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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
ABGB §1497;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Oktober 1995, Zl. MA 12-13869/84, betreffend Ersatz von Sozialhilfeleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurden im Zeitraum Jänner 1983 bis Oktober 1994 - in der Regel monatlich (mit Unterbrechungen) - jeweils einzeln beantragte Geldaushilfen im Gesamtausmaß von S 185.169,-- als Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ausbezahlt.
Am 13. Jänner 1995 richtete der Magistrat der Stadt Wien, MA 12, folgenden Bescheid an den Beschwerdeführer:
"BESCHEID
Die im Zeitraum vom 4.1.1983 bis 14.11.1994 zuviel bezogenen Geldaushilfen in der Höhe von S 188.326,-- sind gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/73 in der derzeit geltenden Fassung, rückzuerstatten.
BEGRÜNDUNG
Während des gesamten Bezugszeitraumes erhielten Sie von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Versehrtenrente, ohne dies dem Sozialreferat 13/14 bekannt zu geben. Die Höhe der Versehrtenrente überstieg den jeweiligen Sozialhilferichtsatz, sodaß kein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben gewesen wäre. Daher ist der gesamte Sozialhilfebezug rückzuerstatten."
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe 1983 seine "Einkommensverhältnisse Notstandshilfe 2.234,-- S und Versehrtenrente 1.900,-- S vorgelegt". Seit 1983 sei "kein AUVA-Abschnitt mehr" von ihm "verlangt" worden, da die Notstandshilfe sich bei jeder Rentenerhöhung reduziert habe. Aus seinen "Papieren sowie Ausweis" sei ersichtlich, daß er beim Arbeitsamt "bei Rehabilitation-Invalidität gemeldet" sei. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer dar, daß er "mittellos" sei. Nach Abzug der Aufwendungen für Miete, Medikamente, Heizung, Strom/Gas und "Waschm. usw." (zusammen S 5.151,--) blieben ihm von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (S 4.602,--) und seitens der AUVA (S 1.500,--) nur S 951,-- zum Leben.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie gab dessen Inhalt wieder und stellte den Inhalt der Berufung folgendermaßen dar:
"In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel argumentierte der Berufungswerber, es bliebe ihm schon jetzt u. a. durch Aufwendungen für Medikamente, resultierend aus einer Invalidität, sowie durch Schuldenzahlungen ein zu geringer Betrag für seinen Lebensunterhalt."
Der Rest der Bescheidbegründung lautete - nach einer Wiedergabe der Inhalte der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz in der geltenden Fassung - wie folgt:
"Der Berufungswerber hat den Sozialhilfeüberbezug weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten. Wenn er nunmehr einwendet, daß ihm aufgrund einer Invalidität Aufwendungen erwachsen, so wäre er zunächst auf die Realisierung von potentiellen Pflegegeldansprüchen zu verweisen. Da nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Sozialhilfe zur Schuldendeckung grundsätzlich nicht möglich ist bzw. eine solche Vorgangsweise den Grundsätzen des Sozialhilferechtes widersprechen würde, ist auch der Einwand, daß aufgrund von Schulden von der Rückerstattungsverpflichtung Abstand genommen werden soll, nicht stichhältig.
Auch die Nachsichtsregelung bei Gefährdung des Erfolgs der Hilfeleistung erscheint insofern nicht anwendbar, als der Berufungswerber ja nicht zu einem früheren Zeitpunkt hilfsbedürftig war und anschließend zum Rückersatz heranzuziehendes Vermögen erworben hat, sondern auch in der Vergangenheit keine Hilfsbedürftigkeit bestand und daher durch die erbrachten Leistungen kein sozialhilferechtlicher "Erfolg", der gefährdet werden könnte, eingetreten ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:
Der Beschwerdeführer ist im Unrecht, wenn er meint, für die Entscheidung über Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) seien die Gerichte zuständig. Dies war nach der ursprünglichen Fassung des § 30 WSHG der Fall, wonach zwar - wie heute - alle Ersatzansprüche nach den §§ 25 ff WSHG "vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen" waren (§ 30 Abs. 1 WSHG) und der Magistrat über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 WSHG exekutierbare Vergleiche abschließen konnte (§ 30 Abs. 2 WSHG), für "Streitigkeiten über die nach den §§ 26 und 27 geltend gemachten Ansprüche" aber die ordentlichen Gerichte zuständig waren (§ 30 Abs. 3 WSHG in der Fassung vor der 3. Sozialhilfegesetz-Novelle, LGBl. für Wien Nr. 17/1986; demgegenüber war über Ersatzansprüche Dritter nach § 31 WSHG, aber auch über die Pflicht des Hilfeempfängers zur Rückerstattung nach § 32 Abs. 2 WSHG von Anfang an "mit Bescheid zu entscheiden"). Durch die 3. Sozialhilfegesetz-Novelle, LGBl. für Wien Nr. 17/1986, wurde § 30 Abs. 3 WSHG dahingehend geändert, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf Streitigkeiten über die "nach den §§ 26 Abs. 3 und 27" WSHG geltend gemachten Ansprüche eingeschränkt wurde. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 WSHG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 91/08/0027; Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 533 f, mwN).
