RS Vwgh 2020/9/14 Ro 2020/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §20

Rechtssatz

Die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 3.000,-- kann bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte (d.h. auf EUR 1.500,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt (vgl. zu § 28 Abs. 1 AuslBG VwGH 18.5.2010, 2006/09/0235; vgl. zu § 52 Abs. 2 erster Strafsatz bereits VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, vgl. ferner ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J04

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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