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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag der N I in Wien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 55 AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Fristsetzungsantrag vom 7. Mai 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es über die vom Antragsteller erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15. Juni 2020, W247 2222627-1/9Z, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren in seinem Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Niederschrift der Verkündung des genannten Erkenntnisses sowie einer gekürzten Ausfertigung der Entscheidung vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
2 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020210028.F00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021