Dem Gesetz ist auch nicht entnehmbar, daß der Empfänger der Hilfe erst nach der Beseitigung des Bescheides über deren Gewährung zum Ersatz verpflichtet werden könnte. Das gilt - da § 26 WSHG keine diesbezügliche Unterscheidung trifft - nicht nur insoweit, als der Ersatzanspruch auf der nachträglichen Erlangung hinreichender Mittel und somit auf Tatsachen beruht, die im Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht vorlagen, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen des Ersatztatbestandes erfüllt sind. § 26 Abs. 1 WSHG knüpft die Rechtsfolge der Ersatzpflicht unmittelbar an diese Voraussetzungen und sieht auch im Falle des ursprünglichen Fehlens der Berechtigung zum Bezug nichts anderes vor. Auch der Beschwerdeeinwand, es hätte erst einer Behebung der Gewährungsbescheide bedurft, ist daher nicht berechtigt.
Die Rechtskraft der Gewährungsbescheide ist auch ohne Einfluß auf die Beurteilung der Frage, ob durch den nunmehrigen Ersatz "der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde" (§ 26 Abs. 1 letzter Satz WSHG), wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht. Bei der Prüfung dieser negativen Voraussetzung der Ersatzpflicht ist nicht etwa - bis zur Beseitigung der Gewährungsbescheide - davon auszugehen, eine bei deren Erlassung zu Unrecht angenommene Hilfsbedürftigkeit habe tatsächlich bestanden, und jede Steigerung des Lebensstandards, die auf den Bezug der Hilfe zurückzuführen ist, sei ein geschützter "Erfolg". Insoweit es der Gewährung von Sozialhilfe zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 WSHG umschriebenen Zieles nicht bedurft hätte, kann sie nicht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "erfolgreich" gewesen sein. Bei unrechtmäßigem Bezug kann die Gefährdung eines dem Zweck von Sozialhilfeleistungen entsprechenden "Erfolges" durch den Ersatz daher - anders als in den Fällen, in denen der Ersatz auf der nachträglichen Erlangung von Mitteln beruht - nur in Frage kommen, wenn sich die Ersatzpflicht auf einen Teil der erbrachten Leistungen beschränkt. Der Ersatz des unberechtigt empfangenen Teils der Hilfe dürfte dann insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der zu Recht erbrachten Leistungen gefährdet würde. Auf diesen - beim jahrelangen Bezug überhöhter Leistungen nicht praxisfremden - Fall ist auch der Schlußsatz in § 32 Abs. 3 WSHG zu beziehen, der im dort gegebenen Zusammenhang, in dem es stets um die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen geht, eine Nachsichtsmöglichkeit vorsieht, wenn sonst "der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre". Daß das Gesetz den "Erfolg" der zu Unrecht empfangenen Leistung schützen wolle, ist aus dieser Bestimmung hingegen nicht abzuleiten. Wer im Zeitpunkt des Leistungsempfanges überhaupt nicht hilfebedürftig war, kann sich auf die Vorschriften zum Schutz eines "Erfolgs der Sozialhilfe" daher nicht berufen.
Der Ersatzanspruch hängt schließlich auch nicht davon ab, ob für die Zukunft Sozialhilfe zu gewähren ist oder dies im Falle eines Absehens von der Verpflichtung zum Ersatz vermeidbar wäre (vgl. dazu das zu § 41 NÖ SHG ergangene Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0006). Auch hier ist der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
Der angefochtene Bescheid ist aber aus anderen, in der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Gründen rechtswidrig:
Nach § 29 Abs. 1 WSHG dürfen Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 WSHG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Diese von der belangten Behörde - wie von der Behörde erster Instanz - völlig außer acht gelassene Vorschrift hat nicht den Inhalt, den ihr die Gegenschrift beizumessen versucht. Danach wäre "in der zitierten Bestimmung auf den Endzeitpunkt der Hilfegewährung abzustellen", womit "die angesprochene Dreijahresfrist erst beginnend vom Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe eingestellt wurde, zu berechnen wäre". Diese Argumentation, die sich wohl auf das Fehlen des bestimmten Artikels bei der Erwähnung der "Hilfe" in § 29 Abs. 1 WSHG stützen will, unterstellt dem Gesetz, es meine nicht die Hilfe, für die der Ersatz zu leisten ist. Eine solche Auslegung könnte selbst dann nicht richtig sein, wenn in teilbaren Zeitabschnitten eine Dauerleistung erbracht worden wäre. Beim Beschwerdeführer war dies gar nicht der Fall, weil jede einzelne Auszahlung jeweils auf einem gesonderten (mündlich verkündeten) Bescheid über einen jedesmal neu gestellten Antrag beruhte. Dazwischen lagen noch einige mehrmonatige Unterbrechungen und zwei Kalenderjahre, in denen überhaupt keine Leistungen erbracht wurden (1985, 1990). Auch die - abzulehnende - Rechtsauffassung, nach § 29 Abs. 1 WSHG komme es auf die "Einstellung" der Hilfe an, ließe den angefochtenen Bescheid daher nicht als rechtmäßig erscheinen (vgl. zur teilweisen Verjährung bei der Gewährung von Hilfe während eines längeren Zeitraumes auch das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 91/08/0027).
