RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/21/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7 impl
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2a
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z4
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z5
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/21/0397) - hier aus bereits früherem Untertauchen, der Folgeantragstellung, um einer Abschiebung zu entgehen, dem Hungerstreik und den fallbezogen ebenfalls eine Vertrauensunwürdigkeit indizierenden zahlreichen, durch mehrfache Rückfälle gekennzeichneten Straftaten. Diese Straftaten haben auch iSd. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210287.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten