TE Vfgh Erkenntnis 2019/9/26 WIII1/2019

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art 141 Abs1 lith
B-VG Art41 Abs2
VolksbegehrenG 2018 §4, §5, §6, §10, §11, §14
NRWO §15 Abs3, §16 Abs2, §17
WählerevidenzG §4
E-GovernmentG §4
VfGG §7 Abs1
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Anfechtung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen"; ordnungsgemäße und vollständige Veröffentlichung der Begründung des Volksbegehrens durch die Bundeswahlbehörde; persönliche Ausübung des Wahlrechts und Sicherstellung der – durch eine Person einmalig abgegebenen – elektronischen Unterstützung hinreichend gesetzlich gewährleistet; korrekte und beschlussfähige Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren

1. Am 22. März 2018 erfolgte beim Bundesministerium für Inneres die Anmeldung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen" durch den Anfechtungswerber als Bevollmächtigten und seine Stellvertreterin. Das Volksbegehren wurde am 4. April 2018 zugelassen und im zentralen Wählerregister registriert.

2. Am 25. Oktober 2018 brachten der Anfechtungswerber und vier namhaft gemachte Stellvertreter den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen" mit 14.472 Unterstützungserklärungen beim Bundesministerium für Inneres ein.

3. Mit Entscheidung vom 15. November 2018 wurde diesem Antrag stattgegeben. Als Stichtag für das Volksbegehren wurde der 18. Februar 2019 festgesetzt. Der Beginn des Eintragungszeitraumes wurde mit 25. März 2019 und das Ende mit 1. April 2019 festgesetzt. Durch das Bundesministerium für Inneres erfolgte gemäß §10 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) die Verlautbarung des Volksbegehrens sowie die Zugänglichmachung des Textes des Volksbegehrens samt einer Begründung.

4. In ihrer Sitzung vom 10. April 2019 wurde von der Bundeswahlbehörde gemäß §14 VoBeG auf Grund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragung für das Volksbegehren "Für verpflichtende Volksabstimmungen" ermittelt:

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen

Eintragungen (inkl.

Unterstützungs-

erklärungen)

Stimmbeteiligung

in %

Burgenland

232.374

912

0,39

Kärnten

436.412

1.561

0,36

Niederösterreich

1,288.288

6.224

0,48

Oberösterreich

1,100.581

4.403

0,40

Salzburg

393.958

1.530

0,39

Steiermark

963.250

3.574

0,37

Tirol

541.050

1.758

0,32

Vorarlberg

272.827

880

0,32

Wien

1,146.655

6.726

0,59

Österreich

6,375.395

27.568

0,43

Da somit die Voraussetzungen des Art41 Abs2 B-VG, wonach es der gültigen Eintragung von 100.000 Stimmberechtigten bzw je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder bedarf, nicht erfüllt sind, stellte die Bundeswahlbehörde fest, dass kein Volksbegehren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG vorliege. Das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung wurde von der Bundeswahlbehörde am selben Tag auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart.

5. Mit der vorliegenden, auf Art141 Abs1 lith B-VG gestützten und am 7. Mai 2019 eingebrachten Anfechtung beantragt der Anfechtungswerber als Bevollmächtigter des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen", ua das "Volksbegehrensverfahren insoferne für nichtig [zu] erklären und auf[zu]heben, als es dem Einbringen des Einleitungsantrages nachfolgt" bzw "die Feststellung der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 für nichtig [zu] erklären".

5.1. Seine Anfechtungslegitimation begründet der Anfechtungswerber damit, dass das Ergebnis des Volksbegehrens am 10. April 2019 kundgemacht worden sei. Die Anfechtungsfrist ende am 9. Mai 2019, weshalb die Anfechtung am 7. Mai 2019 jedenfalls rechtzeitig sei. Der Anfechtungswerber sei auch Bevollmächtigter des Einleitungsantrages des Volksbegehrens und somit anfechtungslegitimiert. "Gemäß §67 (1) VfGG können Ergebnisse von Volksbegehren wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens angefochten werden. Eine solche Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Die zahlreichen monierten Rechtswidrigkeiten machen die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig."

