Index
E3L E15101000;Norm
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Gemeinde Thiersee, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 12. April 1996, Zl. US 8/1996/1-31, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 6 UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. H AG und 2. W GmbH, beide in K/BRD und vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in K), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid ("Feststellungsbescheid") der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1995 wurde gemäß § 3 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) festgestellt, daß "für das am 29.11.1994 naturschutz- und forstrechtlich beantragte Vorhaben der H AG in K bzw. der W Ges.m.b.H., Thiersee, betreffend Abbau im Kalksteinbruch im Abbaufeld Kreit I im Gemeindegebiet Thiersee im Tagbau im Ausmaß von 609.000 Tonnen pro Jahr und einer offenen Fläche von maximal 3 ha eine UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G nicht durchzuführen ist" (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Landesumweltanwaltes vom 29. Juni 1995 auf Feststellung, daß für das unter Spruchpunkt I. genannte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Umweltsenat (belangte Behörde). Sie stellte in diesem Rechtsmittel den Berufungsantrag, den genannten Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, es sei für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 12. April 1996 wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt abgesprochen:
"Für das Vorhaben der H AG auf den (näher bezeichneten) Grundstücken, alle Katastralgemeinde Thiersee, im Abbaufeld Kreit I, Kalkstein im Tagbau auf einer Fläche im Gesamtausmaß von 14,9 ha mit einer Gesamtkubatur von 9.660.000 m3 (wovon ca. 1.800.000 m3 auf den Abraum entfallen) zu gewinnen, ist KEINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.
RECHTSGRUNDLAGE: §§ 3 Abs. 6, 46 Abs. 3 UVP-G, BGBl. 697/1993
§§ 7, 10, 12 USG, BGBl. 698/1993
§§ 66 Abs. 4 AVG, idF. BGBl. 471/1995"
Zur Begründung führte der Umweltsenat nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes - soweit dies für das Beschwerdeverfahren noch relevant ist - aus, die Berufung der Gemeinde sei zulässig, da sie auf einem ordnungsgemäßen Beschluß des Gemeinderates beruhe (weitere Ausführungen zur Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen). In meritorischer Hinsicht verneinte die belangte Behörde eine UVP-Pflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G, da bis zum 31. Dezember 1994 das nach den bergrechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungsverfahren, das forstrechtliche Verfahren (Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung) und das naturschutzrechtliche Verfahren bereits eingeleitet gewesen seien. Der UVG-Richtlinie könne keine Regelung entnommen werden, daß für das gegenständliche Vorhaben entgegen der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVG-G verpflichtend durchzuführen sei. Die inhaltliche Umsetzung des EU-Rechtes (nämlich der Verpflichtungen der UVP-Richtlinie) müsse nicht in der Form eines eigenen UVP-Gesetzes erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1996, B 2085/96-10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Beschwerdeführerin ergänzte (entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1996) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1996. Sie beantragt die Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 des EG-Vertrages, jedenfalls aber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde kostenpflichtig "keine Folge zu geben".
Die Beschwerdeführerin ist Standortgemeinde des bezughabenden Vorhabens der mitbeteiligten Parteien. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid wie folgt in ihren Rechten verletzt:
"Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Durchführung des im UVG-G vorgesehenen konzentrierten
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens mit Zuständigkeit der Landesregierung verletzt. Die Beschwerdeführerin als Standortgemeinde hätte im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wesentlich umfangreichere Befugnisse und Parteienrechte als in den Verwaltungsverfahren, die als Ergebnis der vorliegenden Entscheidung durchzuführen sein würden.
Weiters ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor einer dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Behörde dadurch verletzt, daß der Umweltsenat, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) verletzt."
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Beschwerdeführerin nimmt keine Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG) für sich in Anspruch. Für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde genügt es demnach nicht, daß lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - darauf an, ob die Beschwerdeführerin nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. N.F. Nr. 12662/A, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, daß die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der Beschwerdeführerin erhoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 13. März 1990, Slg. N.F. Nr. 13.138/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993) sind Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
Die Behörde hat nach § 3 Abs. 6 leg. cit. auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. hat der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
Im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 (betreffend die Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Vorhabens) haben gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. sind das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß § 21 von der Landesregierung durchzuführen.
In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes (das sind die §§ 3 bis 23 UVP-G) ist der Umweltsenat gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß zwischen dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G - ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist - und einem über einen entsprechenden Antrag eines Projektwerbers (§ 5 Abs. 1 leg. cit.) eingeleiteten konzentrierten Genehmigungsverfahren zu unterscheiden ist.
Hinsichtlich eines Feststellungsverfahrens kommt - abgesehen von der Möglichkeit einer Feststellung auch von Amts wegen - nur den im § 6 Abs. 3 UVP-G genannten Personen das Antragsrecht zu. Der Standortgemeinde kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren jedenfalls kein Antragsrecht zu. Aus § 6 Abs. 3 leg. cit. ist zu folgern, daß die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukommt. Hingegen räumt § 3 Abs. 6 UVP-G der Standortgemeinde für das Feststellungsverfahren keine subjektiven Rechte und keine Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (oder an den Verfassungsgerichtshof) ein. Eine derartige Rechtsstellung wird der Standortgemeinde zufolge § 19 Abs. 3 UVP-G lediglich für das Genehmigungsverfahren und für das Verfahren nach § 20 UVP-G eingeräumt. Solcherart fehlt der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G aber nach den maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. in dieser Hinsicht auch die hg. Beschlüsse vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, und vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228).
Eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) bzw. deren unmittelbaren innerstaatlichen Wirkung. Denn die genannte Richtlinie sieht in ihrem Art. 6 Abs. 1 lediglich ein Anhörungsrecht von Behörden vor, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten. Eine Vorschrift dahingehend, daß der Standortgemeinde in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren überhaupt Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinn zukäme oder eingeräumt werden müßte, ist der genannten Richtlinie jedenfalls nicht zu entnehmen (vgl. in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, B 1956/94-14).
Auch die allenfalls aus der genannten UVP-Richtlinie (mit unmittelbarer Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich) ableitbaren Rechte einer Standortgemeinde räumen der Beschwerdeführerin demnach in Ansehung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahrensgegenstandes keine Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof ein.
Die Anregung der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 177 des EG-Vertrages) war nicht aufzugreifen, weil die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof von der in der Beschwerde erörterten Fragestellung, ob alle nach dem 1. Jänner 1994 beantragten Projekte in Österreich den Bestimmungen des österreichischen UVP-G unterliegen und ob daher für das gegenständliche Objekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen ist, nicht abhängt und eine Beantwortung dieser Fragen durch den Europäischen Gerichtshof demnach für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unerheblich bleiben müßte.
Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG insbesondere auch § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Parteien betrifft die bereits im Pauschalbetrag (Schriftsatzaufwand) für die Gegenschrift enthaltene, jedoch zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer und den für die (gesonderte) Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verzeichneten Schriftsatzaufwand, da nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG der Zuspruch von Schriftsatzaufwand nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst, nicht aber für andere Schriftsätze vorgesehen ist.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X00Im RIS seit
03.05.2001