Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §269 Abs1Rechtssatz
Nach Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. In Angelegenheiten des Abgabenwesens ist es somit dem Verwaltungsgericht erlaubt, das Ermessen auch anders zu üben als die Verwaltungsbehörde (vgl. 1618 BlgNR 24. GP 14). Dem Bundesfinanzgericht ist somit auch in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150044.L03Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021