5.2. Der Anfechtungswerber begründet die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens zusammengefasst wie folgt:

5.2.1. Es sei zu einem Verstoß gegen §10 VoBeG gekommen, dem zufolge die Begründung des Volksbegehrens unverändert zugänglich zu machen sei. Tatsächlich habe das Bundesministerium für Inneres nur einen verkürzten Teil der Begründung des Volksbegehrens veröffentlicht und an alle Gemeinden Österreichs verschickt. Es fehle das untere Drittel von Seite 5 der eingereichten Begründung. Nun sei zwar der Link am Ende falsch gewesen und hätte zum CETA-Volksbegehren geführt, das von denselben Proponenten initiiert worden sei. Dennoch hätten die möglichen Unterstützer mit dem teilweise falschen Link zur richtigen Webseite gefunden, wo sie noch mehr Informationen zum Volksbegehren und den Betreibern gefunden hätten. (Der richtige Link zum Volksbegehren laute: http://www.wfoe.at/volksbegehren/fuer-verpflichtende-Volksabstimmungen.html).

Bei der Unterschlagung von einem Drittel einer Seite der fünfseitigen Begründung müsse "einerseits von Absicht und andererseits von der Unterschlagung wesentlicher Informationen für die stimmberechtigten Bürger Österreichs ausgegangen werden". Dass der unterschlagene Text wesentlich für das Volksbegehren gewesen sei, ergebe sich schon deshalb, "da man sich ja auch fragen kann, warum sonst das Bundesministerium für Inneres – im vollen Bewusstsein des Gesetzestextes – nur einen Teil der Begründung veröffentlichte und einen anderen Teil nicht". Das Gesetz sehe hier aber keinen Ermessensspielraum für die Behörde vor.

Der vom Bundesministerium für Inneres ergänzte Hinweis sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch unwahr, weil der Begründungstext nicht in unveränderter Form veröffentlicht worden sei. In der "Manipulation der Begründung" des Volksbegehrens durch das Innenministerium sei ein schwerwiegender Verstoß gegen das VoBeG zu sehen. Schon alleine deshalb müsse der Verfassungsgerichtshof eine gesetzeskonforme Wiederholung des Volksbegehrenverfahrens beschließen und veranlassen, da hier gegen eine allgemeine Schutznorm verstoßen worden sei.

5.2.2. Weiters liege ein Verstoß gegen Art41 Abs2 B-VG vor, der die elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens ermögliche, nicht aber die elektronische Eintragung. Die in §11 Abs1 Z1 VoBeG geregelte elektronische Eintragung sei daher – im Gegensatz zur in §5 Abs1 VoBeG geregelten elektronischen Unterstützung – durch die Bundesverfassung nicht gedeckt. Der Anfechtungswerber führt dazu wörtlich aus (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Der Sinn dahinter könnte sein, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber ein E-Voting bei Eintragungen für Volksbegehren verhindern wollte, so wie er das auch für Wahlen bis dato in Österreich ebenfalls nicht erlaubt. Mit E-Voting – also der elektronischen Stimmabgabe – ist nämlich nicht mehr kontrollierbar, wer seine Stimme abgegeben hat und wer nicht. Das persönliche Wahlrecht ginge dabei verloren. Vielmehr ist das Verfahren durch EDV-Leute im Bundesministerium für Inneres und für externe Hacker manipulierbar. 100.000 Stimmen könnten von diesen ergänzt oder gelöscht werden, ohne dass es jemand in der beschlussfassenden Bundeswahlbehörde mitbekäme. Das heißt, die Bundeswahlbehörde weiß beispielsweise nicht, ob 27.568 Stimmen oder 127.568 Stimmen für das Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' abgegeben wurden. Es könnten klarerweise auch noch viel mehr Stimmen abgegeben worden sein. Der Bundeswahlbehörde wäre nicht einmal aufgefallen, wenn – aus EDV-technischen Gründe[n] – eine ganze Gemeinde am Ergebnis fehlen würde, da sie die Gemeindeergebnisse gar nie zu Gesicht bekommen hatte. Von einer Ergebnisermittlung der Bundeswahlbehörde kann daher nicht gesprochen werden.

Über 100.000 Stimmen wäre das Volksbegehren an den Nationalrat zur Behandlung gem. Art41 Abs2 B-VG vorzulegen gewesen. Da die Bundeswahlbehörde in der Sitzung vom 10. April 2019 aber – ohne jegliche Kontrolltätigkeit – nur 27.568 Stimmen für das Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' festgestellt hat, wurde das Verfahren – aus unserer Sicht in rechtswidriger Weise – eingestellt.

