zweitbeschwerdeführerin gestellt wurde und ein anderer Bus von der Zweitbeschwerdeführerin nicht zugelassen war. Bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten handelt es sich um reine Fahrleistungen, die mit dem gegenständlichen Gewerbe nichts zu tun haben. Dies bringt auch der Erstbeschwerdeführer selbst zum Ausdruck, wenn er gegenüber der belangten Behörde davon spricht, dass er „hinterm Lenkrad“ den Stundensatz von EUR 25,00 verrechnet habe und in den Rechnungen selbst „Facharbeiterstunden“ verrechnet.
Eine UID-Nummer kann ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein, jedoch schließt die Innehabung einer UID-Nummer nicht aus, dass der Erstbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Tätigkeiten, wie jene für die Zweitbeschwerdeführerin, durchführte.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass weder die formale Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes aufgrund der Innehabung eines Gewerbescheines, noch der Umstand, dass die tätigen Personen auf Grund der aus dieser Innehabung entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und der allfälligen Leistung von Beiträgen nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen das Entstehen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG ausschließen (vgl zB VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und diese gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren ist. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Bei gegenständlichem Sachverhalt handelt es sich um einen nicht reversiblen Einzelfall, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Arbeitszeit Betriebsmittel Dienstnehmereigenschaft persönliche Abhängigkeit Pflichtversicherung stille Autorität wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2163657.5.00Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021