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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache 1. des I K A, und 2. der J O, beide vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsanträgen vom 22. April 2020 begehrten die antragstellenden Parteien, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über ihre Beschwerden gegen näher bezeichnete Bescheide des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 28. November 2018 eine angemessene Frist zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht erließ in der Folge die Erkenntnisse vom 3. Juli 2020, Zlen. VGW-151/041/1204/2019-2 sowie VGW-151/041/1203/2019-7, und legte im Anschluss daran mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 die Fristsetzungsanträge sowie Ausfertigungen der genannten Erkenntnisse samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Durch die Erlassung der Erkenntnisse wurde die Säumnis beendet.
4 Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220016.F00Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021