Durch den Verstoß gegen Artikel 41 Abs2 B-VG durch das Innenministerium und nachgelagerter Wahlbehörden – geduldet von der Bundeswahlbehörde – wurde unser Volksbegehren somit rechtswidriger Weise abgewürgt."

5.2.3. Es sei auch zu einem Verstoß gegen §14 VoBeG betreffend die Feststellungen der Bundeswahlbehörde gekommen. Die Bundeswahlbehörde habe keine eigenen Kontroll- oder Rechentätigkeiten entfaltet. Sie sei dazu auch vom Stellvertreter des Vorsitzenden nicht eingeladen worden. Die vorgelegten Zahlen seien ohne Nachfrage einfach bestätigt worden. Nicht einmal für die – nicht vorgelegten – Gemeindeergebnisse hätten sich die Mitglieder der Bundeswahlbehörde interessiert, sondern hätten sich "mit den Bezirkszahlen je Bundesland und ein paar färbigen Grafiken zufrieden" gegeben. Die in §14 Abs1 Z2 und 3 geforderten Zahlen seien in der Sitzung der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 lediglich "laut Beilage" beschlossen worden. Die Bundeswahlbehörde habe "auch nicht die – rechtswidrigen – elektronischen Eintragungen hinterfragt. Da es ja keine Akte der Landeswahlbehörden zum Volksbegehren gab, konnte sie diese auch nicht kontrollieren. Diese wurden aber auch nicht angefordert. Für die Volksbegehrens-EDV scheinen sich die Mitglieder der Bundeswahlbehörde auch nicht zu interessieren, da dies niemand in der Bundeswahlbehörde hinterfragte." Die Ergebniszahlen des Volksbegehrens hätten "eigentlich gleich vom Bundesministerium für Inneres beschlossen werden [können], wenn doch fast alle Tätigkeiten vom Bundesministerium für Inneres gemacht bzw angeleitet werden und so gut wie keine nennenswerten Tätigkeiten von der Bundeswahlbehörde stammen". Offensichtlich wollten der Gesetzgeber und die Bundeswahlbehörde mit dieser gewählten Vorgangsweise der Bevölkerung eine Verfahrenssicherheit vortäuschen, die es in Wirklichkeit gar nicht gebe. Diese Vorgangsweise der Bundeswahlbehörde sei jedenfalls geeignet, "jegliches Vertrauen in die gegenwärtige österreichische Demokratie zu verlieren".

5.2.4. Zudem sei gegen §16 Abs2 NRWO verstoßen worden. Die Sitzung der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 habe der 2. Stellvertreter des Bundeswahlleiters und gleichzeitig weisungsgebundener Ministerialrat im Bundesministerium für Inneres geführt. Dort unterstehe er dem Innenminister, der als Bundeswahlleiter in der Sitzung nicht anwesend gewesen sei, sich aber durch ihn vertreten habe lassen. Die FPÖ habe mit der ÖVP im Regierungsabkommen 2017 festgeschrieben, dass sie keine Volksabstimmungen vor dem Jahr 2022 haben wolle und danach auch nur bei mehr als 900.000 Unterstützungen. Keinesfalls solle es Volksabstimmungen zu EU-Themen geben und das solle der Verfassungsgerichtshof in einer Vorabkontrolle kontrollieren. Die Vorhaben von FPÖ und ÖVP seien daher ganz andere als die des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen", woraus sich eine Befangenheit des Leiters bzw seiner Vertreter ergebe. Nun habe ein "FPÖ-Innenminister seinen weisungsgebundenen Mitarbeiter […] in besagte Sitzung der Bundeswahlbehörde [geschickt], um ihn dort als Leiter der Bundeswahlbehörde zu vertreten, was dieser pflichtbefohlen auch tat". Die Bundeswahlbehörde habe aber auch noch weitere befangene Mitglieder. Von den 17 normalen Mitgliedern der Bundeswahlbehörde würden fünf der ÖVP und vier der FPÖ, somit in Summe neun Mitglieder der Regierungskoalition angehören. Es sei unschwer zu erkennen, dass es sich dabei nicht um unparteiliche Mitglieder im Sinne des §16 Abs2 NRWO handle. Auch wenn gemäß §15 Abs3 NRWO die Parteien die Beisitzer und Ersatzbeisitzer zur Bundeswahlbehörde nominieren könnten, so dürften sie jedenfalls keine befangenen Mitglieder in die Bundeswahlbehörde entsenden.

