TE Vwgh Beschluss 1997/7/1 97/08/0417

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §23;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des D in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30. Oktober 1996, Zl. B1-12896814-11, betreffend Einstellung des Pensionsvorschusses (Notstandshilfe), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 18. August 1995 beim Arbeitsmarktservice Linz die Gewährung von Pensionsvorschuß als Notstandshilfe. Mit Mitteilung vom 23. August 1995 wurde ihm bekanntgegeben, daß er die beantragte Leistung ab 18. August 1995 in der monatlichen Höhe von S 6.992,-- bis voraussichtlich 15. August 1996 erhalten würde. Am 2. November langte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ein, derzufolge sich der Beschwerdeführer ab 10. Oktober 1995 im Krankenstand befinde. Seit

13. Oktober 1995 werde ihm ein tägliches Krankengeld ausbezahlt. Die regionale Geschäftsstelle stellte den Leistungsanspruch mit 12. Oktober 1995 ein und machte davon dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 unter Hinweis darauf, daß eine Weitergewährung der Notstandshilfe, die nach persönlicher Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Enns "unter Vorlage der Krankenstandsbescheinigung" erfolgen könne, Mitteilung. In einem Telefonat vom 13. Dezember 1995 sei der Beschwerdeführer von einem näher bezeichneten Bediensteten des Arbeitsmarktservice erneut auf das Erfordernis der persönlichen Geltendmachung hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 1996 beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Zuerkennung des Pensionsvorschusses auf mindestens ein weiteres Jahr, jedenfalls aber bis 8. Juli 1996 samt Zinsen für seiner Meinung nach vorenthaltene Leistungen und beantragte eine bescheidmäßige Erledigung.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz erließ daraufhin den Bescheid vom 18. Juli 1996, mit dem gemäß §§ 23, 24 in Verbindung mit § 38 und 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Pensionsvorschuß in Form von Notstandshilfe ab 13. Oktober 1995 eingestellt wurde.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht stattgegeben und dies - nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und unter Hinweis auf das erstinstanzliche Verwaltungsgeschehen - damit begründet, daß die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt habe, daß dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13. Oktober 1995 bis 14. November 1995 Krankengeld ausbezahlt worden sei. Gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 23 und 24 Abs. 1 AlVG sei die vorschußweise Gewährung der Notstandshilfe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfalle. Nach der gleichen Bestimmung in Verbindung mit den §§ 23 und 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruhe die vorschußweise Gewährung der Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Der Umstand des Krankenstandes ab 10. Oktober 1995 sei der "Zweigstelle Enns" durch eine Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Enns bekanntgegeben worden. Zum Zeitpunkt des Krankenstandsbeginnes sei daher der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes nicht bekannt gewesen. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG sei in einem solchen Fall der Anspruch auf Fortbezug daher neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteige, so genüge für die neuerliche Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung (worunter eine persönliche Vorsprache zu verstehen sei) bei der regionalen Geschäftsstelle. Nach Ablauf des Krankenstandes sei jedoch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder eine persönliche Wiedermeldung noch eine Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle (Zweigstelle Enns) erfolgt, sodaß auf die vom Beschwerdeführer geforderte Leistung kein Anspruch bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer insoweit in seinen Rechten als verletzt erachtet, daß er "seit Einstellung der Krankengeldzahlung durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse keinen Pensionsvorschuß mehr weiterbezahlt erhält, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Pensionsbevorschussung ebenso unverändert aufrecht sind wie die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die regionale Geschäftsstelle hat mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Juli 1996 (nach dessen auch in der Beschwerde nicht bestrittener Wiedergabe im angefochtenen Bescheid) nur die Einstellung des Pensionsvorschusses in Form von Notstandshilfe ab 13. Oktober 1995 ausgesprochen.

Ungeachtet dessen, daß die belangte Behörde diesen Bescheid u. a. mit der Begründung bestätigt hat, dem Beschwerdeführer stehe auch nach Beendigung seines Krankengeldbezuges Pensionsvorschuß als Notstandshilfe mangels persönlicher Wiedermeldung (bis zur Nachholung dieser persönlichen Wiedermeldung) nicht zu, vermochte sie damit den Gegenstand des erstinstanzlichen Abspruches nicht zu erweitern. Der angefochtene Bescheid (in Verbindung mit dem Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides) spricht daher nur über die Frage der Einstellung der Leistungserbringung ab 13. Oktober 1995, nicht aber über die zeitraumbezogene Frage ab, ob dem Beschwerdeführer "seit Einstellung der Krankengeldzahlung" wieder Pensionsvorschuß zu bezahlen ist. Über die Anträge des Beschwerdeführers, wie er es in seinem Schreiben vom 8. Juni 1996 zum Ausdruck gebracht hat, nämlich auf Pensionsvorauszahlung "für mindestens ein weiteres Jahr ab dem 16.8.1996" sowie auf "Nachzahlung sämtlicher Leistungen laut den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG, die (ihm) bis zum 8.7.1996 vorenthalten worden" sind, "zuzüglich einem Zinssatz von 14 %" enthalten weder der erstinstanzliche, noch der angefochtene Bescheid einen Abspruch. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer im oben wiedergegebenen (und keiner weiteren Auslegung zugänglichen) Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein könnte.

Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080417.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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