§ 29 Abs. 1 WSHG steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 WSHG, wonach die Ersatzansprüche vom Magistrat gegenüber den Ersatzpflichtigen "geltend zu machen" sind. Nach der ursprünglichen Fassung des § 30 Abs. 3 WSHG hatte dies (damals im Gegensatz etwa zu § 32 Abs. 2 WSHG) in bezug auf Ansprüche nach § 26 Abs. 1 WSHG durch gerichtliche Klage zu geschehen. Seit der 3. Sozialhilfegesetz-Novelle, LGBl. für Wien Nr. 17/1986, trifft dies, wie schon dargestellt, nicht mehr zu. Dessen ungeachtet wurde in dieser Novelle nicht nur der erste Absatz des § 30 WSHG unverändert gelassen, sondern die Formulierung "dürfen nicht mehr geltend gemacht werden" im neuen Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 WSHG, der sich nun ausschließlich auf Ansprüche nach § 26 Abs. 1 WSHG bezieht, erneut verwendet.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer - nach dem Inhalt der vorliegenden Akten - die mangelnde Berechtigung des "gesamten Sozialhilfebezuges" und die Pflicht, die Leistungen "zurückzubezahlen", am 14. November 1994 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und auch noch vor dem Ende des Jahres 1994 ein Aktenvermerk darüber angelegt, daß sich der Beschwerdeführer weigere, "einen Vergleich zu unterschreiben". Der erstinstanzliche Bescheid über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers erging aber erst 1995. Es hängt daher vom Verständnis des Begriffs der "Geltendmachung" ab, ob der angefochtene Bescheid nur in bezug auf die Leistungen der Jahre 1983 bis 1989 oder auch in bezug auf diejenigen des Jahres 1991 gegen § 29 Abs. 1 WSHG verstößt (1990 wurden keine Leistungen erbracht). Nach § 29 Abs. 1 WSHG "gelten" für die "Wahrung der Frist" die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Diese Geltung kann insoweit, als die Ansprüche nicht mehr gerichtlich geltend zu machen sind, nur mehr eine sinngemäße sein. Zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, das für die Verjährung des Ersatzanspruches auf das ABGB verweist (§ 41 Abs. 3 StmSHG), und nach dessen § 45 Abs. 2 bei Nichtzustandekommen eines Vergleiches "auf Antrag" mit Bescheid zu entscheiden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB ausgesprochen, die Verjährung werde (abgesehen vom Fall eines Anerkenntnisses) durch das Einlangen des Antrages (im entschiedenen Fall: der Steiermärkischen Landesregierung) bei der nach § 46 StmSHG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unterbrochen (Erkenntnis vom 19. September 1984, Zl. 82/11/0199, teilweise wiedergegeben in Slg. Nr. 11526/A). Die Übertragung dieser Lösung auf das Wiener Sozialhilfegesetz (vgl. dazu das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 91/08/0027) bereitet - trotz der Verweisung auf § 1497 ABGB in § 29 Abs. 1 WSHG - Schwierigkeiten, weil die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht nur beim Magistrat der Stadt Wien (§ 37 Abs. 1 WSHG), sondern gemäß § 30 Abs. 1 WSHG (wie die Klagsführung bei Gericht, insoweit es einer solchen bedarf) auch durch diesen zu erfolgen hat. Das Gesetz setzt einen "Antrag" - anders als § 45 Abs. 2 StmSHG - auch nicht ausdrücklich voraus. Unter fristgerechter "Geltendmachung" des Ersatzanspruches im Sinne der §§ 29 f WSHG wird unter diesen Umständen ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen des Magistrats der Stadt Wien zu verstehen sein, wie es im Fall des Beschwerdeführers - nach der Aktenlage - jedenfalls noch 1994 stattfand. Die Frist des § 29 Abs. 1 WSHG war dann in bezug auf den Ersatz für die Leistungen des Jahres 1991 (und später) gewahrt.
