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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §23 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220001.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021