5.2.5. Schließlich bringt der Anfechtungswerber auch vor, dass gegen Art6 EMRK verstoßen worden sei, weil alle Mitglieder einer Partei bei Themen, die die Kontrolle der Regierung bzw Regierungskoalition beträfen, als offensichtlich befangene Personen gesehen werden müssten, "was diese von der Teilnahme als stimmberechtigte Mitglieder der Bundeswahlbehörde ausschließen müsste". Beschlüsse von befangenen Mitgliedern seien nichtig. Damit sei auch der Beschluss der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 nichtig, weil dabei sogar mehrheitlich befangene Mitglieder mitentschieden hätten. Ein Kollegialorgan, das mit befangenen Mitgliedern besetzt sei, widerspreche Art6 EMRK. Daher werde ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des ArtI Abs3 Z4 EGVG angeregt, weil nur dieser einer Umsetzung des Art6 EMRK im Wege stehe.

5.3. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

5.3.1. Der Anfechtungswerber zieht in seinen Repliken die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Gegenschrift in Zweifel, weil sie nicht allen Mitgliedern der Bundeswahlbehörde vorab übermittelt und in der Sitzung "nicht einmal vorgelesen" worden sei. Weiters erfülle das in der Folge durch die Bundeswahlbehörde übermittelte "Resümeeprotokoll" betreffend die Beschlussfassung der Gegenschrift nicht die Formerfordernisse.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die – gemäß §2 VoBeG anzuwendende – NRWO keine Bestimmungen enthält, denen zufolge in diesen Fällen zwingend eine bestimmten Formvorschriften genügende Niederschrift anzufertigen ist; auch das AVG ist gemäß ArtI Abs3 Z4 EGVG nicht anzuwenden. Für den Verfassungsgerichtshof ergeben sich nach der Aktenlage keine Zweifel, dass die Gegenschrift in der Sitzung der Bundeswahlbehörde am 12. Juni 2019 beschlossen und vorab den stimmberechtigten Mitgliedern übermittelt wurde, zumal auch der Anfechtungswerber nicht in Abrede stellt, dass über die Gegenschrift abgestimmt wurde und diese den stimmberechtigten Mitgliedern vorab zur Kenntnis gebracht wurde.

5.3.2. Die Bundeswahlbehörde tritt den in der Anfechtungsschrift geltend gemachten Bedenken in der Gegenschrift zusammengefasst wie folgt entgegen:

5.3.3. Betreffend den geltend gemachten Verstoß gegen §10 VoBeG, weil ein Teil der Begründung nicht veröffentlicht worden sei, werde darauf hingewiesen, dass dieser Textabschnitt schon nach dem Wortlaut keine Begründung für das Volksbegehren darstelle. Es finde sich in diesem lediglich ein Link (dieser verweise nicht auf Informationen zum Volksbegehren) sowie eine Empfehlung, das Volksbegehren zu unterschreiben. Dass dieser Textabschnitt nicht Teil der Begründung sei, werde durch die grafische Abgrenzung in Form einer strichlierten Linie verdeutlicht.

Mit dem auf jeder Seite hinzugefügten Text sei bloß darauf hingewiesen worden, dass die Begründung in unveränderter Form veröffentlicht worden sei und die Veröffentlichung der in der Begründung angeführten Anlagen – bei denen es sich bloß um Beilagen zum Einleitungsantrag und nicht um Beilagen zur Begründung handle – nicht vorgesehen sei. Mit dem erstatteten Vorbringen sei nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, dass Stimmberechtigte gehindert gewesen wären, das Volksbegehren zu unterstützen.

