RS Vwgh 2020/10/12 Ra 2020/22/0001

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220001.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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