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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §23 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der G A K, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2019, Zl. W212 2214645-1/5E, betreffend Visum (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abuja), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 28. September 2020 zog die Revisionswerberin ihre von ihrem Vertreter eingebrachte Revision zurück.
2 Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).
3 Zufolge Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 51 VwGG.
Wien, am 12. Oktober 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220001.L00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021