5.3.4. Zum Vorbringen des Anfechtungswerbers, eine elektronische Eintragung im Eintragungsverfahren sei nicht zulässig, wird seitens der Bundeswahlbehörde ausgeführt, Art41 Abs2 B-VG ermögliche, die elektronische Unterstützung von Volksbegehren bundesgesetzlich vorzusehen. Ein Volksbegehren könne sowohl durch die Abgabe von Unterstützungserklärungen im Einleitungsverfahren (für den Einleitungsantrag) als auch durch die Tätigung von Eintragungen im Eintragungsverfahren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG unterstützt werden, wobei jede Unterstützung im jeweiligen Verfahrensabschnitt auf die erforderliche Anzahl von 100.000 angerechnet werde (§5 Abs4 VoBeG). Der Terminus der "Unterstützung" im Sinne des Art41 Abs2 B-VG umfasse daher sowohl die im Einleitungsverfahren getätigte Unterstützung als auch die im Eintragungsverfahren getätigte Eintragung. Dementsprechend könne auch in beiden Verfahrensabschnitten eine elektronische Unterstützung erfolgen (§5 Abs1 Z1 VoBeG betreffend die Unterstützung im Einleitungsverfahren und §6 Abs2 bzw §11 Abs1 Z1 VoBeG betreffend die Unterstützung im Eintragungsverfahren).

Zudem könne das elektronische Unterstützen eines Volksbegehrens mit dem Wählen auf elektronischem Weg ("E-Voting") in keiner Weise verglichen werden. Die für allgemeine Wahlen geltenden Wahlgrundsätze – insbesondere das geheime Wahlrecht – seien hier nicht anwendbar. Die bei einem Volksbegehren Stimmberechtigten seien zudem nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei bzw bestimmte Personen zu wählen, sondern hätten bloß die Möglichkeit, zu einer vom Bundesgesetzgeber zu regelnden Angelegenheit eine bestimmte Meinung auszudrücken. Die einzige Rechtswirkung eines Volksbegehrens bestehe darin, dass das Ergebnis gemäß §17 Abs1 VoBeG bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen sei. Dem Ergebnis eines Volksbegehrens komme somit primär politische Bedeutung zu.

Die technischen, mit dem Zentralen Wählerregister verknüpften Systeme des Volksbegehrens hätten sowohl im Einleitungsverfahren als auch im Eintragungsverfahren problemlos funktioniert, zudem sei auf Grund des VoBeG auch eine lückenlose Nachkontrollierbarkeit aller getätigten Unterstützungen bzw Eintragungen auf Papier technisch möglich. Jedes Volksbegehren werde gemäß §4 Abs2 VoBeG im Zentralen Wählerregister registriert und für jedes Volksbegehren werde gemäß §5 Abs2 iVm §13 Abs1 VoBeG eine eigene Datenverarbeitung gebildet. Mit der aus dem Zentralen Wählerregister entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl werde jede Unterstützungserklärung vermerkt und der unterstützungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt (§5 Abs2 VoBeG). Der gleiche Modus gelte für eine getätigte Eintragung (§11 Abs2 VoBeG). Das von der unterstützungswilligen bzw eintragungswilligen Person zu unterschreibende Formular (Anlage 4 bzw 6 zum VoBeG) verbleibe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis eines Volksbegehrens unanfechtbar feststehe, bei der Gemeinde.

5.3.5. Zum angeführten Verstoß gegen §14 VoBeG brachte die Bundeswahlbehörde vor, dass am letzten Tag des Eintragungszeitraumes, dem 1. April 2019, vom Bundesminister für Inneres gemäß §13 Abs1 VoBeG anhand der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung um 20:15 Uhr die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz und die Summe der Eintragungen festgestellt und im Internet veröffentlicht worden seien. Das Ergebnis dieser Feststellungen sei der Bundeswahlbehörde in Entsprechung des §13 Abs2 VoBeG schriftlich vorgelegt worden.

Nach langjähriger Praxis würden der Bundeswahlbehörde die Ergebnisse bis zur Ebene der Stimmbezirke vorgelegt. Vom Bundesminister für Inneres würden allerdings auch die Ergebnisse bis zur Ebene der Gemeinden gesichert und könnten der Bundeswahlbehörde jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Die Bundeswahlbehörde habe in ihrer Sitzung am 10. April 2019 die gemäß §14 VoBeG vorgesehenen Feststellungen getroffen und festgestellt, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG vorliege. Obgleich in dieser Sitzung keine "überprüfenden Zusammenrechnungstätigkeiten" stattgefunden hätten, wäre dies jederzeit auf Grund der vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Unterlagen möglich gewesen.

Der Anfechtungswerber habe als Bevollmächtigter des Volksbegehrens sowohl während des Einleitungsverfahrens als auch während des Eintragungsverfahrens – mittels nur dem Bevollmächtigten zukommenden Zugangsdaten – jederzeit die Möglichkeit, den genauen Stand der getätigten Unterstützungen im Sinne des Art41 Abs2 B-VG (Unterstützungserklärungen bzw Eintragungen), hinuntergebrochen bis zur Ebene der Gemeinden, mit einer Leseberechtigung in der Datenverarbeitung abzufragen. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens sei dem Anfechtungswerber gemäß §15 VoBeG das Recht zugekommen, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde am 10. April 2019 zu beobachten. Es sei dem Anfechtungswerber dabei zweifellos freigestanden, allfällige konkrete Diskrepanzen in Bezug auf die Ergebnisermittlung des Bundesministers für Inneres oder der Feststellungen der Bundeswahlbehörde aufzuzeigen, dies sei jedoch nicht geschehen.

Entgegen den Ausführungen des Anfechtungswerbers sei aus der Anwesenheitsliste ersichtlich, welche Personen in der Sitzung der Bundeswahlbehörde stimmberechtigt gewesen seien. Zudem bediene man sich in der Bundeswahlbehörde seit Jahren eines Tischkarten-Systems. Im Falle einer Abstimmung werde nur die Stimme einer vor einer weißen Tischkarte sitzenden Person gezählt.

Weiters würden Resümeeprotokolle erstellt, die primär dazu dienten, die wesentlichen Entscheidungen einer Sitzung intern zusammenzufassen. Sie würden anhand einer Tonaufzeichnung erstellt, die im Anschluss an die Texterstellung wieder gelöscht werde. Es bestehe eine große Transparenz hinsichtlich der Vorgänge in der Bundeswahlbehörde, da Sitzungen des Gremiums regelmäßig in Entscheidungen mündeten, die im Internet bzw auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht werden, wie auch die Verlautbarung des Ergebnisses vom 10. April 2019.

5.3.6. Soweit der Anfechtungswerber darlege, die Mitglieder der Bundeswahlbehörde seien nicht unparteilich bzw befangen, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art26a Abs1 B-VG den Wahlbehörden "als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien" anzugehören hätten, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen solle. Hinzuweisen sei auch auf das in §16 Abs2 NRWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzerinnen und Beisitzer (vgl VfGH 6.3.2018, WI4/2017, mit Hinweis auf VfSlg 20.071/2016).

In der NRWO sei die Wahrnehmung eines Befangenheitsgrundes durch ein Mitglied der Wahlbehörden nicht vorgesehen; insbesondere könne eine Befangenheit des Leiters der Bundeswahlbehörde oder seiner Stellvertreter nicht erkannt werden. Das Ableiten eines Befangenheitsgrundes auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Naheverhältnisses zu einer Partei, die grundsätzlich bestimmte politische Ziele verfolge, stehe im klaren Widerspruch zur Rechtskonstruktion des Systems der Wahlbehörden nach der NRWO, auf Grund welcher als Wahlleiter kraft Gesetzes Personen tätig würden, die zumeist einer Partei zuzurechnen seien. Der den Vorsitz in einer Wahlbehörde führenden Person komme zudem lediglich ein Dirimierungsrecht für den Fall der Stimmengleichheit zu. Im Einklang mit Art7 B-VG sei es öffentlich Bediensteten, die in aller Regel als Hilfskräfte von Wahlbehörden tätig würden, aber auch als Stellvertreter eines Wahlleiters fungierten, keineswegs verboten, einer politischen Partei anzugehören.

Es könne zudem kein Eingriff in "civil rights" iSd Art6 EMRK gegeben sein, weil Verfahren, die politische Partizipationsrechte beträfen, zum Kernbereich des öffentlichen Rechts zählten und als politische Rechte nicht dem Schutz des Art6 Abs1 EMRK unterlägen (vgl VfSlg 19.644/2012 mit Hinweis auf EGMR 9.4.2002, Fall Yazar ua, Appl 22.723/93 ua).

