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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7 implRechtssatz
Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/21/0397) - hier aus bereits früherem Untertauchen, der Folgeantragstellung, um einer Abschiebung zu entgehen, dem Hungerstreik und den fallbezogen ebenfalls eine Vertrauensunwürdigkeit indizierenden zahlreichen, durch mehrfache Rückfälle gekennzeichneten Straftaten. Diese Straftaten haben auch iSd. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210287.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021