RS Vwgh 2020/9/14 Ro 2020/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2020
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Index

E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
62014CJ0255 Chmielewski VORAB

Rechtssatz

Bei den in § 52 Abs. 1 GSpG umschriebenen Tatbildern handelt es sich nicht etwa um die Verletzung bloßer Formvorschriften, sondern um die Beeinträchtigung gewichtiger öffentlicher Interessen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen. Gleiches gilt für § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, mwN). Auch in Bezug auf § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz GSpG steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegen. Es ist, der Judikatur des EuGH entsprechend, zu prüfen, ob die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entspricht, indem sie inbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, mwH auf EuGH 16.7.2015, Chmielewski, C-255/14, Rn. 23). § 52 Abs. 2 GSpG ist geeignet, die mit dem GSpG verfolgten Ziele der Verhinderung verbotener Glücksspiele zu erreichen und eine tatsächliche Befolgung der Vorschriften des GSpG sicherzustellen, weil die Bestimmung so ausgestaltet ist, dass sie abschreckend wirkt (vgl. dazu nochmals VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0255 Chmielewski VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J02

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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