6. Der Anfechtungswerber erstattete zwei Repliken, in denen er zum einen die Argumente der Anfechtungsschrift wiederholt und zum anderen auf Grund der vorgenommenen Akteneinsicht den Ausführungen in der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde entgegentritt (vgl zur in Zweifel gezogenen ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Gegenschrift und das diesbezügliche "Resümeeprotokoll" Pkt. 5.3.1.).

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl I 106/2016 idF BGBl I 32/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Zulassung der Anmeldung

§4. (1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§3 Abs1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§3 Abs3 Z1 bis 5) erfüllt sind.

(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§4 Abs1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl I Nr 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß §3 Abs3 Z3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß §3 Abs3 Z6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

[(3) - (4) …]

Unterstützung des Einleitungsantrags

§5. (1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:

1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von §4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;

2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß §5 Abs1 Z2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des §67 Abs2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§21 Abs1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abgabe einer Unterstützungserklärung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

[…]

Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

§10. Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß §6 Abs4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§6 Abs3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß §6 Abs4 veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.

Vornahme der Eintragung

§11. (1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:

1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von §4 E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Datenverarbeitung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;

2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§8 Abs1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs1 Z2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des §67 Abs2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und stimmberechtigt ist (§7) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut Anlage 5, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Eintragungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der Eintragungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung (Anlage 6) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

[(4) - (5) …]

[…]

Ergebnisermittlung

§13. (1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr

1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

2. die Summe der Eintragungen

festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

§14. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß §13 Abs1 fest:

1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß §5 Abs2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs1 Z2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art41 Abs2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren."

2. §4 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG), BGBl I 106/2016 idF BGBl I 32/2018, lautet wie folgt:

"Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§4. (1) Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art26a Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen als gemeinsame Verantwortliche in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu führen, wobei jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die diesem von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 4.5.2016 S. 1, im Folgenden: DSGVO, gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, so ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verarbeiten hat, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art4 Z8 in Verbindung mit Art28 Abs1 DSGVO für die jeweilige Gemeinde aus und hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art28 Abs3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in §1 Abs3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des §1 Abs2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl I Nr 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§3 Abs5 in Verbindung mit §39 Abs2 letzter Satz NRWO oder §5a Abs5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

(3) Jede im ZeWaeR und jede auf Daten des ZeWaeR aufbauende Datenverarbeitung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Art26a Abs2 B-VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Wer Daten, die zur Führung des ZeWaeR oder von auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im ZeWaeR oder in auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Bundesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(5) Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen (Abs1 und §1 EuWEG) sowie, unbeschadet von Eintragungen über weitere Wohnsitze, in Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung im Sinne von Art26a Abs2 B-VG) geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.

(6) [….]"

3. §4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl I 10/2004 idF BGBl I 104/2018, lautet wie folgt:

"Die Funktion E-ID

§4. (1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.

(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt §5.

(3) Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (§4a).

(4) Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§4b Z1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art3 Z20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß §4b Z1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß §4a Abs2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I litf eIDAS-VO zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß §10 Abs1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.

[(6) - (8) …]"

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Gemäß Art141 Abs1 lith B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen.

1.2. Gemäß §16 VoBeG kann innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§14 Abs3 VoBeG) das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrags oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

1.3. Beim Antragsteller handelt es sich um den Bevollmächtigten des Einleitungsantrags. Das Ergebnis, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG vorliegt, wurde von der Bundeswahlbehörde am 10. April 2019 gemäß §14 Abs3 VoBeG verlautbart. Die Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lith B-VG wurde vom Anfechtungswerber am 7. Mai 2019 persönlich eingebracht; somit wurde die Frist von vier Wochen eingehalten.

1.4. Da die Erfordernisse des §16 VoBeG erfüllt sind und auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung des Volksbegehrens zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Verfahren nach Art141 B-VG nur in den Grenzen der vom Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 19.772/2013, 20.104/2016 mwN, 20.135/2017).

2.2. Zum behaupteten Verstoß gegen §10 VoBeG im Hinblick auf das unveränderte Zugänglichmachen der Begründung des Volksbegehrens:

2.2.1. Der Anfechtungswerber macht geltend, dass ein Verstoß gegen §10 VoBeG vorliege, weil die Begründung des Volksbegehrens nicht unverändert zugänglich gemacht worden sei. Insbesondere sei ein Teil der letzten Seite nicht veröffentlicht worden und die Begründung durch einen Hinweis auf jeder Seite ergänzt worden.