Der angefochtene Bescheid war aber schon deshalb, weil er die für die Zeit bis 1989 (oder 1991) und ab 1991 (oder 1992) zu ersetzenden Beträge im Spruch nicht trennt, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Damit erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit, daß der von der belangten Behörde bestätigte Spruch auch den November 1994 sowohl zeitlich als auch betragsmäßig in die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers einbezieht, obwohl die Leistung für diesen Monat - wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch geltend gemacht wird - nicht ausbezahlt wurde.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
Nach § 32 Abs. 1 WSHG, dessen Heranziehung für die länger zurückliegenden Zeiträume die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren in Erwägung ziehen könnte, hat der Hilfeempfänger jede "Änderung" seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse, aufgrund derer Form und Ausmaß der Hilfe "neu zu bestimmen" wären oder die Hilfe "einzustellen" wäre, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Die "durch Verletzung der in Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen" sind nach § 32 Abs. 2 WSHG - ohne daß für die Geltendmachung dieses Anspruches eine Frist vorgesehen wäre - "vom Empfänger rückzuerstatten", worüber mit Bescheid zu entscheiden ist. Diese Bestimmung sieht eine der Ersatzpflicht nach § 26 Abs. 1 - soweit diese den Hilfeempfänger selbst betrifft - vergleichbare, von einer Beseitigung des Gewährungsbescheides ebenfalls unabhängige Zahlungsverpflichtung vor, wobei seit der 3. Sozialhilfegesetz-Novelle auch über beide Anspruchsarten im Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist. Daß die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Da § 32 WSHG auf Änderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers abstellt, die der Entscheidung über die Hilfegewährung nachfolgen, stellt sich - anders, als dies im Falle eines von Anfang an hinreichenden Einkommens oder Vermögens nach § 26 Abs. 1 WSHG ohne besondere Anordnung des Gesetzgebers der Fall wäre - auch kein Rechtskraftproblem (vgl. Schrammel, ZAS 1990, Seite 73 (75)). Aus dem gleichen Grund ist der Tatbestand des § 32 Abs. 2 WSHG im vorliegenden Fall aber auch nicht erfüllt: Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, nachträgliche Änderungen nicht angezeigt zu haben. Er soll jeweils schon die monatlichen Gewährungsbescheide durch eine Verschweigung eines Teils seiner Einkünfte herbeigeführt haben, was er in der Berufung allerdings bestritt. Bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 WSHG in der geltenden Fassung spielt dies, wie den Beschwerdeausführungen, die insoweit noch von einer früheren Fassung der Bestimmung ausgehen, entgegenzuhalten ist, keine Rolle, während es für die Rückerstattungspflicht nach § 32 Abs. 2 WSHG - wenn es um nachträgliche Änderungen ginge - entscheidend wäre.
Sieht das Gesetz für den Fall der Nichtanzeige von Sachverhaltsänderungen, derentwegen die Hilfe neu zu bestimmen oder einzustellen wäre, die unbefristete Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht empfangenen Leistungen vor, so kann eine Verweisung des Sozialhilfeträgers auf den befristeten Ersatzanspruch nach § 26 Abs. 1 WSHG i.V.m. § 29 Abs. 1 WSHG für den Fall einer Herbeiführung schon des Gewährungsbescheides durch unrichtige oder unvollständige Angaben nicht der Wertung des Gesetzgebers entsprechen. Einem Analogieschluß aus § 32 Abs. 2 WSHG steht nur der schon erwähnte Umstand entgegen, daß sich aus dieser Bestimmung - anders als dies in dem durch § 29 Abs. 1 WSHG bestimmten zeitlichen Rahmen für die Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 26 Abs. 1 WSHG der Fall ist - keine Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheides ableiten läßt. Dieses Hindernis besteht aber nur so lange, als der Gewährungsbescheid nicht (bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür) im Wege der unbefristet möglichen Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG (mangels Vorliegens einer Dauerleistung i. S. des § 38a WSHG im vorliegenden Fall aber nicht im Wege der Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG, die auch nicht ex tunc wirksam wäre) beseitigt wurde. Wurde der Gewährungsbescheid gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG rückwirkend beseitigt, so folgt daraus analog zu § 32 Abs. 2 WSHG die unbefristete Pflicht zur Rückerstattung des zu Unrecht Empfangenen, worüber mit Bescheid zu entscheiden ist.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080320.X00Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012