2.2.2. Die Bundeswahlbehörde bringt dazu vor, dass der nicht veröffentlichte Textabschnitt nach dem Wortlaut keine Begründung für das Volksbegehren darstelle. Der Textabschnitt sei zudem durch eine strichlierte Linie von der Begründung abgegrenzt. Mit dem auf jeder Seite hinzugefügten Text sei bloß darauf hingewiesen worden, dass die Begründung in unveränderter Form veröffentlicht worden sei und die Veröffentlichung der in der Begründung angeführten Anlagen nicht vorgesehen sei.

2.2.3. Das dem Einleitungsantrag angeschlossene und die Begründung des Volksbegehrens enthaltende Schriftstück lautet in der vom Anfechtungswerber vorgelegten Form – auszugsweise – wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Begründung des Einleitungsantrages des Volksbegehrens 'Für verpflichtende Volksabstimmungen':

Wir bringen den Einleitungsantrag des Volksbegehrens 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' ein, da wir bereits alle im Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) normierten Voraussetzungen erfüllen und weil wir ein MEHR an Demokratie – insb. der direkten Demokratie – in Österreich für sinnvoll erachten.

[…]

Hauptgrund 7: Weil auch internationale Verträge von großer Tragweite für Österreich sein können, sollten diese vor Inkrafttreten in Österreich einer Volksabstimmung in Österreich unterzogen werden müssen.

(z. B. internationale Handelsverträge wie CETA, EU-Lissabon-Vertrag, EURATOM-Vertrag, usw).

----

Weitere Informationen zu unserem Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' finden Sie im Internet auf

=> http://www.wfoe.at/volksbegehren/ceta-volksabstimmung.html

Wir empfehlen daher allen Österreicherinnen und Österreichern, dieses Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' durch Ihre Unterschrift in der Eintragungswoche zu unterstützen.

Sie können dieses Volksbegehren in der Eintragungswoche am Amt unterschreiben oder mittels elektronischer Signatur im Internet unterzeichnen. Wir bedanken uns schon im Voraus, für Ihren Einsatz für MEHR Demokratie in Österreich. DANKE.

**** ****** *********,

Bevollmächtigter des Volksbegehrens 'Für verpflichtende Volksabstimmungen', und seine 4 Stellvertreter/-innen.

Wien, 25. Oktober 2018"

Bei dem letzten, durch "----" getrennten Textabschnitt handelt es sich um den vom Innenministerium nicht veröffentlichten Teil. Der vom Bundesministerium für Inneres am Ende jeder Seite hinzugefügte Hinweis lautet wie folgt:

"Hinweis des Bundesministeriums für Inneres:

Die Begründung zum Volksbegehren wurde vom Bundesministerium für Inneres gemäß §3 Abs7 VoBeG entgegengenommen und wird gemäß §10 VoBeG in unveränderter Form veröffentlicht. Bei den in der Begründung angeführten Anlagen handelt es sich um Beilagen zum Einleitungsantrag und nicht um Beilagen zur Begründung. Die Veröffentlichung dieser Dokumente ist nicht vorgesehen."

2.2.4. Gemäß §10 dritter Satz VoBeG ist an jedem Eintragungsort von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen.

2.2.5. Bei dem von der Bundeswahlbehörde nicht veröffentlichten Abschnitt handelt es sich inhaltlich um keinen Teil der Begründung des Volksbegehrens:

Wie dem zum Teil wiedergegebenen und die Begründung des Volksbegehrens enthaltenden Schriftstück eindeutig zu entnehmen ist, hat der Antragsteller den in der Folge nicht veröffentlichten Textabschnitt optisch durch eine strichlierte Linie klar vom (übrigen) Text der Begründung getrennt, sodass der Antragsteller selbst den Eindruck hervorruft, dass dieser nicht mehr als Teil der Begründung anzusehen ist. Auch inhaltlich stellt dieser Abschnitt keine Begründung dar. Zum einen besteht der Text aus einem Link, der das Ceta-Volksbegehren betrifft und somit zu keinen weiteren Informationen führt. Zum anderen enthält er eine Aufford

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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